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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
alle und unter Ausschluß des Einzelnen Rechtsverhältnisse be-
gründet oder betätigt werden. Das läßt sich leicht verstehen für
aktive Rechte: für Forderungen und dingliche Rechte. Subjektive
Privatrechte müssen ja, von Begriffs wegen, einen bestimmten
Inhaber haben, der sie ausschließlich geltend machen kann; der
Inhaber ist eben der Berechtigte. Wenn daher diese ausschließ-
liche Verfügungsgewalt auf die Organe einer Gemeinschaft über-
tragen wird, so können die Mitglieder der Gemeinschaft persönlich
nicht mehr darüber verfügen. Für subjektive Rechte ist das klar.
Was bedeutet es aber angewendet auf Pflichten ? Man kann jene
ausschließende Vertretungsbefugnis (vgl. oben S. 312) nicht ein-
fach, gewissermaßen mit negativem Vorzeichen, auf die Rechts-
pflichten übertragen; denn das Merkmal der Ausschließlichkeit
scheint hier nicht zuzutreffen; wenn mehrere Einzelne einen Ver-
treter bevollmächtigen, sie rechtsgeschäftlich zu verpflichten,
werden sie alle zusammen durch die Rechtsgeschäfte des Ver-
treters verpflichtet, ähnlich wie die Mitglieder einer Körperschaft
durch die Rechtsgeschäfte des Vorstandes verpflichtet werden;
die Begründung der Pflicht ist aber weder im einen noch im
anderen Fall eine ausschließliche Befugnis der Vertretung bzw.
des Organs, denn auch die Mitglieder der Körperschaft können sich
daneben noch für dieselbe Leistung persönlich verpflichten, soli-
darisch oder zu Teilen, primär oder subsidiär, wie sie wollen. Sie
können sich von dieser Befugnis gar nicht ausschließen. Und
wenn die Pflicht zu Lasten der Körperschaft begründet ist, kann
sie etwa, weil Pflicht einer organisierten Körperschaft, nicht durch
andere, z. B. durch die Mitglieder im Interesse der Körperschaft,
erfüllt werden? Offenbar doch, so gut nämlich, wie die Verbind-
lichkeit einer natürlichen Person durch eine andere erfüllt werden
kann, überall wo nicht Leistung durch eine bestimmte Person
geschuldet wird. Wie kann man da überhaupt von ausschließlicher
Vertretung sprechen?

Das Eigenartige der Organisation scheint hier in der Tat
nicht zu sein, daß sie die Mitglieder der organisierten Gemeinschaft
von einer bestimmten rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ausschließt,
sondern daß die Pflichten, die sie begründet, eigener Art sind;
durch die Rechtsgeschäfte eines bevollmächtigten Vertreters werden
die Vertretenen persönlich verpflichtet; durch die verpflichtenden

III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.
alle und unter Ausschluß des Einzelnen Rechtsverhältnisse be-
gründet oder betätigt werden. Das läßt sich leicht verstehen für
aktive Rechte: für Forderungen und dingliche Rechte. Subjektive
Privatrechte müssen ja, von Begriffs wegen, einen bestimmten
Inhaber haben, der sie ausschließlich geltend machen kann; der
Inhaber ist eben der Berechtigte. Wenn daher diese ausschließ-
liche Verfügungsgewalt auf die Organe einer Gemeinschaft über-
tragen wird, so können die Mitglieder der Gemeinschaft persönlich
nicht mehr darüber verfügen. Für subjektive Rechte ist das klar.
Was bedeutet es aber angewendet auf Pflichten ? Man kann jene
ausschließende Vertretungsbefugnis (vgl. oben S. 312) nicht ein-
fach, gewissermaßen mit negativem Vorzeichen, auf die Rechts-
pflichten übertragen; denn das Merkmal der Ausschließlichkeit
scheint hier nicht zuzutreffen; wenn mehrere Einzelne einen Ver-
treter bevollmächtigen, sie rechtsgeschäftlich zu verpflichten,
werden sie alle zusammen durch die Rechtsgeschäfte des Ver-
treters verpflichtet, ähnlich wie die Mitglieder einer Körperschaft
durch die Rechtsgeschäfte des Vorstandes verpflichtet werden;
die Begründung der Pflicht ist aber weder im einen noch im
anderen Fall eine ausschließliche Befugnis der Vertretung bzw.
des Organs, denn auch die Mitglieder der Körperschaft können sich
daneben noch für dieselbe Leistung persönlich verpflichten, soli-
darisch oder zu Teilen, primär oder subsidiär, wie sie wollen. Sie
können sich von dieser Befugnis gar nicht ausschließen. Und
wenn die Pflicht zu Lasten der Körperschaft begründet ist, kann
sie etwa, weil Pflicht einer organisierten Körperschaft, nicht durch
andere, z. B. durch die Mitglieder im Interesse der Körperschaft,
erfüllt werden? Offenbar doch, so gut nämlich, wie die Verbind-
lichkeit einer natürlichen Person durch eine andere erfüllt werden
kann, überall wo nicht Leistung durch eine bestimmte Person
geschuldet wird. Wie kann man da überhaupt von ausschließlicher
Vertretung sprechen?

