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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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wieder nicht, daß die sogenannte Haupthandlung diejenige
sein soll, welche das Gesetz als die mit Strafe bedrohte
bezeichne. Meines Erachtens werden auch die der Haupt-
handlung vorausgegangenen Handlungen mit Strafe bedroht.
Das Oeffnen des Scheuerthors, damit der von einem Andern
angelegte Brandstoff sich entwickeln solle, kann eine Haupt-
handlung sein. Aber im Gesetz steht sicher nichts davon,
daß man durch Oeffnen eines Scheuerthors einen Brand
stiften könne. -- Die nämlichen Einwendungen sind gegen
die Definition der Mitthäterschaft zu machen, welche ohne
jede nähere Erklärung dahin geht, der Mitthäter wolle die
That als die seinige -- nicht also als eine fremde.

Oppenhoff erläutert zu §. 47 des Strafgesetzbuchs:
im Falle Mehrere (Thäter -- Mitthäter) eine Strafthat
gemeinschaftlich ausführten, so sei jeder Einzelne als Thäter
der ganzen That zu behandeln (N. 8). Eine solche gemein-
schaftliche Ausführung soll aber dann vorliegen (N. 9), wenn
mehrere Thäter die zum Thatbestande gehörenden äußeren
Handlungen (N. 7) mit dem erforderlichen Dolus bewirkt
haben, und der Wille eines Jeden hierbei dahin gerichtet
gewesen sei, durch das (gegenseitig bewußte?) Zusammen-
wirken Aller die Strafthat zu vollbringen. -- Die Mit-
thäterschaft unterscheide sich von der Beihülfe (N. 21) da-
durch, daß jene wesentlich! die Vornahme solcher Handlungen
erheische, welche zum Thatbestand der betreffenden Strafthat
selbst gehörten, während dies für die Beihülfe nicht erfor-
derlich! sei, für welche vielmehr eine andere Art der Thätigkeit
genügen! könne! Der Dolus des Mitthäters sei auf die
Selbstbegehung der That gerichtet, der Gehülfe hingegen
befördere nicht seine eigene, sondern eine fremde Absicht. --
Man hat es hier lediglich mit unverständlichen Schlag-
wörtern zu thun, von welchen kein einziges einer näheren

wieder nicht, daß die ſogenannte Haupthandlung diejenige
ſein ſoll, welche das Geſetz als die mit Strafe bedrohte
bezeichne. Meines Erachtens werden auch die der Haupt-
handlung vorausgegangenen Handlungen mit Strafe bedroht.
Das Oeffnen des Scheuerthors, damit der von einem Andern
angelegte Brandſtoff ſich entwickeln ſolle, kann eine Haupt-
handlung ſein. Aber im Geſetz ſteht ſicher nichts davon,
daß man durch Oeffnen eines Scheuerthors einen Brand
ſtiften könne. — Die nämlichen Einwendungen ſind gegen
die Definition der Mitthäterſchaft zu machen, welche ohne
jede nähere Erklärung dahin geht, der Mitthäter wolle die
That als die ſeinige — nicht alſo als eine fremde.

Oppenhoff erläutert zu §. 47 des Strafgeſetzbuchs:
im Falle Mehrere (Thäter — Mitthäter) eine Strafthat
gemeinſchaftlich ausführten, ſo ſei jeder Einzelne als Thäter
der ganzen That zu behandeln (N. 8). Eine ſolche gemein-
ſchaftliche Ausführung ſoll aber dann vorliegen (N. 9), wenn
mehrere Thäter die zum Thatbeſtande gehörenden äußeren
Handlungen (N. 7) mit dem erforderlichen Dolus bewirkt
haben, und der Wille eines Jeden hierbei dahin gerichtet
geweſen ſei, durch das (gegenſeitig bewußte?) Zuſammen-
wirken Aller die Strafthat zu vollbringen. — Die Mit-
thäterſchaft unterſcheide ſich von der Beihülfe (N. 21) da-
durch, daß jene weſentlich! die Vornahme ſolcher Handlungen
erheiſche, welche zum Thatbeſtand der betreffenden Strafthat
ſelbſt gehörten, während dies für die Beihülfe nicht erfor-
derlich! ſei, für welche vielmehr eine andere Art der Thätigkeit
genügen! könne! Der Dolus des Mitthäters ſei auf die
Selbſtbegehung der That gerichtet, der Gehülfe hingegen
befördere nicht ſeine eigene, ſondern eine fremde Abſicht. —
Man hat es hier lediglich mit unverſtändlichen Schlag-
wörtern zu thun, von welchen kein einziges einer näheren

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[116/0120] wieder nicht, daß die ſogenannte Haupthandlung diejenige ſein ſoll, welche das Geſetz als die mit Strafe bedrohte bezeichne. Meines Erachtens werden auch die der Haupt- handlung vorausgegangenen Handlungen mit Strafe bedroht. Das Oeffnen des Scheuerthors, damit der von einem Andern angelegte Brandſtoff ſich entwickeln ſolle, kann eine Haupt- handlung ſein. Aber im Geſetz ſteht ſicher nichts davon, daß man durch Oeffnen eines Scheuerthors einen Brand ſtiften könne. — Die nämlichen Einwendungen ſind gegen die Definition der Mitthäterſchaft zu machen, welche ohne jede nähere Erklärung dahin geht, der Mitthäter wolle die That als die ſeinige — nicht alſo als eine fremde. Oppenhoff erläutert zu §. 47 des Strafgeſetzbuchs: im Falle Mehrere (Thäter — Mitthäter) eine Strafthat gemeinſchaftlich ausführten, ſo ſei jeder Einzelne als Thäter der ganzen That zu behandeln (N. 8). Eine ſolche gemein- ſchaftliche Ausführung ſoll aber dann vorliegen (N. 9), wenn mehrere Thäter die zum Thatbeſtande gehörenden äußeren Handlungen (N. 7) mit dem erforderlichen Dolus bewirkt haben, und der Wille eines Jeden hierbei dahin gerichtet geweſen ſei, durch das (gegenſeitig bewußte?) Zuſammen- wirken Aller die Strafthat zu vollbringen. — Die Mit- thäterſchaft unterſcheide ſich von der Beihülfe (N. 21) da- durch, daß jene weſentlich! die Vornahme ſolcher Handlungen erheiſche, welche zum Thatbeſtand der betreffenden Strafthat ſelbſt gehörten, während dies für die Beihülfe nicht erfor- derlich! ſei, für welche vielmehr eine andere Art der Thätigkeit genügen! könne! Der Dolus des Mitthäters ſei auf die Selbſtbegehung der That gerichtet, der Gehülfe hingegen befördere nicht ſeine eigene, ſondern eine fremde Abſicht. — Man hat es hier lediglich mit unverſtändlichen Schlag- wörtern zu thun, von welchen kein einziges einer näheren

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/120>, abgerufen am 24.11.2024.