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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Fünff vnd viertzig
vnd nit / Gib mir: welches vns abermals erinneret der brüderlichen liebe vnd einigkeit. Dann wir söllend nit das vnser allein suochen / sonder auch aller anderen menschen wolfart vnnd erhaltung begären. Das wörtli / Heüt / steckt vns ein zil vnd maß für. Dann so vil sagend wir: Gib du vns alle tag vnd all augenblick das vns gnuog seye daß wir bedörffend / welches dann du allein am besten weist. Dann wir werdend hierinn an einem fürgang erinneret / daß wir nit eynbrünstig seygind an begird zergengklicher dingen: oder daß wir das / das wir erlanget / mit muotwillen vergüdind / vnd das guot mit sampt vnseren seelen verderbind. Darumb lißt man auch daß der Weyß mann gesprochen3391 / Zwey ding hab ich von dir begärt / die wöllest du mir nit versagen ee ich sterbe. Leychtferigkeit vnnd luginen thuo weyt von mir. Gib mir weder armuot noch reychtag / sonder verschaff daß ich narung habe so vil mir gebürt / daß ich nit eintweders zemuotwillig vnnd voll / von dir abfellig werde / vnd spreche / Wär ist dann Gott? oder daß ich auß armuot stäle / vnnd den Nammen meines Gottes verschweere. Darumb so begäbend wir vns in diser vierdten bitt gantz vnd gar an die fürsorg Gottes deß vatters / vnd befelhend vns seiner fürsehung / daß er vns weide / schirme / erhalte / als der vns auch allein erhalten mag. Dann wenn er seinen sägen nit über vns außgüßt / vnd denen mittlen dingen / die zuo vnserem schirm vnnd erhaltung dienend / nit krafft eyngibt / so schaffend sy alle nichts. Wir bittend auch dem wort Gottes vmb einen säligen lauff. Jtem für die hirten der kirchen / für die schirmer deß gemeinen regiments / vnnd für deß selbigen vnnd der kirchen wolstand. Begärend auch daß er der gütig vatter vns alles das gäbe vnd zuodiene das zur notturfft vnd zur erhaltung vnsers leybs vnnd seelen dienet.

3392 Damit aber niemants meine er seyge deß täglichen brots vnwirdig / welches man den kinden nit den hünden gibt / vnd deßhalb dester hinlässiger vnd dester mit minderem vertrauwen bätte / so fürkumpt der Herr dise sorgfeltigkeit der glöubigen / vnd setzt deßhalb dise fünffte bitt hinzuo / Vnd vergib vns vnsere schulden / als auch wir vnseren schuldneren vergäbend. Damit begärend wir verzyhung vnserer schulden. Das vns aber die selbig verlange vnd gegeben werde / so müssend wir erkennen daß wir sünder seygind. Dann wenn wir das nit thuond / wie wöllend wir dann begären das vns vnsere sünd verzigen werde? Es brauchend ye alle glöubigen dise form zebätten. Darumb so erkennend sy sich all sünder seyn. Dann die überleibscheten der sünden bleybend auch in den widergebornen vnd aller heiligisten menschen / welche auch täglich außbrächend in böse gedancken / wort vnnd werck / offt auch in laster. Wie aber vnsere sünden vnnd fäler ymmer seygind / so bekennend wir die selbigen erstlich vnserem vatter demütigklich / vnd bittend jn demnach daß ers vns vergäbe. 3393 Wir nennend auch auß Gottes leer vnnd gebott / vnsere sünd / schulden / darumb daß wir der selbigen straaff Gott als ein schuld schuldig sind. Er verzeicht vns aber die schulden / wenn er die verdiente straaff nit vonn vns eynzücht / vnnd vns gleych haltet als ob wir jm nichts schuldig wärind. Dann es ist ein gleychheit vonn den leyblichen schulden genommen / wenn ein schuldherr dem schuldner die selbigen nachlaßt / so hat er kein recht mer daß er den in gefencknuß werffe / oder die straaff von jm erfordere / der jm schuldig was. Darumb so wirt vns nit allein die schuld / sonder auch die peyn vnd straaff nachgelassen. Da streckend wir aber dem vatter vnsere verdienst nit für / sonder sprechend / Verzych oder vergib vns vnsere schulden. Das wörtli / Vergeben / bedeütet ein gnädigs schencken

