Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.bereits vorhandenen Entschluß des B bestärkt, so ist diesem Wie kommt denn nun der Thatantheil des A auf die bereits vorhandenen Entſchluß des B beſtärkt, ſo iſt dieſem Wie kommt denn nun der Thatantheil des A auf die <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0112" n="108"/> bereits vorhandenen Entſchluß des <hi rendition="#aq">B</hi> beſtärkt, ſo iſt dieſem<lb/> intellectuellen Einfluß auch nur ein Theil des Thatantheils<lb/> des <hi rendition="#aq">B</hi> als von ihm verurſacht zuzumeſſen, ſo daß <hi rendition="#aq">A</hi> neben<lb/> ſeinem eigenen Thatantheil lediglich einen <hi rendition="#g">Theil</hi> des That-<lb/> antheils des <hi rendition="#aq">B</hi> — alſo nicht das <hi rendition="#g">Ganze</hi> — zu verantworten<lb/> hätte. Selbſt angenommen aber, in Folge ſeiner intellectuellen<lb/> Beihülfe falle der Thatantheil des <hi rendition="#aq">B</hi> in vollem Umfange<lb/> auf <hi rendition="#aq">A,</hi> ſo könnte, wenn dieſer Begriff in ſeiner (objectiven)<lb/> Verſchiedenheit von demjenigen der Anſtiftung nicht ganz<lb/> aufgehoben werden ſoll (ſ. u.), die lediglich beihelfende<lb/> Thätigkeit des <hi rendition="#aq">A</hi> für ihn doch auch nur eine Zurechnung<lb/> des Thatantheils des <hi rendition="#aq">B</hi> zur bloßen Beihülfe aufkommen<lb/> laſſen, ſo daß er alſo Urheber in Anſehung ſeines eigenen<lb/> und Gehülfe in Anſehung des Thatantheils des <hi rendition="#aq">B</hi> wäre.<lb/> Das würde wiederum kein volles Ganzes geben.</p><lb/> <p>Wie kommt denn nun der Thatantheil des <hi rendition="#aq">A</hi> auf die<lb/> Rechnung des <hi rendition="#aq">B?</hi> Natürlich nicht durch Anſtiftung; denn<lb/> als <hi rendition="#aq">A</hi> den <hi rendition="#aq">B</hi> auſtiftete, hatte er bereits einen feſten Entſchluß,<lb/> konnte ſelbſt alſo nicht mehr beſtimmt werden. Eine gegen-<lb/> ſeitige Anſtiftung iſt nicht möglich (m. Abh. Archiv für<lb/> praktiſche RW. B. <hi rendition="#aq">VI</hi> 1859). Man ſagt hier, indem <hi rendition="#aq">B</hi> dem<lb/><hi rendition="#aq">A</hi> ſeine Zuſage ertheile, mache er ſich einer intellectuellen<lb/> Rückeinwirkung auf denſelben ſchuldig, und es falle ſomit<lb/> die Schuld des <hi rendition="#aq">A</hi> ſowie der aus derſelben entſpringende<lb/> Thatantheil des <hi rendition="#aq">A</hi> auf ihn. Allein dieſe Rückeinwirkung<lb/> könnte doch höchſtens eine intellectuelle Beihülfe darſtellen.<lb/> Und es kann auch <hi rendition="#aq">A</hi> einer ſolchen Rückeinwirkung ſogar<lb/> ganz unzugänglich geweſen ſein. Er kann etwa von vorn-<lb/> herein mit ſolcher Beſtimmtheit auf die Zuſage gerechnet<lb/> haben, daß die wirkliche Ertheilung derſelben einen beſtärken-<lb/> den Einfluß auf ihn nicht mehr zu äußern vermochte. — Von<lb/><hi rendition="#g">Mitthäterſchaft</hi> könnte überhaupt keine Rede ſein. Denn<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [108/0112]
bereits vorhandenen Entſchluß des B beſtärkt, ſo iſt dieſem
intellectuellen Einfluß auch nur ein Theil des Thatantheils
des B als von ihm verurſacht zuzumeſſen, ſo daß A neben
ſeinem eigenen Thatantheil lediglich einen Theil des That-
antheils des B — alſo nicht das Ganze — zu verantworten
hätte. Selbſt angenommen aber, in Folge ſeiner intellectuellen
Beihülfe falle der Thatantheil des B in vollem Umfange
auf A, ſo könnte, wenn dieſer Begriff in ſeiner (objectiven)
Verſchiedenheit von demjenigen der Anſtiftung nicht ganz
aufgehoben werden ſoll (ſ. u.), die lediglich beihelfende
Thätigkeit des A für ihn doch auch nur eine Zurechnung
des Thatantheils des B zur bloßen Beihülfe aufkommen
laſſen, ſo daß er alſo Urheber in Anſehung ſeines eigenen
und Gehülfe in Anſehung des Thatantheils des B wäre.
Das würde wiederum kein volles Ganzes geben.
Wie kommt denn nun der Thatantheil des A auf die
Rechnung des B? Natürlich nicht durch Anſtiftung; denn
als A den B auſtiftete, hatte er bereits einen feſten Entſchluß,
konnte ſelbſt alſo nicht mehr beſtimmt werden. Eine gegen-
ſeitige Anſtiftung iſt nicht möglich (m. Abh. Archiv für
praktiſche RW. B. VI 1859). Man ſagt hier, indem B dem
A ſeine Zuſage ertheile, mache er ſich einer intellectuellen
Rückeinwirkung auf denſelben ſchuldig, und es falle ſomit
die Schuld des A ſowie der aus derſelben entſpringende
Thatantheil des A auf ihn. Allein dieſe Rückeinwirkung
könnte doch höchſtens eine intellectuelle Beihülfe darſtellen.
Und es kann auch A einer ſolchen Rückeinwirkung ſogar
ganz unzugänglich geweſen ſein. Er kann etwa von vorn-
herein mit ſolcher Beſtimmtheit auf die Zuſage gerechnet
haben, daß die wirkliche Ertheilung derſelben einen beſtärken-
den Einfluß auf ihn nicht mehr zu äußern vermochte. — Von
Mitthäterſchaft könnte überhaupt keine Rede ſein. Denn
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