Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.möglich, daß man durch Unterlassung der Berichtigung eines IX. Theilnahme. Das deutsche Strafgesetzbuch sagt in §. 47, sei eine möglich, daß man durch Unterlaſſung der Berichtigung eines IX. Theilnahme. Das deutſche Strafgeſetzbuch ſagt in §. 47, ſei eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0105" n="101"/> möglich, daß man durch Unterlaſſung der Berichtigung eines<lb/><hi rendition="#aq">bona fide</hi> geſchworenen unrichtigen Eides des Meineides,<lb/> durch die Unterlaſſung der Zurückgabe einer gutgläubig in<lb/> Beſitz genommenen fremden Sache, die man ſpäter als ſolche<lb/> erkannt hat, des Diebſtrahls ſchuldig werden könne. Es iſt<lb/> auch unrichtig, wenn Glaſer meint, ein Beamter, welcher aus<lb/> Jrrthum eine unwahre Thatſache in einem Protokolle beur-<lb/> kundet habe, daſſelbe aber nach erkanntem Jrrthum ſeinen<lb/> Weg gehen laſſe, ſei ſo anzuſehen, als habe er abſichtlich die<lb/> falſche Thatſache in das Protokoll aufgenommen. Aber<lb/> unrichtig iſt doch auch die Behauptung v. B. (S. 110), ſei<lb/> einmal Jemand durch eine ſchuldloſe Handlung wirklich<lb/> verletzt worden, ſo erwachſe keine Haftbarkeit für den ſpäter<lb/> eingetretenen Tod des Beſchädigten, wenn er auch, damit er<lb/> ſterben ſolle, hülflos liegen gelaſſen werde. Denn die Cau-<lb/> ſalität der urſprünglichen, ſchuldloſen, Handlung erſtreckt ſich<lb/> bis zum Tode, und es muß darum dieſer Erfolg abgewendet<lb/> werden. Jn ähnlicher Weiſe kann man für die Folgen eines<lb/> gutgläubigen Eides haftbar werden, inſofern man etwa nach<lb/> erkanntem Jrrthum den Verurtheilten ſeine Strafe verbüßen<lb/> läßt; oder für die Folgen einer unwahren Mittheilung, im<lb/> Falle man die ſchuldige Aufklärung auch dann unterläßt,<lb/> wenn der Bezüchtigte für die angebliche verläumderiſche Nachrede<lb/> gezüchtigt werden ſoll.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IX.</hi> Theilnahme.</hi> </head><lb/> <p>Das deutſche Strafgeſetzbuch ſagt in §. 47, ſei eine<lb/> ſtrafbare That von Mehreren gemeinſchaftlich ausgeführt<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [101/0105]
möglich, daß man durch Unterlaſſung der Berichtigung eines
bona fide geſchworenen unrichtigen Eides des Meineides,
durch die Unterlaſſung der Zurückgabe einer gutgläubig in
Beſitz genommenen fremden Sache, die man ſpäter als ſolche
erkannt hat, des Diebſtrahls ſchuldig werden könne. Es iſt
auch unrichtig, wenn Glaſer meint, ein Beamter, welcher aus
Jrrthum eine unwahre Thatſache in einem Protokolle beur-
kundet habe, daſſelbe aber nach erkanntem Jrrthum ſeinen
Weg gehen laſſe, ſei ſo anzuſehen, als habe er abſichtlich die
falſche Thatſache in das Protokoll aufgenommen. Aber
unrichtig iſt doch auch die Behauptung v. B. (S. 110), ſei
einmal Jemand durch eine ſchuldloſe Handlung wirklich
verletzt worden, ſo erwachſe keine Haftbarkeit für den ſpäter
eingetretenen Tod des Beſchädigten, wenn er auch, damit er
ſterben ſolle, hülflos liegen gelaſſen werde. Denn die Cau-
ſalität der urſprünglichen, ſchuldloſen, Handlung erſtreckt ſich
bis zum Tode, und es muß darum dieſer Erfolg abgewendet
werden. Jn ähnlicher Weiſe kann man für die Folgen eines
gutgläubigen Eides haftbar werden, inſofern man etwa nach
erkanntem Jrrthum den Verurtheilten ſeine Strafe verbüßen
läßt; oder für die Folgen einer unwahren Mittheilung, im
Falle man die ſchuldige Aufklärung auch dann unterläßt,
wenn der Bezüchtigte für die angebliche verläumderiſche Nachrede
gezüchtigt werden ſoll.
IX. Theilnahme.
Das deutſche Strafgeſetzbuch ſagt in §. 47, ſei eine
ſtrafbare That von Mehreren gemeinſchaftlich ausgeführt
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