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Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855.

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Pittacus, König von Mitylene, hatte ein Gesetz gegeben, welches den, der während der Trunkenheit ein Verbrechen beging, mit doppelter Strafe dafür belegte.

Zaleucus, König und Gesetzgeber der Lokrier, gestattete nur den Kranken und Schwächlichen den Genuß des Weins und verbot ihn allen Andern bei Todesstrafe.

Bei den Griechen (welche von geistigen Getränken nur den Wein kannten) war die Trunkenheit auf's Schwerste verpönt. Die Männer durften vor ihrer Verheirathung keinen Wein trinken, und dem weiblichen Geschlechte war er ganz und gar untersagt. Mit diesem Verbote ward es so streng genommen, daß der Ehemann das Recht hatte, seine dasselbe verletzende Frau ohne Weiteres zu tödten.

In Plinius' Naturgeschichte (L. XIV, cap. 13) lies't man, daß ein altes Gesetz in Rom jedem Bürger von guter Familie die Vorschrift ertheilte, nie vor dem dreißigsten Jahre Wein zu trinken, und auch dann nur mit Mäßigkeit.

Mahomed hat den Wein geachtet; seine Gläubigen berauschen sich aber durch Opium.

Die Könige Frankreich's haben ebenfalls oft gegen die Trunksucht angekämpft, und zwar sowohl durch Steuererhöhung als durch strenge Maßregeln; schon die Capitularien Karl's des Großen enthalten Vorkehrungsmittel gegen die Trunksucht.

Franz I. erließ unterm 30. August 1536 ein Edict über die Ausübung der Gerechtigkeit in dem Herzogthum

Bier oder Schnaps, je nach den verschiedenen Ländern Deutschlands, das man füglich in eine Wein-, Bier- und Schnaps-Region theilen könnte, das Höchste zu leisten.
Kein anderes Volk, wenn man nicht etwa den gemeinen Russen und Polen, in deren Genußleben bekanntlich der Schnaps die allergrößte Rolle spielt, ausnehmen will, hat daher auch noch immer mehr Matadore dieses Schlages aufzuweisen, als das unsere. Gott besser's!!
Der Uebers.

Pittacus, König von Mitylene, hatte ein Gesetz gegeben, welches den, der während der Trunkenheit ein Verbrechen beging, mit doppelter Strafe dafür belegte.

Zaleucus, König und Gesetzgeber der Lokrier, gestattete nur den Kranken und Schwächlichen den Genuß des Weins und verbot ihn allen Andern bei Todesstrafe.

Bei den Griechen (welche von geistigen Getränken nur den Wein kannten) war die Trunkenheit auf’s Schwerste verpönt. Die Männer durften vor ihrer Verheirathung keinen Wein trinken, und dem weiblichen Geschlechte war er ganz und gar untersagt. Mit diesem Verbote ward es so streng genommen, daß der Ehemann das Recht hatte, seine dasselbe verletzende Frau ohne Weiteres zu tödten.

In Plinius’ Naturgeschichte (L. XIV, cap. 13) lies’t man, daß ein altes Gesetz in Rom jedem Bürger von guter Familie die Vorschrift ertheilte, nie vor dem dreißigsten Jahre Wein zu trinken, und auch dann nur mit Mäßigkeit.

Mahomed hat den Wein geachtet; seine Gläubigen berauschen sich aber durch Opium.

Die Könige Frankreich’s haben ebenfalls oft gegen die Trunksucht angekämpft, und zwar sowohl durch Steuererhöhung als durch strenge Maßregeln; schon die Capitularien Karl’s des Großen enthalten Vorkehrungsmittel gegen die Trunksucht.

Franz I. erließ unterm 30. August 1536 ein Edict über die Ausübung der Gerechtigkeit in dem Herzogthum

Bier oder Schnaps, je nach den verschiedenen Ländern Deutschlands, das man füglich in eine Wein-, Bier- und Schnaps-Region theilen könnte, das Höchste zu leisten.
Kein anderes Volk, wenn man nicht etwa den gemeinen Russen und Polen, in deren Genußleben bekanntlich der Schnaps die allergrößte Rolle spielt, ausnehmen will, hat daher auch noch immer mehr Matadore dieses Schlages aufzuweisen, als das unsere. Gott besser’s!!
Der Uebers.
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[53/0063] Pittacus, König von Mitylene, hatte ein Gesetz gegeben, welches den, der während der Trunkenheit ein Verbrechen beging, mit doppelter Strafe dafür belegte. Zaleucus, König und Gesetzgeber der Lokrier, gestattete nur den Kranken und Schwächlichen den Genuß des Weins und verbot ihn allen Andern bei Todesstrafe. Bei den Griechen (welche von geistigen Getränken nur den Wein kannten) war die Trunkenheit auf’s Schwerste verpönt. Die Männer durften vor ihrer Verheirathung keinen Wein trinken, und dem weiblichen Geschlechte war er ganz und gar untersagt. Mit diesem Verbote ward es so streng genommen, daß der Ehemann das Recht hatte, seine dasselbe verletzende Frau ohne Weiteres zu tödten. In Plinius’ Naturgeschichte (L. XIV, cap. 13) lies’t man, daß ein altes Gesetz in Rom jedem Bürger von guter Familie die Vorschrift ertheilte, nie vor dem dreißigsten Jahre Wein zu trinken, und auch dann nur mit Mäßigkeit. Mahomed hat den Wein geachtet; seine Gläubigen berauschen sich aber durch Opium. Die Könige Frankreich’s haben ebenfalls oft gegen die Trunksucht angekämpft, und zwar sowohl durch Steuererhöhung als durch strenge Maßregeln; schon die Capitularien Karl’s des Großen enthalten Vorkehrungsmittel gegen die Trunksucht. Franz I. erließ unterm 30. August 1536 ein Edict über die Ausübung der Gerechtigkeit in dem Herzogthum *) *) Bier oder Schnaps, je nach den verschiedenen Ländern Deutschlands, das man füglich in eine Wein-, Bier- und Schnaps-Region theilen könnte, das Höchste zu leisten. Kein anderes Volk, wenn man nicht etwa den gemeinen Russen und Polen, in deren Genußleben bekanntlich der Schnaps die allergrößte Rolle spielt, ausnehmen will, hat daher auch noch immer mehr Matadore dieses Schlages aufzuweisen, als das unsere. Gott besser’s!! Der Uebers.

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Zitationshilfe: Burdel, Édouard: Die Trunksucht. (Übers. Heinrich Gauss). Weimar, 1855, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/burdel_trunksucht_1855/63>, abgerufen am 25.11.2024.