Burdach, Karl Friedrich: Propädeutik zum Studium der gesammten Heilkunst. Leipzig, 1800.Dritter Theil. scher Körper gewöhnt, und einen Eckel überwinden lernt,welcher dem Menschen angebohren, und deshalb nichts we- niger, als schimpflich ist. Drittes Halbjahr. 1. Chemie (sechstägig), 2. Physik (sechstägig), 3. Myologie und § 661. Das dritte Halbjahr ist bestimmt der höhern Kenntniß § 662. 1. Chemie. Die äußere Form der Naturkörper kennt § 663. Diese letztern Kenntnisse, welche sich auf die Mischung dici-
Dritter Theil. ſcher Koͤrper gewoͤhnt, und einen Eckel uͤberwinden lernt,welcher dem Menſchen angebohren, und deshalb nichts we- niger, als ſchimpflich iſt. Drittes Halbjahr. 1. Chemie (ſechstaͤgig), 2. Phyſik (ſechstaͤgig), 3. Myologie und § 661. Das dritte Halbjahr iſt beſtimmt der hoͤhern Kenntniß § 662. 1. Chemie. Die aͤußere Form der Naturkoͤrper kennt § 663. Dieſe letztern Kenntniſſe, welche ſich auf die Miſchung dici-
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Dritter Theil.
ſcher Koͤrper gewoͤhnt, und einen Eckel uͤberwinden lernt,
welcher dem Menſchen angebohren, und deshalb nichts we-
niger, als ſchimpflich iſt.
Drittes Halbjahr.
1. Chemie (ſechstaͤgig), 2. Phyſik (ſechstaͤgig), 3. Myologie und
Splanchnologie (viertaͤgig), 4. Angiologie und Nevrologie
(viertaͤgig).
§ 661.
Das dritte Halbjahr iſt beſtimmt der hoͤhern Kenntniß
der Auſſenwelt (d. h. nach ihrer Miſchung und ihren auf
eignen Kraͤften beruhenden Wirkungsgeſetzen), und der Vol-
lendung der niedern Kenntniß des Menſchen (d. h. ſeiner
aͤuſſern Form nach).
§ 662.
1. Chemie. Die aͤußere Form der Naturkoͤrper kennt
man nun: jetzt iſt es alſo Zeit, ſich mit ihrer Miſchung be-
kannt zu machen. Der Arzt bedarf nun der Chemie, theils
in ſofern er Naturforſcher iſt, theils unmittelbar, um die
Miſchungsveraͤnderungen des menſchlichen Koͤrpers zu erken-
nen und zu heben, um die Heilmittel nach ihren Beſtand-
theilen zu beurtheilen, um verſchiedene Heilmittel zu be-
ſtimmten Zwecken zuſammenſetzen, um als gerichtlicher Arzt
die Guͤte der officinellen Praͤparate beurtheilen, unbekannte
Subſtanzen ihrer Miſchung nach unterſuchen zu koͤnnen ꝛc.
§ 663.
Dieſe letztern Kenntniſſe, welche ſich auf die Miſchung
der Heilmittel beziehen, werden unter dem Nahmen der me-
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