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Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.

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gehörig begriffen und verstanden werde. Ich werde mich daher wohl in Acht nehmen, etwas Anderes sein zu wollen, als ich mich bereits angekündigt habe, d. h. als ein Rathgeber des Volks. Also lediglich in philantropischer Beziehung werde ich jene Frage jetzt in's Auge fassen, oder vielmehr hier nur die hervortretendsten Puncte derselben in der Kürze beleuchten.

Die Gesetzgebung und die moralischen Einwirkungen, welche auf natürlichem Wege allen philantropischen und mildthätigen Anstalten entspringen, sind für mich die einzigen wahren Quellen, aus denen sich mit Sicherheit die geeigneten Mittel schöpfen lassen, um der Verbreitung der Trunksucht und den Verwüstungen, welche, wie bereits angeführt, die unausbleiblichen Folgen dieses Lasters sind, möglichst enge Grenzen anzuweisen. Ich werde mich daher jetzt nach einander mit diesen beiden Gesichtspuncten beschäftigen.

Strafgesetzgebung. - Obgleich die Gesetze an sich allein nicht bis zu der Wurzel dieses Lasters zu dringen und dieselbe gleich von Vornherein auszureißen vermögen, so können sie doch durch den Zügel, welchen sie den Excessen, den Ausschreitungen dieser Leidenschaft anlegen, die Mißbräuche verringern und mäßigen, auch durch die imponirende Macht der Gerechtigkeit, welche sie darstellen, die öffentliche Gesellschaft dagegen in Schutz nehmen und den moralischen Einflüssen der philantropischen Anstalten zu Hülfe kommen.

Wenn man in die vergangenen Zeiten zurückblickt, so stellt sich heraus, daß in jeder Epoche, je nach dem sittlichen und geistigen Standpuncte derselben, oder je nach dem Grade ihrer Civilisation, Anstrengungen gemacht worden sind, um die Trunksucht zu ersticken und sich den mit diesem Laster unzertrennlich verbundenen Unordnungen entgegenzustemmen.

Jedes Zeitalter, jedes Jahrhundert hat Gesetze formulirt, hat Strafbestimmungen erlassen, um als ein Damm gegen Alles zu dienen, was dieses Laster Brutales und oft Verbrecherisches in sich schließt.

gehörig begriffen und verstanden werde. Ich werde mich daher wohl in Acht nehmen, etwas Anderes sein zu wollen, als ich mich bereits angekündigt habe, d. h. als ein Rathgeber des Volks. Also lediglich in philantropischer Beziehung werde ich jene Frage jetzt in’s Auge fassen, oder vielmehr hier nur die hervortretendsten Puncte derselben in der Kürze beleuchten.

Die Gesetzgebung und die moralischen Einwirkungen, welche auf natürlichem Wege allen philantropischen und mildthätigen Anstalten entspringen, sind für mich die einzigen wahren Quellen, aus denen sich mit Sicherheit die geeigneten Mittel schöpfen lassen, um der Verbreitung der Trunksucht und den Verwüstungen, welche, wie bereits angeführt, die unausbleiblichen Folgen dieses Lasters sind, möglichst enge Grenzen anzuweisen. Ich werde mich daher jetzt nach einander mit diesen beiden Gesichtspuncten beschäftigen.

Strafgesetzgebung. – Obgleich die Gesetze an sich allein nicht bis zu der Wurzel dieses Lasters zu dringen und dieselbe gleich von Vornherein auszureißen vermögen, so können sie doch durch den Zügel, welchen sie den Excessen, den Ausschreitungen dieser Leidenschaft anlegen, die Mißbräuche verringern und mäßigen, auch durch die imponirende Macht der Gerechtigkeit, welche sie darstellen, die öffentliche Gesellschaft dagegen in Schutz nehmen und den moralischen Einflüssen der philantropischen Anstalten zu Hülfe kommen.

Wenn man in die vergangenen Zeiten zurückblickt, so stellt sich heraus, daß in jeder Epoche, je nach dem sittlichen und geistigen Standpuncte derselben, oder je nach dem Grade ihrer Civilisation, Anstrengungen gemacht worden sind, um die Trunksucht zu ersticken und sich den mit diesem Laster unzertrennlich verbundenen Unordnungen entgegenzustemmen.

Jedes Zeitalter, jedes Jahrhundert hat Gesetze formulirt, hat Strafbestimmungen erlassen, um als ein Damm gegen Alles zu dienen, was dieses Laster Brutales und oft Verbrecherisches in sich schließt.

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[51/0061] gehörig begriffen und verstanden werde. Ich werde mich daher wohl in Acht nehmen, etwas Anderes sein zu wollen, als ich mich bereits angekündigt habe, d. h. als ein Rathgeber des Volks. Also lediglich in philantropischer Beziehung werde ich jene Frage jetzt in’s Auge fassen, oder vielmehr hier nur die hervortretendsten Puncte derselben in der Kürze beleuchten. Die Gesetzgebung und die moralischen Einwirkungen, welche auf natürlichem Wege allen philantropischen und mildthätigen Anstalten entspringen, sind für mich die einzigen wahren Quellen, aus denen sich mit Sicherheit die geeigneten Mittel schöpfen lassen, um der Verbreitung der Trunksucht und den Verwüstungen, welche, wie bereits angeführt, die unausbleiblichen Folgen dieses Lasters sind, möglichst enge Grenzen anzuweisen. Ich werde mich daher jetzt nach einander mit diesen beiden Gesichtspuncten beschäftigen. Strafgesetzgebung. – Obgleich die Gesetze an sich allein nicht bis zu der Wurzel dieses Lasters zu dringen und dieselbe gleich von Vornherein auszureißen vermögen, so können sie doch durch den Zügel, welchen sie den Excessen, den Ausschreitungen dieser Leidenschaft anlegen, die Mißbräuche verringern und mäßigen, auch durch die imponirende Macht der Gerechtigkeit, welche sie darstellen, die öffentliche Gesellschaft dagegen in Schutz nehmen und den moralischen Einflüssen der philantropischen Anstalten zu Hülfe kommen. Wenn man in die vergangenen Zeiten zurückblickt, so stellt sich heraus, daß in jeder Epoche, je nach dem sittlichen und geistigen Standpuncte derselben, oder je nach dem Grade ihrer Civilisation, Anstrengungen gemacht worden sind, um die Trunksucht zu ersticken und sich den mit diesem Laster unzertrennlich verbundenen Unordnungen entgegenzustemmen. Jedes Zeitalter, jedes Jahrhundert hat Gesetze formulirt, hat Strafbestimmungen erlassen, um als ein Damm gegen Alles zu dienen, was dieses Laster Brutales und oft Verbrecherisches in sich schließt.

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Zitationshilfe: Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdel_trunksucht_1855/61>, abgerufen am 24.11.2024.