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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Das Verfassungsrecht.

Wir haben am Eingang dieses Abschnittes bemerkt, die Wirk-
lichkeit des Staates hänge zusammen mit der Geltung des Rechts.
Die vorstehenden Ausführungen haben das bestätigt: wie das Recht
nur gilt, wenn es durch eine Zwangsorganisation gestützt wird,
so verwirklicht sich der Begriff des Staates nur dadurch, daß eine
im Dienste des materiellen Rechtes stehende konkrete Zuständig-
keitsordnung tatsächlich Menschen findet, die sie betätigen, und
daß sie sich so gegenüber allen anderen möglichen als die einzige
Zwangsorganisation behauptet.

Das ist die Tatsächlichkeit des Staates, von der oben (S. 163)
gesprochen wurde. Die Persönlichkeit und die Individualität des
Staates liegen auf dem Gebiete des Völkerrechts und sollen dort
besprochen werden (dritter Teil).

2. Kapitel.
Das Verfassungsrecht.

Indem wir im Vorstehenden von der Geltung des Rechts, nach
Begriff und Grund, sprachen, nahmen wir vornehmlich Bezug auf
die Grundlage alles staatlichen Rechts, die Verfassung, da von
ihr, wie wir gesehen haben, die Gültigkeit alles anderen abhängt1.
Die staatliche ist ja auch, wie wir gesehen haben, die eigentliche,
die einzig geltende Rechtsordnung; in der Verfassung treffen
wir daher den Kern des geltenden, positiven Rechts. Wir brauchen
daher hier nicht mehr auseinanderzusetzen, in was die Geltung
dieses Grundgesetzes seinem Begriffe nach besteht. Wohl aber
bedarf noch weiterer Erläuterung der mit jenem Begriff der Geltung
in Zusammenhang stehende Begriff der Verfassung und des Ver-
fassungsrechtes im Gegensatz zum Gesetzesrecht, eine Unter-
scheidung, die wir bisher mehr angedeutet als durchgeführt haben.
Und was den Grund der Geltung anbelangt, so ist auch hierfür
das Grundsätzliche schon gesagt worden; aber die Folgesätze zu
entwickeln, die sich daraus ergeben, bleibt uns noch übrig.

a Der Begriff der Verfassung2.

Erst im konstitutionellen Staat, als sich von der Machtfülle
des Staatsoberhauptes die Befugnisse der Volksvertretung, ins-

1 Vgl. Pitamic, Intern. Zeitschrift I 52.
2 Vgl. meinen Aufsatz im Politischen Jahrbuch (1910) 31 ff.; sowie
Das Verfassungsrecht.

Wir haben am Eingang dieses Abschnittes bemerkt, die Wirk-
lichkeit des Staates hänge zusammen mit der Geltung des Rechts.
Die vorstehenden Ausführungen haben das bestätigt: wie das Recht
nur gilt, wenn es durch eine Zwangsorganisation gestützt wird,
so verwirklicht sich der Begriff des Staates nur dadurch, daß eine
im Dienste des materiellen Rechtes stehende konkrete Zuständig-
keitsordnung tatsächlich Menschen findet, die sie betätigen, und
daß sie sich so gegenüber allen anderen möglichen als die einzige
Zwangsorganisation behauptet.

Das ist die Tatsächlichkeit des Staates, von der oben (S. 163)
gesprochen wurde. Die Persönlichkeit und die Individualität des
Staates liegen auf dem Gebiete des Völkerrechts und sollen dort
besprochen werden (dritter Teil).

2. Kapitel.
Das Verfassungsrecht.

Indem wir im Vorstehenden von der Geltung des Rechts, nach
Begriff und Grund, sprachen, nahmen wir vornehmlich Bezug auf
die Grundlage alles staatlichen Rechts, die Verfassung, da von
ihr, wie wir gesehen haben, die Gültigkeit alles anderen abhängt1.
Die staatliche ist ja auch, wie wir gesehen haben, die eigentliche,
die einzig geltende Rechtsordnung; in der Verfassung treffen
wir daher den Kern des geltenden, positiven Rechts. Wir brauchen
daher hier nicht mehr auseinanderzusetzen, in was die Geltung
dieses Grundgesetzes seinem Begriffe nach besteht. Wohl aber
bedarf noch weiterer Erläuterung der mit jenem Begriff der Geltung
in Zusammenhang stehende Begriff der Verfassung und des Ver-
fassungsrechtes im Gegensatz zum Gesetzesrecht, eine Unter-
scheidung, die wir bisher mehr angedeutet als durchgeführt haben.
Und was den Grund der Geltung anbelangt, so ist auch hierfür
das Grundsätzliche schon gesagt worden; aber die Folgesätze zu
entwickeln, die sich daraus ergeben, bleibt uns noch übrig.

a Der Begriff der Verfassung2.

Erst im konstitutionellen Staat, als sich von der Machtfülle
des Staatsoberhauptes die Befugnisse der Volksvertretung, ins-

1 Vgl. Pitamic, Intern. Zeitschrift I 52.
2 Vgl. meinen Aufsatz im Politischen Jahrbuch (1910) 31 ff.; sowie
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[205/0220] Das Verfassungsrecht. Wir haben am Eingang dieses Abschnittes bemerkt, die Wirk- lichkeit des Staates hänge zusammen mit der Geltung des Rechts. Die vorstehenden Ausführungen haben das bestätigt: wie das Recht nur gilt, wenn es durch eine Zwangsorganisation gestützt wird, so verwirklicht sich der Begriff des Staates nur dadurch, daß eine im Dienste des materiellen Rechtes stehende konkrete Zuständig- keitsordnung tatsächlich Menschen findet, die sie betätigen, und daß sie sich so gegenüber allen anderen möglichen als die einzige Zwangsorganisation behauptet. Das ist die Tatsächlichkeit des Staates, von der oben (S. 163) gesprochen wurde. Die Persönlichkeit und die Individualität des Staates liegen auf dem Gebiete des Völkerrechts und sollen dort besprochen werden (dritter Teil). 2. Kapitel. Das Verfassungsrecht. Indem wir im Vorstehenden von der Geltung des Rechts, nach Begriff und Grund, sprachen, nahmen wir vornehmlich Bezug auf die Grundlage alles staatlichen Rechts, die Verfassung, da von ihr, wie wir gesehen haben, die Gültigkeit alles anderen abhängt 1. Die staatliche ist ja auch, wie wir gesehen haben, die eigentliche, die einzig geltende Rechtsordnung; in der Verfassung treffen wir daher den Kern des geltenden, positiven Rechts. Wir brauchen daher hier nicht mehr auseinanderzusetzen, in was die Geltung dieses Grundgesetzes seinem Begriffe nach besteht. Wohl aber bedarf noch weiterer Erläuterung der mit jenem Begriff der Geltung in Zusammenhang stehende Begriff der Verfassung und des Ver- fassungsrechtes im Gegensatz zum Gesetzesrecht, eine Unter- scheidung, die wir bisher mehr angedeutet als durchgeführt haben. Und was den Grund der Geltung anbelangt, so ist auch hierfür das Grundsätzliche schon gesagt worden; aber die Folgesätze zu entwickeln, die sich daraus ergeben, bleibt uns noch übrig. a Der Begriff der Verfassung 2. Erst im konstitutionellen Staat, als sich von der Machtfülle des Staatsoberhauptes die Befugnisse der Volksvertretung, ins- 1 Vgl. Pitamic, Intern. Zeitschrift I 52. 2 Vgl. meinen Aufsatz im Politischen Jahrbuch (1910) 31 ff.; sowie

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/220>, abgerufen am 24.11.2024.