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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.

Daher ist das gemeine Vermögensrecht (im Gegensatz zum
Familienrecht und Familiengüterrecht) das Gebiet, auf dem sich
die juristischen Person vor allem betätigt1; es ist das Rechtsgebiet
der freien Verfügung, der Privatwillkür.

In der Anwendung des öffentlichen Rechts durch die Behörden
gibt es keine Vertretung, weil es keine subjektiven Rechte gibt,
in deren Begründung oder Ausübung der "Berechtigte" vertreten
werde könnte. Wenn eine Behörde in Übereinstimmung mit der
geltenden Zuständigkeitsordnung (wie wir annehmen) eine Befugnis
einer unteren Instanz überträgt, so handelt zwar diese untere
Instanz anstatt der höheren, aber, auch wo sie nur vermöge dieser
Delegation entscheiden kann, übt sie nicht ein Recht der höheren
Behörde aus, sondern eine im objektiven, d. h. zwingenden Recht
vorgesehene Obliegenheit; sie berechtigt und verpflichtet damit
nicht die delegierende Behörde, sondern sie wendet (vielleicht unter
deren Aufsicht) objektives Recht an.

Der soeben hervorgehobene Gegensatz zwischen öffentlich-
rechtlichen und privatrechtlichen Verbänden besteht zweifellos.
Wenn man aber den Vergleich ehrlich durchführen will, muß man
nicht die Stellung der öffentlich-rechtlichen Organe im staatlichen
Verbande mit der Stellung der Organe eines privaten Verbandes
gegenüber Dritten vergleichen, sondern mit der Stellung dieser
Organe im privaten Verbande. Im staatlichen Verbande, gegen-
über den Staatsangehörigen selbst, äußert sich in der Tat das
charakteristische Wesen der staatlichen Zuständigkeit; Zuständig-
keiten gibt es nur in diesem inneren Verhältnis von Verbandsorgan
zu Verbandsmitglied, kraft der beiden gemeinsamen Verbands-
verfassung (nicht gegenüber anderen Staaten). In gewissem Sinne

er fähig ist, wird aber nicht unabhängig von Zweck und Organisation des
Verbandes zu entscheiden sein; man denke etwa an die Übernahme der
Unterhaltspflicht durch Pfrundvertrag. -- Und die Einwerfung in das Ver-
bandsvermögen ist doch nicht eine vollständige Entäußerung, wie die Ver-
äußerung einer Einzelperson an eine andere; woraus sich die Schwierigkeiten
ergeben, im Steuerrecht solchen Verschiebungen gerecht zu werden; man
vergleiche die Einwerfung in eine Kollektivgesellschaft und in eine Aktien-
gesellschaft. Vgl. Max Jenny,Der Eigentumsübergang bei den Handels-
gesellschaften des schweizer. Rechts (Diss. Bern, 1924) 51 ff.
1 E. Huber, Erläuterungen zum ZGB, 2. A., I 80: Sohm,Insti-
tutionen, 7. A., 155, 189.
III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung.

Daher ist das gemeine Vermögensrecht (im Gegensatz zum
Familienrecht und Familiengüterrecht) das Gebiet, auf dem sich
die juristischen Person vor allem betätigt1; es ist das Rechtsgebiet
der freien Verfügung, der Privatwillkür.

In der Anwendung des öffentlichen Rechts durch die Behörden
gibt es keine Vertretung, weil es keine subjektiven Rechte gibt,
in deren Begründung oder Ausübung der „Berechtigte“ vertreten
werde könnte. Wenn eine Behörde in Übereinstimmung mit der
geltenden Zuständigkeitsordnung (wie wir annehmen) eine Befugnis
einer unteren Instanz überträgt, so handelt zwar diese untere
Instanz anstatt der höheren, aber, auch wo sie nur vermöge dieser
Delegation entscheiden kann, übt sie nicht ein Recht der höheren
Behörde aus, sondern eine im objektiven, d. h. zwingenden Recht
vorgesehene Obliegenheit; sie berechtigt und verpflichtet damit
nicht die delegierende Behörde, sondern sie wendet (vielleicht unter
deren Aufsicht) objektives Recht an.

