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Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558.

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Die Acht vnd viertzigste
3746 vnd giltet das gantz läben deß menschens auß / streckt sich auch auß vnnd dienet auff alle sünden aller deren die getaufft sind. Dann die verheissung Gottes ist warhafft. Es ist auch das sigel der verheissung warhafft / vnnd fält nit. Christi krafft ist allweg mächtig außzetilcken vnnd zereinigen alle sünden der seinen. Darumb so offt wir in vnserem läben gesündet habend / söllend wir die geheimnuß deß heiligen tauffs / mit dem wir auff den gantzen lauff vnsers läbens getaufft sind / in gedächtnuß füren / auff das wir erkennind vnnd nit zweyflind / daß vns vnsere sünd von vnserem Herren vnnd Gott verzigen werdind / vnnd das durch das bluot Christi / dem wir einmal durch den tauff eyngepflantzet sind / daß er das heil allweg in vns würcke / biß daß wir auß diser arbeitsäligkeit zuo der ewigen herrligkeit aufgenommen werdend. Es ist kein zweyfel / dann daß Abraham sein gantz läbenlang die geheimnuß der beschneydung geübt / vnnd in Gott selbs / vnnd in dem somen / der jm verheissen / beruowet habe. Doch so achten ich / daß hie dessen fleyssig war zuo nemmen seye / das auch der heilig Augustinus so außtrucklich eyngepluwen hat / namlich / daß vns die sünden im tauff also abgelassen / vnnd gereiniget werdind / nit daß sy nit mer seygind (dann die überbleybend begird gruonet vnnd bricht stäts herfür) sonder daß sy vns nit zuogerechnet werdind: auch nit also / daß vns fürhin zuo sünden gezimme / sonder daß vns das / daß wir gesündet nit schade / also / daßwir verzyhung deß thuons habind / nit nachlassung zuo thuon. De fide & operibus cap. 20. Vnd dergleychen zücht auch Gratianus vil an Distinct. 4. de Consecratione.

3747 Darnach werdend wir durch den tauff gesamlet in die gmeind deß volcks Gottes. Darumb er auch von etlichen ein anheblich zeichen / oder zeichen der anhebung ist genennet worden / durch den namlich der eyngang in die kirchen geschähe. Nit daß wir nit auch vorhin zuo der kirchen gehört habind. Dann welcher Christi / vnnd deß ewigen pundts / vnd der verheissungen Gottes teilhafftig ist / der gehört zur kirchen. Darumb so ist der tauff ein sichtbars zeichen / vnnd ein kundtschafft vnserer eynpflantzung in den leyb Christi / vnnd wirt recht genennet ein eynpflantzung oder eynleybung in den leyb Christi. Dann wir habend hieuor in der gemeinen betrachtung der sacramenten angezeigt / daß wir durch den tauff / erstlich Christo / darnach allen glideren Christi vnseren brüderen zuogethon werdind. Dann Paulus spricht:3748 Jr alle die jr getaufft sind / habend Christum anzogen. Christum aber anziehen / ist eins mit jm werden / ja jm zuogethon vnnd eyngeleybet werden / daß er in vns läbe vnnd wir in jm. Dann er allein erneüweret vnd widergebirt / vnnd überschüttet vns reychlich mit allen gütern durch seinen geist. Welches auch Paulus an einem anderen ort mit disen worten anzeigt3749 / Gott hat vns sälig gemachet durch das bad der widergeburt / vnd erneüwerung deß heiligen geists / welchen er außgossen hat über vns reychlich durch Jesum Christum vnseren heiland. Darumb3750 ist auch Christus der Herr mit vnserem tauff getaufft worden / auff das er erklarte sich vnseren bruoder / vns aber seine miterben seyn. Deßhalb der heilig Augustinus recht gesprochen hat / der tauff diene darzuo / daß die getaufften Christo eyngeleybet / vnd seine glider gehalten werdind. Er nennet auch den tauff ein sacrament der Christenlichen gsellschafft vnnd gmeinschafft. Dann wir werdend durch den tauff sichtbarlicher weyß gesamlet in einen leyb mit sampt allen glöubigen die ye gewesen / noch sind / vnd noch seyn werdend. Dann es spricht auch Paulus3751 / Wir sind alle durch einen geist / in einen leyb getaufft. 3752 Darauß volget aber / daß der tauff vnserer bekanntnuß diene / vnnd recht genennet werde ein warzeichen der Christenlichen religion. Dann er ist ein gemerck / oder zeichen / mit dem wir bezeügend vnd bekennend /

3746 Daß der tauff vff das gantz läben diene.
3747 Daß wir durch den tauff zum volck Gottes gesamlet werdind.
3748 Galat.3.
3749 Tit.3.
3750 Luc.3.
3751 1.Cor.12.
3752 Daß der tauff vnserer bekanntnuß diene.