Das Eigenartige der Organisation scheint hier in der Tat
nicht zu sein, daß sie die Mitglieder der organisierten Gemeinschaft
von einer bestimmten rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ausschließt,
sondern daß die Pflichten, die sie begründet, eigener Art sind;
durch die Rechtsgeschäfte eines bevollmächtigten Vertreters werden
die Vertretenen persönlich verpflichtet; durch die verpflichtenden

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[328/0343] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. alle und unter Ausschluß des Einzelnen Rechtsverhältnisse be- gründet oder betätigt werden. Das läßt sich leicht verstehen für aktive Rechte: für Forderungen und dingliche Rechte. Subjektive Privatrechte müssen ja, von Begriffs wegen, einen bestimmten Inhaber haben, der sie ausschließlich geltend machen kann; der Inhaber ist eben der Berechtigte. Wenn daher diese ausschließ- liche Verfügungsgewalt auf die Organe einer Gemeinschaft über- tragen wird, so können die Mitglieder der Gemeinschaft persönlich nicht mehr darüber verfügen. Für subjektive Rechte ist das klar. Was bedeutet es aber angewendet auf Pflichten ? Man kann jene ausschließende Vertretungsbefugnis (vgl. oben S. 312) nicht ein- fach, gewissermaßen mit negativem Vorzeichen, auf die Rechts- pflichten übertragen; denn das Merkmal der Ausschließlichkeit scheint hier nicht zuzutreffen; wenn mehrere Einzelne einen Ver- treter bevollmächtigen, sie rechtsgeschäftlich zu verpflichten, werden sie alle zusammen durch die Rechtsgeschäfte des Ver- treters verpflichtet, ähnlich wie die Mitglieder einer Körperschaft durch die Rechtsgeschäfte des Vorstandes verpflichtet werden; die Begründung der Pflicht ist aber weder im einen noch im anderen Fall eine ausschließliche Befugnis der Vertretung bzw. des Organs, denn auch die Mitglieder der Körperschaft können sich daneben noch für dieselbe Leistung persönlich verpflichten, soli- darisch oder zu Teilen, primär oder subsidiär, wie sie wollen. Sie können sich von dieser Befugnis gar nicht ausschließen. Und wenn die Pflicht zu Lasten der Körperschaft begründet ist, kann sie etwa, weil Pflicht einer organisierten Körperschaft, nicht durch andere, z. B. durch die Mitglieder im Interesse der Körperschaft, erfüllt werden? Offenbar doch, so gut nämlich, wie die Verbind- lichkeit einer natürlichen Person durch eine andere erfüllt werden kann, überall wo nicht Leistung durch eine bestimmte Person geschuldet wird. Wie kann man da überhaupt von ausschließlicher Vertretung sprechen? Das Eigenartige der Organisation scheint hier in der Tat nicht zu sein, daß sie die Mitglieder der organisierten Gemeinschaft von einer bestimmten rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ausschließt, sondern daß die Pflichten, die sie begründet, eigener Art sind; durch die Rechtsgeschäfte eines bevollmächtigten Vertreters werden die Vertretenen persönlich verpflichtet; durch die verpflichtenden

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/343>, abgerufen am 21.11.2024.