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Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927.

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Die landesrechtliche Haftung des Staates und der privaten Verbände.
Verhalten der Beamten ist (denn Unrecht ist immer privat), nicht
für staatliches Unrecht. Der moderne Staat betrachtet es als eine
seiner Aufgaben, den Schaden, den seine Beamten in der Aus-
übung ihres Amtes anrichten, und gerade dank ihrer amtlichen
Stellung anrichten können, wieder gutzumachen. Die Folgen
dieser Handlungen sind dann allerdings insofern dem Staate zuzu-
schreiben; aber es sind nicht "staatliche" Handlungen, für die
der Staat haftet, sondern private.

Beides beruht auf Rechtssatz, auf objektivem Recht, sowohl
die rechtlichen Folgen der rechtmäßigen Anordnungen, wie die
Haftung für das unrechtmäßige Verhalten der Beamten; im Falle
einer Anforderung z. B. sowohl die Verpflichtung, das Angeforderte
zu bezahlen, als die Verpflichtung, das bei diesem Anlaß vom
Beamten Entwendete zu ersetzen1; aber die beiden Rechtssätze
beruhen auf verschiedenen sachlichen Erwägungen.

Anders verhält es sich mit den privatrechtlichen Verbänden.

Auch sie sind nur bestimmt, rechtmäßige Handlungen vor-
zunehmen; nur zu diesem Zweck werden sie vom Gesetz aner-
kannt. Privatrechtliche Verbände sind vom Gesetze dazu bestimmt,
Rechtsgeschäfte abzuschließen und die dadurch begründeten sub-
jektiven Rechte und Pflichten in Rechtsakten zu betätigen.
Dazu sind ihre Organe von Rechts wegen berufen und ermächtigt.
Die rechtsgeschäftlichen Handlungen, welche die Organe inner-
halb ihrer Zuständigkeit vornehmen, sind im Rechtssinne Hand-
lungen des Verbandes. Denn wenn dadurch der Verband nicht
verpflichtet und berechtigt würde, hätte er keinen Sinn; die
rechtliche Bedeutung der Verbindung mehrerer Einzelner zu
einem privatrechtlichen Verbande besteht eben darin, daß die
Gesamtheit durch die rechtsgeschäftlichen Handlungen der als
Organe bestellten Personen berechtigt und verpflichtet werden
kann. Wäre das nicht möglich, so bildeten diese Einzelnen keinen

1 Insofern ist es durchaus richtig, zu sagen, der Staat hafte für an-
gerichteten Schaden nur, wenn ein Rechtssatz diese Haftung begründe;
alles staatliche Verhalten muß im Recht begründet sein. Aber unrichtig ist
es, wenn man damit die Frage zu beantworten vermeint, ob im geltenden
Recht ein solcher Rechtssatz bestehe oder ob ein geltender Rechtssatz so
auszulegen, d. h. so zu ergänzen sei (vgl. "Die Lücken des Gesetzes" 31).
Das sind zwei verschiedene Fragen. Vgl. Ruck, Das Eigentum im schweiz.
Verwaltungsrecht; in Festgabe der jur. Fak. Basel für P. Speiser (1926), 37.

Die landesrechtliche Haftung des Staates und der privaten Verbände.
Verhalten der Beamten ist (denn Unrecht ist immer privat), nicht
für staatliches Unrecht. Der moderne Staat betrachtet es als eine
seiner Aufgaben, den Schaden, den seine Beamten in der Aus-
übung ihres Amtes anrichten, und gerade dank ihrer amtlichen
Stellung anrichten können, wieder gutzumachen. Die Folgen
dieser Handlungen sind dann allerdings insofern dem Staate zuzu-
schreiben; aber es sind nicht „staatliche“ Handlungen, für die
der Staat haftet, sondern private.

Beides beruht auf Rechtssatz, auf objektivem Recht, sowohl
die rechtlichen Folgen der rechtmäßigen Anordnungen, wie die
Haftung für das unrechtmäßige Verhalten der Beamten; im Falle
einer Anforderung z. B. sowohl die Verpflichtung, das Angeforderte
zu bezahlen, als die Verpflichtung, das bei diesem Anlaß vom
Beamten Entwendete zu ersetzen1; aber die beiden Rechtssätze
beruhen auf verschiedenen sachlichen Erwägungen.

Anders verhält es sich mit den privatrechtlichen Verbänden.