Die Acht vnd viertzigste
3746 vnd giltet das gantz laͤben deß menschens auß / streckt sich auch auß vnnd dienet auff alle sünden aller deren die getaufft sind. Dann die verheissung Gottes ist warhafft. Es ist auch das sigel der verheissung warhafft / vnnd faͤlt nit. Christi krafft ist allweg maͤchtig außzetilcken vnnd zereinigen alle sünden der seinen. Darumb so offt wir in vnserem laͤben gesündet habend / soͤllend wir die geheimnuß deß heiligen tauffs / mit dem wir auff den gantzen lauff vnsers laͤbens getaufft sind / in gedaͤchtnuß fuͤren / auff das wir erkennind vnnd nit zweyflind / daß vns vnsere sünd von vnserem Herren vnnd Gott verzigen werdind / vnnd das durch das bluͦt Christi / dem wir einmal durch den tauff eyngepflantzet sind / daß er das heil allweg in vns würcke / biß daß wir auß diser arbeitsaͤligkeit zuͦ der ewigen herrligkeit aufgenommen werdend. Es ist kein zweyfel / dann daß Abraham sein gantz laͤbenlang die geheimnuß der beschneydung geuͤbt / vnnd in Gott selbs / vnnd in dem somen / der jm verheissen / beruͦwet habe. Doch so achten ich / daß hie dessen fleyssig war zuͦ nemmen seye / das auch der heilig Augustinus so außtrucklich eyngepluwen hat / namlich / daß vns die sünden im tauff also abgelassen / vnnd gereiniget werdind / nit daß sy nit mer seygind (dann die überbleybend begird gruͦnet vnnd bricht staͤts herfür) sonder daß sy vns nit zuͦgerechnet werdind: auch nit also / daß vns fürhin zuͦ sünden gezimme / sonder daß vns das / daß wir gesündet nit schade / also / daßwir verzyhung deß thuͦns habind / nit nachlassung zuͦ thuͦn. De fide & operibus cap. 20. Vnd dergleychen zücht auch Gratianus vil an Distinct. 4. de Consecratione.

3747 Darnach werdend wir durch den tauff gesamlet in die gmeind deß volcks Gottes. Darumb er auch von etlichen ein anheblich zeichen / oder zeichen der anhebung ist genennet worden / durch den namlich der eyngang in die kirchen geschaͤhe. Nit daß wir nit auch vorhin zuͦ der kirchen gehoͤrt habind. Dann welcher Christi / vnnd deß ewigen pundts / vnd der verheissungen Gottes teilhafftig ist / der gehoͤrt zur kirchen. Darumb so ist der tauff ein sichtbars zeichen / vnnd ein kundtschafft vnserer eynpflantzung in den leyb Christi / vnnd wirt recht genennet ein eynpflantzung oder eynleybung in den leyb Christi. Dann wir habend hieuͦr in der gemeinen betrachtung der sacramenten angezeigt / daß wir durch den tauff / erstlich Christo / darnach allen glideren Christi vnseren bruͤderen zuͦgethon werdind. Dann Paulus spricht:3748 Jr alle die jr getaufft sind / habend Christum anzogen. Christum aber anziehen / ist eins mit jm werden / ja jm zuͦgethon vnnd eyngeleybet werden / daß er in vns laͤbe vnnd wir in jm. Dann er allein erneüweret vnd widergebirt / vnnd überschüttet vns reychlich mit allen guͤtern durch seinen geist. Welches auch Paulus an einem anderen ort mit disen worten anzeigt3749 / Gott hat vns saͤlig gemachet durch das bad der widergeburt / vnd erneüwerung deß heiligen geists / welchen er außgossen hat über vns reychlich durch Jesum Christum vnseren heiland. Darumb3750 ist auch Christus der Herr mit vnserem tauff getaufft worden / auff das er erklarte sich vnseren bruͦder / vns aber seine miterben seyn. Deßhalb der heilig Augustinus recht gesprochen hat / der tauff diene darzuͦ / daß die getaufften Christo eyngeleybet / vnd seine glider gehalten werdind. Er nennet auch den tauff ein sacrament der Christenlichen gsellschafft vnnd gmeinschafft. Dann wir werdend durch den tauff sichtbarlicher weyß gesamlet in einen leyb mit sampt allen gloͤubigen die ye gewesen / noch sind / vnd noch seyn werdend. Dann es spricht auch Paulus3751 / Wir sind alle durch einen geist / in einen leyb getaufft. 3752 Darauß volget aber / daß der tauff vnserer bekanntnuß diene / vnnd recht genennet werde ein warzeichen der Christenlichen religion. Dann er ist ein gemerck / oder zeichen / mit dem wir bezeügend vnd bekennend /

3746 Daß der tauff vff das gantz laͤben diene.
3747 Daß wir durch den tauff zum volck Gottes gesamlet werdind.
3748 Galat.3.
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Zitationshilfe: Bullinger, Heinrich: Haußbuoch. Zürich, 1558, S. [441]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bullinger_haussbuoch_1558/974>, abgerufen am 22.11.2024.