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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Vollendung näher gebracht. Darum würde aber auch das
Aufschließen des Schrankes durch einen, an und für sich bei
der Wegnahme der Sache durch den eingestiegenen Thäter
ganz uninteressirten, Dritten stets nur Mitthäterschaft, niemals
Beihülfe, begründen können.

Schwarze versichert gleichfalls ohne Begründung (S. 169,
170), die von Mehreren zur Herbeiführung des Erfolgs aus-
gegangenen Wirksamkeiten seien nur nebeneinanderstehend, wenn
ihnen nicht eine bewußte Gemeinsamkeit der Absicht zu Grunde
liege. Bestehe aber unter den mehreren Mitwirkenden eine
solche bewußte Gemeinsamkeit der Absicht, so erwachse hieraus
eine Genossenschaft, und es würden hierdurch die einzelnen
Thätigkeitsacte zu einem Ganzen verbunden. Schwarze wird
gestatten müssen, diese, von ihm selbst nicht erläuterte, Ge-
nossenschaft als einen nicht verständlichen Begriff zu bezeichnen.
Die Existenzberechtigung des Complotts, in welcher Form
die bewußte Gemeinsamkeit der Absicht zum Ausdruck komme,
sollte wohl nicht länger behauptet werden. -- Hervorzuheben
ist jedoch, daß Sch. ausdrücklich darauf hinweist, auf das
Maß der Thätigkeit komme es nicht an, sondern allein auf
die Richtung der Absicht. Darum liege der Unterschied der
Urheberschaft von der Beihülfe nicht in der Verschiedenheit
von Haupt- und Nebenursache. Auch der Gehülfe wolle die
That, und die That sei für ihn und den Urheber eine
gemeinschaftlich ausgeführte. Der Gehülfe wolle aber die
That nur als die That des Thäters, er wolle nur Hülfe zu
der fremden That leisten. Was jedoch die That des Thäters,
die fremde That, bedeuten soll, erfährt man nicht. Wenn
der Gehülfe den Erfolg will und für denselben gerade so
viel thut, wie der Thäter, so sollte man doch wohl meinen,
daß die That nicht allein diejenige des Thäters, sondern auch
diejenige des Gehülfen sei. -- Verständlich ist es jedenfalls

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Vollendung näher gebracht. Darum würde aber auch das
Aufſchließen des Schrankes durch einen, an und für ſich bei
der Wegnahme der Sache durch den eingeſtiegenen Thäter
ganz unintereſſirten, Dritten ſtets nur Mitthäterſchaft, niemals
Beihülfe, begründen können.

Schwarze verſichert gleichfalls ohne Begründung (S. 169,
170), die von Mehreren zur Herbeiführung des Erfolgs aus-
gegangenen Wirkſamkeiten ſeien nur nebeneinanderſtehend, wenn
ihnen nicht eine bewußte Gemeinſamkeit der Abſicht zu Grunde
liege. Beſtehe aber unter den mehreren Mitwirkenden eine
ſolche bewußte Gemeinſamkeit der Abſicht, ſo erwachſe hieraus
eine Genoſſenſchaft, und es würden hierdurch die einzelnen
Thätigkeitsacte zu einem Ganzen verbunden. Schwarze wird
geſtatten müſſen, dieſe, von ihm ſelbſt nicht erläuterte, Ge-
noſſenſchaft als einen nicht verſtändlichen Begriff zu bezeichnen.
Die Exiſtenzberechtigung des Complotts, in welcher Form
die bewußte Gemeinſamkeit der Abſicht zum Ausdruck komme,
ſollte wohl nicht länger behauptet werden. — Hervorzuheben
iſt jedoch, daß Sch. ausdrücklich darauf hinweiſt, auf das
Maß der Thätigkeit komme es nicht an, ſondern allein auf
die Richtung der Abſicht. Darum liege der Unterſchied der
Urheberſchaft von der Beihülfe nicht in der Verſchiedenheit
von Haupt- und Nebenurſache. Auch der Gehülfe wolle die
That, und die That ſei für ihn und den Urheber eine
gemeinſchaftlich ausgeführte. Der Gehülfe wolle aber die
That nur als die That des Thäters, er wolle nur Hülfe zu
der fremden That leiſten. Was jedoch die That des Thäters,
die fremde That, bedeuten ſoll, erfährt man nicht. Wenn
der Gehülfe den Erfolg will und für denſelben gerade ſo
viel thut, wie der Thäter, ſo ſollte man doch wohl meinen,
daß die That nicht allein diejenige des Thäters, ſondern auch
diejenige des Gehülfen ſei. — Verſtändlich iſt es jedenfalls

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[115/0119] Vollendung näher gebracht. Darum würde aber auch das Aufſchließen des Schrankes durch einen, an und für ſich bei der Wegnahme der Sache durch den eingeſtiegenen Thäter ganz unintereſſirten, Dritten ſtets nur Mitthäterſchaft, niemals Beihülfe, begründen können. Schwarze verſichert gleichfalls ohne Begründung (S. 169, 170), die von Mehreren zur Herbeiführung des Erfolgs aus- gegangenen Wirkſamkeiten ſeien nur nebeneinanderſtehend, wenn ihnen nicht eine bewußte Gemeinſamkeit der Abſicht zu Grunde liege. Beſtehe aber unter den mehreren Mitwirkenden eine ſolche bewußte Gemeinſamkeit der Abſicht, ſo erwachſe hieraus eine Genoſſenſchaft, und es würden hierdurch die einzelnen Thätigkeitsacte zu einem Ganzen verbunden. Schwarze wird geſtatten müſſen, dieſe, von ihm ſelbſt nicht erläuterte, Ge- noſſenſchaft als einen nicht verſtändlichen Begriff zu bezeichnen. Die Exiſtenzberechtigung des Complotts, in welcher Form die bewußte Gemeinſamkeit der Abſicht zum Ausdruck komme, ſollte wohl nicht länger behauptet werden. — Hervorzuheben iſt jedoch, daß Sch. ausdrücklich darauf hinweiſt, auf das Maß der Thätigkeit komme es nicht an, ſondern allein auf die Richtung der Abſicht. Darum liege der Unterſchied der Urheberſchaft von der Beihülfe nicht in der Verſchiedenheit von Haupt- und Nebenurſache. Auch der Gehülfe wolle die That, und die That ſei für ihn und den Urheber eine gemeinſchaftlich ausgeführte. Der Gehülfe wolle aber die That nur als die That des Thäters, er wolle nur Hülfe zu der fremden That leiſten. Was jedoch die That des Thäters, die fremde That, bedeuten ſoll, erfährt man nicht. Wenn der Gehülfe den Erfolg will und für denſelben gerade ſo viel thut, wie der Thäter, ſo ſollte man doch wohl meinen, daß die That nicht allein diejenige des Thäters, ſondern auch diejenige des Gehülfen ſei. — Verſtändlich iſt es jedenfalls 8*

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/119>, abgerufen am 24.11.2024.