Auch sie sind nur bestimmt, rechtmäßige Handlungen vor-
zunehmen; nur zu diesem Zweck werden sie vom Gesetz aner-
kannt. Privatrechtliche Verbände sind vom Gesetze dazu bestimmt,
Rechtsgeschäfte abzuschließen und die dadurch begründeten sub-
jektiven Rechte und Pflichten in Rechtsakten zu betätigen.
Dazu sind ihre Organe von Rechts wegen berufen und ermächtigt.
Die rechtsgeschäftlichen Handlungen, welche die Organe inner-
halb ihrer Zuständigkeit vornehmen, sind im Rechtssinne Hand-
lungen des Verbandes. Denn wenn dadurch der Verband nicht
verpflichtet und berechtigt würde, hätte er keinen Sinn; die
rechtliche Bedeutung der Verbindung mehrerer Einzelner zu
einem privatrechtlichen Verbande besteht eben darin, daß die
Gesamtheit durch die rechtsgeschäftlichen Handlungen der als
Organe bestellten Personen berechtigt und verpflichtet werden
kann. Wäre das nicht möglich, so bildeten diese Einzelnen keinen

1 Insofern ist es durchaus richtig, zu sagen, der Staat hafte für an-
gerichteten Schaden nur, wenn ein Rechtssatz diese Haftung begründe;
alles staatliche Verhalten muß im Recht begründet sein. Aber unrichtig ist
es, wenn man damit die Frage zu beantworten vermeint, ob im geltenden
Recht ein solcher Rechtssatz bestehe oder ob ein geltender Rechtssatz so
auszulegen, d. h. so zu ergänzen sei (vgl. „Die Lücken des Gesetzes“ 31).
Das sind zwei verschiedene Fragen. Vgl. Ruck, Das Eigentum im schweiz.
Verwaltungsrecht; in Festgabe der jur. Fak. Basel für P. Speiser (1926), 37.
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[421/0436] Die landesrechtliche Haftung des Staates und der privaten Verbände. Verhalten der Beamten ist (denn Unrecht ist immer privat), nicht für staatliches Unrecht. Der moderne Staat betrachtet es als eine seiner Aufgaben, den Schaden, den seine Beamten in der Aus- übung ihres Amtes anrichten, und gerade dank ihrer amtlichen Stellung anrichten können, wieder gutzumachen. Die Folgen dieser Handlungen sind dann allerdings insofern dem Staate zuzu- schreiben; aber es sind nicht „staatliche“ Handlungen, für die der Staat haftet, sondern private. Beides beruht auf Rechtssatz, auf objektivem Recht, sowohl die rechtlichen Folgen der rechtmäßigen Anordnungen, wie die Haftung für das unrechtmäßige Verhalten der Beamten; im Falle einer Anforderung z. B. sowohl die Verpflichtung, das Angeforderte zu bezahlen, als die Verpflichtung, das bei diesem Anlaß vom Beamten Entwendete zu ersetzen 1; aber die beiden Rechtssätze beruhen auf verschiedenen sachlichen Erwägungen. Anders verhält es sich mit den privatrechtlichen Verbänden. Auch sie sind nur bestimmt, rechtmäßige Handlungen vor- zunehmen; nur zu diesem Zweck werden sie vom Gesetz aner- kannt. Privatrechtliche Verbände sind vom Gesetze dazu bestimmt, Rechtsgeschäfte abzuschließen und die dadurch begründeten sub- jektiven Rechte und Pflichten in Rechtsakten zu betätigen. Dazu sind ihre Organe von Rechts wegen berufen und ermächtigt. Die rechtsgeschäftlichen Handlungen, welche die Organe inner- halb ihrer Zuständigkeit vornehmen, sind im Rechtssinne Hand- lungen des Verbandes. Denn wenn dadurch der Verband nicht verpflichtet und berechtigt würde, hätte er keinen Sinn; die rechtliche Bedeutung der Verbindung mehrerer Einzelner zu einem privatrechtlichen Verbande besteht eben darin, daß die Gesamtheit durch die rechtsgeschäftlichen Handlungen der als Organe bestellten Personen berechtigt und verpflichtet werden kann. Wäre das nicht möglich, so bildeten diese Einzelnen keinen 1 Insofern ist es durchaus richtig, zu sagen, der Staat hafte für an- gerichteten Schaden nur, wenn ein Rechtssatz diese Haftung begründe; alles staatliche Verhalten muß im Recht begründet sein. Aber unrichtig ist es, wenn man damit die Frage zu beantworten vermeint, ob im geltenden Recht ein solcher Rechtssatz bestehe oder ob ein geltender Rechtssatz so auszulegen, d. h. so zu ergänzen sei (vgl. „Die Lücken des Gesetzes“ 31). Das sind zwei verschiedene Fragen. Vgl. Ruck, Das Eigentum im schweiz. Verwaltungsrecht; in Festgabe der jur. Fak. Basel für P. Speiser (1926), 37.

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Zitationshilfe: Burckhardt, Walther: Die Organisation der Rechtsgemeinschaft. Basel, 1927, S. 421. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burckhardt_rechtsgemeinschaft_1927/436>, abgerufen am 21.11.2024.