Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.Die Erzwingung des Rechts. ob sich die Privatperson ihrer als eines Mittels zur Erreichung zu-fälliger Zwecke, deren Berechtigung deshalb dahingestellt bleibt, bedienen wollen. Mit anderen Worten: die öffentliche Strafe kann nicht gesetzt sein auf die Verletzung zufälliger, kraft Privatauto- nomie als Mittel für subjektive Zwecke gesetzter Normen, wie es die in Verträgen gesetzten Normen sind. Die Strafe würde sonst selbst zu einem bloßen Mittel zu subjektiven Zwecken, wogegen sich Kant mit Recht wehrt1. Es bestätigt sich also, daß die öffentliche, d. h. die eigentliche Daß nun gerade die (oft nicht ausgedrückten) Normen, deren 1 Ebenso Hegel, Rechtsphilosophie § 99 ff., und andere.
Die Erzwingung des Rechts. ob sich die Privatperson ihrer als eines Mittels zur Erreichung zu-fälliger Zwecke, deren Berechtigung deshalb dahingestellt bleibt, bedienen wollen. Mit anderen Worten: die öffentliche Strafe kann nicht gesetzt sein auf die Verletzung zufälliger, kraft Privatauto- nomie als Mittel für subjektive Zwecke gesetzter Normen, wie es die in Verträgen gesetzten Normen sind. Die Strafe würde sonst selbst zu einem bloßen Mittel zu subjektiven Zwecken, wogegen sich Kant mit Recht wehrt1. Es bestätigt sich also, daß die öffentliche, d. h. die eigentliche Daß nun gerade die (oft nicht ausgedrückten) Normen, deren 1 Ebenso Hegel, Rechtsphilosophie § 99 ff., und andere.
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Die Erzwingung des Rechts.
ob sich die Privatperson ihrer als eines Mittels zur Erreichung zu-
fälliger Zwecke, deren Berechtigung deshalb dahingestellt bleibt,
bedienen wollen. Mit anderen Worten: die öffentliche Strafe kann
nicht gesetzt sein auf die Verletzung zufälliger, kraft Privatauto-
nomie als Mittel für subjektive Zwecke gesetzter Normen, wie es
die in Verträgen gesetzten Normen sind. Die Strafe würde sonst
selbst zu einem bloßen Mittel zu subjektiven Zwecken, wogegen
sich Kant mit Recht wehrt 1.
Es bestätigt sich also, daß die öffentliche, d. h. die eigentliche
Strafe die notwendige Reaktion auf die Übertretung öffentlich-
rechtlicher Normen ist.
Daß nun gerade die (oft nicht ausgedrückten) Normen, deren
Übertretung mit Strafe bedroht ist, wenn man sie zum Ausdruck
bringen will, nicht die Form von zweigliedrigen Rechtssätzen an-
nehmen, wie sie gewöhnlich in den Gesetzen stehen, mit Voraus-
setzung im Wenn-Satz und Rechtsfolge im Hauptsatz, ist wiederum,
wie schon oben angedeutet, nicht zufällig. Die Normen, die sich
an die Rechtsgenossen wenden und primär ihr Verhalten bestimmen,
sind immer als schlichte Befehle gefaßt: „Jedermann ist verpflich-
tet, bei der Ausübung seines Eigentums ... sich aller über-
mäßigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu ent-
halten“ (Schweizer. Zivilgesetzbuch Art. 684); oder: „Es ist ver-
boten, die öffentlichen Gewässer zu verunreinigen“; oder: „Jeder-
mann ist verpflichtet, strafbare Handlungen anzuzeigen“; „Jeder
im Lande Wohnende hat von seinem reinen Vermögen 3 ‰ Steuer
zu bezahlen.“ Wogegen der Rechtssatz, welcher bestimmt, was
die Behörde zu tun hat, um jenes Verhalten zu erzwingen, oder
gegen die Verletzung einzuschreiten, in hypothetischer Form abge-
faßt ist: „Wer im Lande wohnt und steuerbares Vermögen hat,
ist jährlich zu veranlagen“; „Wer ein öffentliches Gewässer durch
gewerbliche Anlagen verunreinigt, hat diese Anlage zu entfernen
oder ist strafbar“; „Eltern, welche ihre Kinder nicht pflichtgemäß
erziehen, sind der elterlichen Gewalt verlustig zu erklären“;
„Säumige Steuerzahler sind im Stimmrecht einzustellen“. Und
zwar, weil hier überall die Voraussetzung den Gegenstand einer
rechtserheblichen verbindlichen Feststellung der Behörde bildet,
1 Ebenso Hegel, Rechtsphilosophie § 99 ff., und andere.
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