3391 Prou.30.
3392 Vnd vergib vns.
3393 Vnsere schulden.

Die Fünff vnd viertzig
vnd nit / Gib mir: welches vns abermals erinneret der bruͤderlichen liebe vnd einigkeit. Dann wir soͤllend nit das vnser allein suͦchen / sonder auch aller anderen menschen wolfart vnnd erhaltung begaͤren. Das woͤrtli / Heüt / steckt vns ein zil vnd maß für. Dann so vil sagend wir: Gib du vns alle tag vnd all augenblick das vns gnuͦg seye daß wir bedoͤrffend / welches dann du allein am besten weist. Dann wir werdend hierinn an einem fürgang erinneret / daß wir nit eynbrünstig seygind an begird zergengklicher dingen: oder daß wir das / das wir erlanget / mit muͦtwillen vergüdind / vnd das guͦt mit sampt vnseren seelen verderbind. Darumb lißt man auch daß der Weyß mann gesprochen3391 / Zwey ding hab ich von dir begaͤrt / die woͤllest du mir nit versagen ee ich sterbe. Leychtferigkeit vnnd luginen thuͦ weyt von mir. Gib mir weder armuͦt noch reychtag / sonder verschaff daß ich narung habe so vil mir gebürt / daß ich nit eintweders zemuͦtwillig vnnd voll / von dir abfellig werde / vnd spreche / Waͤr ist dann Gott? oder daß ich auß armuͦt staͤle / vnnd den Nammen meines Gottes verschweere. Darumb so begaͤbend wir vns in diser vierdten bitt gantz vnd gar an die fürsorg Gottes deß vatters / vnd befelhend vns seiner fürsehung / daß er vns weide / schirme / erhalte / als der vns auch allein erhalten mag. Dann wenn er seinen saͤgen nit über vns außgüßt / vnd denen mittlen dingen / die zuͦ vnserem schirm vnnd erhaltung dienend / nit krafft eyngibt / so schaffend sy alle nichts. Wir bittend auch dem wort Gottes vmb einen saͤligen lauff. Jtem für die hirten der kirchen / für die schirmer deß gemeinen regiments / vnnd für deß selbigen vnnd der kirchen wolstand. Begaͤrend auch daß er der guͤtig vatter vns alles das gaͤbe vnd zuͦdiene das zur notturfft vnd zur erhaltung vnsers leybs vnnd seelen dienet.

3392 Damit aber niemants meine er seyge deß taͤglichen brots vnwirdig / welches man den kinden nit den hünden gibt / vnd deßhalb dester hinlaͤssiger vnd dester mit minderem vertrauwen baͤtte / so fürkumpt der Herr dise sorgfeltigkeit der gloͤubigen / vnd setzt deßhalb dise fünffte bitt hinzuͦ / Vnd vergib vns vnsere schulden / als auch wir vnseren schuldneren vergaͤbend. Damit begaͤrend wir verzyhung vnserer schulden. Das vns aber die selbig verlange vnd gegeben werde / so muͤssend wir erkennen daß wir sünder seygind. Dann wenn wir das nit thuͦnd / wie woͤllend wir dann begaͤren das vns vnsere sünd verzigen werde? Es brauchend ye alle gloͤubigen dise form zebaͤtten. Darumb so erkennend sy sich all sünder seyn. Dann die überleibscheten der sünden bleybend auch in den widergebornen vnd aller heiligisten menschen / welche auch taͤglich außbraͤchend in boͤse gedancken / wort vnnd werck / offt auch in laster. Wie aber vnsere sünden vnnd faͤler ymmer seygind / so bekennend wir die selbigen erstlich vnserem vatter demuͤtigklich / vnd bittend jn demnach daß ers vns vergaͤbe. 3393 Wir nennend auch auß Gottes leer vnnd gebott / vnsere sünd / schulden / darumb daß wir der selbigen straaff Gott als ein schuld schuldig sind. Er verzeicht vns aber die schulden / wenn er die verdiente straaff nit vonn vns eynzücht / vnnd vns gleych haltet als ob wir jm nichts schuldig waͤrind. Dann es ist ein gleychheit vonn den leyblichen schulden genommen / wenn ein schuldherr dem schuldner die selbigen nachlaßt / so hat er kein recht mer daß er den in gefencknuß werffe / oder die straaff von jm erfordere / der jm schuldig was. Darumb so wirt vns nit allein die schuld / sonder auch die peyn vnd straaff nachgelassen. Da streckend wir aber dem vatter vnsere verdienst nit für / sonder sprechend / Verzych oder vergib vns vnsere schulden. Das woͤrtli / Vergeben / bedeütet ein gnaͤdigs schencken

