Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.nicht vor, so bleibt zwar immerhin die Ursachlichkeit der Unter- Unterbleibt die Abwendung lediglich darum, damit der Da die ursprüngliche Causalität straflos ist, so kann nicht vor, ſo bleibt zwar immerhin die Urſachlichkeit der Unter- Unterbleibt die Abwendung lediglich darum, damit der Da die urſprüngliche Cauſalität ſtraflos iſt, ſo kann <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0104" n="100"/> nicht vor, ſo bleibt zwar immerhin die Urſachlichkeit der Unter-<lb/> laſſung beſtehen, aber ſie hat dann nur eine ethiſche Bedeutung.<lb/> Andernfalls müßte ausnahmslos jede unterlaſſene Abwendung<lb/> eines ſtrafrechtlichen Erfolgs für denſelben haftbar machen.<lb/> Die vorausgegangene Cauſalität verleiht alſo der Urſachlichkeit<lb/> der Unterlaſſung ihren ſtrafrechtlichen Charakter.</p><lb/> <p>Unterbleibt die Abwendung lediglich darum, damit der<lb/> abwendbare Erfolg eintreten ſolle — Gleichgültigkeit gegen<lb/> den Eintritt des Erfolgs bedeutet das Nämliche —, ſo wird<lb/> die ausnahmsloſe Strafbarkeit nicht zu beanſtanden ſein.<lb/> Jm Uebrigen aber wird, in Ermangelung anderer geſetzlicher<lb/> Beſtimmungen, die Regel des Lebens für das Maß Des-<lb/> jenigen, was zur Abwendung zu geſchehen hat, entſcheidend<lb/> ſein müſſen. Wäre die Abwendung mit Lebensgefahr, mit<lb/> unverhältnißmäßigen Koſten u. ſ. w. verknüpft, oder liegen<lb/> ſonſtige triftige Entſchuldigungsgründe für die Unterlaſſung<lb/> vor, ſo daß der Erfolg an und für ſich als perhorrescirt zu<lb/> betrachten iſt, ſo würde dieſelbe ſtraflos erſcheinen können.<lb/> Man hat es eben nicht mit einer von vornherein ſtrafbaren<lb/> Handlung zu thun, deren Erfolg zur Sicherung der Straf-<lb/> loſigkeit <hi rendition="#g">unter allen Umſtänden</hi> abgewendet werden muß.<lb/> — Der Kutſcher, welcher einen unvorſichtigen Paſſanten<lb/> überfährt, muß denſelben nicht, worauf v. B. hinweiſt, auf<lb/> ſeine Koſten curiren laſſen, er braucht denſelben vielleicht<lb/> nicht einmal in ſeinem beſetzten Wagen mit ſich zu nehmen,<lb/> und wird ſchon genug gethan haben, wenn er dem Bürger-<lb/> meiſter des nächſten Orts Anzeige von dem Vorfall macht.</p><lb/> <p>Da die urſprüngliche Cauſalität ſtraflos iſt, ſo kann<lb/> durch die Unterlaſſung ſelbſtverſtändlich eine Haftbarkeit auch<lb/> nur für denjenigen Theil derſelben entſtehen, welcher über-<lb/> haupt noch von dem Unterlaſſenden hätte abgewendet werden<lb/> können. Mit Recht behauptet darum v. B., es ſei nicht<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [100/0104]
nicht vor, ſo bleibt zwar immerhin die Urſachlichkeit der Unter-
laſſung beſtehen, aber ſie hat dann nur eine ethiſche Bedeutung.
Andernfalls müßte ausnahmslos jede unterlaſſene Abwendung
eines ſtrafrechtlichen Erfolgs für denſelben haftbar machen.
Die vorausgegangene Cauſalität verleiht alſo der Urſachlichkeit
der Unterlaſſung ihren ſtrafrechtlichen Charakter.
Unterbleibt die Abwendung lediglich darum, damit der
abwendbare Erfolg eintreten ſolle — Gleichgültigkeit gegen
den Eintritt des Erfolgs bedeutet das Nämliche —, ſo wird
die ausnahmsloſe Strafbarkeit nicht zu beanſtanden ſein.
Jm Uebrigen aber wird, in Ermangelung anderer geſetzlicher
Beſtimmungen, die Regel des Lebens für das Maß Des-
jenigen, was zur Abwendung zu geſchehen hat, entſcheidend
ſein müſſen. Wäre die Abwendung mit Lebensgefahr, mit
unverhältnißmäßigen Koſten u. ſ. w. verknüpft, oder liegen
ſonſtige triftige Entſchuldigungsgründe für die Unterlaſſung
vor, ſo daß der Erfolg an und für ſich als perhorrescirt zu
betrachten iſt, ſo würde dieſelbe ſtraflos erſcheinen können.
Man hat es eben nicht mit einer von vornherein ſtrafbaren
Handlung zu thun, deren Erfolg zur Sicherung der Straf-
loſigkeit unter allen Umſtänden abgewendet werden muß.
— Der Kutſcher, welcher einen unvorſichtigen Paſſanten
überfährt, muß denſelben nicht, worauf v. B. hinweiſt, auf
ſeine Koſten curiren laſſen, er braucht denſelben vielleicht
nicht einmal in ſeinem beſetzten Wagen mit ſich zu nehmen,
und wird ſchon genug gethan haben, wenn er dem Bürger-
meiſter des nächſten Orts Anzeige von dem Vorfall macht.
Da die urſprüngliche Cauſalität ſtraflos iſt, ſo kann
durch die Unterlaſſung ſelbſtverſtändlich eine Haftbarkeit auch
nur für denjenigen Theil derſelben entſtehen, welcher über-
haupt noch von dem Unterlaſſenden hätte abgewendet werden
können. Mit Recht behauptet darum v. B., es ſei nicht
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