Der soeben hervorgehobene Gegensatz zwischen öffentlich-
rechtlichen und privatrechtlichen Verbänden besteht zweifellos.
Wenn man aber den Vergleich ehrlich durchführen will, muß man
nicht die Stellung der öffentlich-rechtlichen Organe im staatlichen
Verbande mit der Stellung der Organe eines privaten Verbandes
gegenüber Dritten vergleichen, sondern mit der Stellung dieser
Organe im privaten Verbande. Im staatlichen Verbande, gegen-
über den Staatsangehörigen selbst, äußert sich in der Tat das
charakteristische Wesen der staatlichen Zuständigkeit; Zuständig-
keiten gibt es nur in diesem inneren Verhältnis von Verbandsorgan
zu Verbandsmitglied, kraft der beiden gemeinsamen Verbands-
verfassung (nicht gegenüber anderen Staaten). In gewissem Sinne

er fähig ist, wird aber nicht unabhängig von Zweck und Organisation des
Verbandes zu entscheiden sein; man denke etwa an die Übernahme der
Unterhaltspflicht durch Pfrundvertrag. — Und die Einwerfung in das Ver-
bandsvermögen ist doch nicht eine vollständige Entäußerung, wie die Ver-
äußerung einer Einzelperson an eine andere; woraus sich die Schwierigkeiten
ergeben, im Steuerrecht solchen Verschiebungen gerecht zu werden; man
vergleiche die Einwerfung in eine Kollektivgesellschaft und in eine Aktien-
gesellschaft. Vgl. Max Jenny,Der Eigentumsübergang bei den Handels-
gesellschaften des schweizer. Rechts (Diss. Bern, 1924) 51 ff.
1 E. Huber, Erläuterungen zum ZGB, 2. A., I 80: Sohm,Insti-
tutionen, 7. A., 155, 189.
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[340/0355] III. Teil. Die rechtsgeschäftliche Verfassung. Daher ist das gemeine Vermögensrecht (im Gegensatz zum Familienrecht und Familiengüterrecht) das Gebiet, auf dem sich die juristischen Person vor allem betätigt 1; es ist das Rechtsgebiet der freien Verfügung, der Privatwillkür. In der Anwendung des öffentlichen Rechts durch die Behörden gibt es keine Vertretung, weil es keine subjektiven Rechte gibt, in deren Begründung oder Ausübung der „Berechtigte“ vertreten werde könnte. Wenn eine Behörde in Übereinstimmung mit der geltenden Zuständigkeitsordnung (wie wir annehmen) eine Befugnis einer unteren Instanz überträgt, so handelt zwar diese untere Instanz anstatt der höheren, aber, auch wo sie nur vermöge dieser Delegation entscheiden kann, übt sie nicht ein Recht der höheren Behörde aus, sondern eine im objektiven, d. h. zwingenden Recht vorgesehene Obliegenheit; sie berechtigt und verpflichtet damit nicht die delegierende Behörde, sondern sie wendet (vielleicht unter deren Aufsicht) objektives Recht an. Der soeben hervorgehobene Gegensatz zwischen öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Verbänden besteht zweifellos. Wenn man aber den Vergleich ehrlich durchführen will, muß man nicht die Stellung der öffentlich-rechtlichen Organe im staatlichen Verbande mit der Stellung der Organe eines privaten Verbandes gegenüber Dritten vergleichen, sondern mit der Stellung dieser Organe im privaten Verbande. Im staatlichen Verbande, gegen- über den Staatsangehörigen selbst, äußert sich in der Tat das charakteristische Wesen der staatlichen Zuständigkeit; Zuständig- keiten gibt es nur in diesem inneren Verhältnis von Verbandsorgan zu Verbandsmitglied, kraft der beiden gemeinsamen Verbands- verfassung (nicht gegenüber anderen Staaten). In gewissem Sinne 1 1 E. Huber, Erläuterungen zum ZGB, 2. A., I 80: Sohm,Insti- tutionen, 7. A., 155, 189. 1 er fähig ist, wird aber nicht unabhängig von Zweck und Organisation des Verbandes zu entscheiden sein; man denke etwa an die Übernahme der Unterhaltspflicht durch Pfrundvertrag. — Und die Einwerfung in das Ver- bandsvermögen ist doch nicht eine vollständige Entäußerung, wie die Ver- äußerung einer Einzelperson an eine andere; woraus sich die Schwierigkeiten ergeben, im Steuerrecht solchen Verschiebungen gerecht zu werden; man vergleiche die Einwerfung in eine Kollektivgesellschaft und in eine Aktien- gesellschaft. Vgl. Max Jenny,Der Eigentumsübergang bei den Handels- gesellschaften des schweizer. Rechts (Diss. Bern, 1924) 51 ff.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 340. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/355>, abgerufen am 22.11.2024.