3391 Prou.30.
3392 Vnd vergib vns.
3393 Vnsere schulden.
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                   welche auch ta&#x0364;glich außbra&#x0364;chend in bo&#x0364;se gedancken / wort vnnd werck / offt auch in
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                   selbigen nachlaßt / so hat er kein recht mer daß er den in gefencknuß werffe /
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[[391]/0874] Die Fünff vnd viertzig vnd nit / Gib mir: welches vns abermals erinneret der bruͤderlichen liebe vnd einigkeit. Dann wir soͤllend nit das vnser allein suͦchen / sonder auch aller anderen menschen wolfart vnnd erhaltung begaͤren. Das woͤrtli / Heüt / steckt vns ein zil vnd maß für. Dann so vil sagend wir: Gib du vns alle tag vnd all augenblick das vns gnuͦg seye daß wir bedoͤrffend / welches dann du allein am besten weist. Dann wir werdend hierinn an einem fürgang erinneret / daß wir nit eynbrünstig seygind an begird zergengklicher dingen: oder daß wir das / das wir erlanget / mit muͦtwillen vergüdind / vnd das guͦt mit sampt vnseren seelen verderbind. Darumb lißt man auch daß der Weyß mann gesprochen 3391 / Zwey ding hab ich von dir begaͤrt / die woͤllest du mir nit versagen ee ich sterbe. Leychtferigkeit vnnd luginen thuͦ weyt von mir. Gib mir weder armuͦt noch reychtag / sonder verschaff daß ich narung habe so vil mir gebürt / daß ich nit eintweders zemuͦtwillig vnnd voll / von dir abfellig werde / vnd spreche / Waͤr ist dann Gott? oder daß ich auß armuͦt staͤle / vnnd den Nammen meines Gottes verschweere. Darumb so begaͤbend wir vns in diser vierdten bitt gantz vnd gar an die fürsorg Gottes deß vatters / vnd befelhend vns seiner fürsehung / daß er vns weide / schirme / erhalte / als der vns auch allein erhalten mag. Dann wenn er seinen saͤgen nit über vns außgüßt / vnd denen mittlen dingen / die zuͦ vnserem schirm vnnd erhaltung dienend / nit krafft eyngibt / so schaffend sy alle nichts. Wir bittend auch dem wort Gottes vmb einen saͤligen lauff. Jtem für die hirten der kirchen / für die schirmer deß gemeinen regiments / vnnd für deß selbigen vnnd der kirchen wolstand. Begaͤrend auch daß er der guͤtig vatter vns alles das gaͤbe vnd zuͦdiene das zur notturfft vnd zur erhaltung vnsers leybs vnnd seelen dienet. 3392 Damit aber niemants meine er seyge deß taͤglichen brots vnwirdig / welches man den kinden nit den hünden gibt / vnd deßhalb dester hinlaͤssiger vnd dester mit minderem vertrauwen baͤtte / so fürkumpt der Herr dise sorgfeltigkeit der gloͤubigen / vnd setzt deßhalb dise fünffte bitt hinzuͦ / Vnd vergib vns vnsere schulden / als auch wir vnseren schuldneren vergaͤbend. Damit begaͤrend wir verzyhung vnserer schulden. Das vns aber die selbig verlange vnd gegeben werde / so muͤssend wir erkennen daß wir sünder seygind. Dann wenn wir das nit thuͦnd / wie woͤllend wir dann begaͤren das vns vnsere sünd verzigen werde? Es brauchend ye alle gloͤubigen dise form zebaͤtten. Darumb so erkennend sy sich all sünder seyn. Dann die überleibscheten der sünden bleybend auch in den widergebornen vnd aller heiligisten menschen / welche auch taͤglich außbraͤchend in boͤse gedancken / wort vnnd werck / offt auch in laster. Wie aber vnsere sünden vnnd faͤler ymmer seygind / so bekennend wir die selbigen erstlich vnserem vatter demuͤtigklich / vnd bittend jn demnach daß ers vns vergaͤbe. 3393 Wir nennend auch auß Gottes leer vnnd gebott / vnsere sünd / schulden / darumb daß wir der selbigen straaff Gott als ein schuld schuldig sind. Er verzeicht vns aber die schulden / wenn er die verdiente straaff nit vonn vns eynzücht / vnnd vns gleych haltet als ob wir jm nichts schuldig waͤrind. Dann es ist ein gleychheit vonn den leyblichen schulden genommen / wenn ein schuldherr dem schuldner die selbigen nachlaßt / so hat er kein recht mer daß er den in gefencknuß werffe / oder die straaff von jm erfordere / der jm schuldig was. Darumb so wirt vns nit allein die schuld / sonder auch die peyn vnd straaff nachgelassen. Da streckend wir aber dem vatter vnsere verdienst nit für / sonder sprechend / Verzych oder vergib vns vnsere schulden. Das woͤrtli / Vergeben / bedeütet ein gnaͤdigs schencken 3391 Prou.30. 3392 Vnd vergib vns. 3393 Vnsere schulden.

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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [391]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/874>, abgerufen am 24.11.2024.