Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.wieder nicht, daß die sogenannte Haupthandlung diejenige Oppenhoff erläutert zu §. 47 des Strafgesetzbuchs: wieder nicht, daß die ſogenannte Haupthandlung diejenige Oppenhoff erläutert zu §. 47 des Strafgeſetzbuchs: <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0120" n="116"/> wieder nicht, daß die <hi rendition="#g">ſogenannte</hi> Haupthandlung diejenige<lb/> ſein ſoll, welche das Geſetz als die mit Strafe bedrohte<lb/> bezeichne. Meines Erachtens werden auch die der Haupt-<lb/> handlung vorausgegangenen Handlungen mit Strafe bedroht.<lb/> Das Oeffnen des Scheuerthors, damit der von einem Andern<lb/> angelegte Brandſtoff ſich entwickeln ſolle, kann eine Haupt-<lb/> handlung ſein. Aber im Geſetz ſteht ſicher nichts davon,<lb/> daß man durch Oeffnen eines Scheuerthors einen Brand<lb/> ſtiften könne. — Die nämlichen Einwendungen ſind gegen<lb/> die Definition der Mitthäterſchaft zu machen, welche ohne<lb/> jede nähere Erklärung dahin geht, der Mitthäter wolle die<lb/> That als die ſeinige — nicht alſo als eine fremde.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Oppenhoff</hi> erläutert zu §. 47 des Strafgeſetzbuchs:<lb/> im Falle Mehrere (Thäter — Mitthäter) eine Strafthat<lb/> gemeinſchaftlich ausführten, ſo ſei jeder Einzelne als Thäter<lb/> der ganzen That zu behandeln (N. 8). Eine ſolche gemein-<lb/> ſchaftliche Ausführung ſoll aber dann vorliegen (N. 9), wenn<lb/> mehrere Thäter die zum <hi rendition="#g">Thatbeſtande</hi> gehörenden <hi rendition="#g">äußeren</hi><lb/> Handlungen (N. 7) mit dem erforderlichen Dolus bewirkt<lb/> haben, und der Wille eines Jeden hierbei dahin gerichtet<lb/> geweſen ſei, durch das (gegenſeitig bewußte?) Zuſammen-<lb/> wirken Aller die Strafthat zu vollbringen. — Die Mit-<lb/> thäterſchaft unterſcheide ſich von der Beihülfe (N. 21) da-<lb/> durch, daß jene weſentlich! die Vornahme ſolcher Handlungen<lb/> erheiſche, welche zum Thatbeſtand der betreffenden Strafthat<lb/><hi rendition="#g">ſelbſt</hi> gehörten, während dies für die Beihülfe nicht erfor-<lb/> derlich! ſei, für welche vielmehr eine andere Art der Thätigkeit<lb/> genügen! könne! Der Dolus des Mitthäters ſei auf die<lb/><hi rendition="#g">Selbſtbegehung</hi> der That gerichtet, der Gehülfe hingegen<lb/> befördere nicht ſeine <hi rendition="#g">eigene,</hi> ſondern eine <hi rendition="#g">fremde</hi> Abſicht. —<lb/> Man hat es hier lediglich mit unverſtändlichen Schlag-<lb/> wörtern zu thun, von welchen kein einziges einer näheren<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [116/0120]
wieder nicht, daß die ſogenannte Haupthandlung diejenige
ſein ſoll, welche das Geſetz als die mit Strafe bedrohte
bezeichne. Meines Erachtens werden auch die der Haupt-
handlung vorausgegangenen Handlungen mit Strafe bedroht.
Das Oeffnen des Scheuerthors, damit der von einem Andern
angelegte Brandſtoff ſich entwickeln ſolle, kann eine Haupt-
handlung ſein. Aber im Geſetz ſteht ſicher nichts davon,
daß man durch Oeffnen eines Scheuerthors einen Brand
ſtiften könne. — Die nämlichen Einwendungen ſind gegen
die Definition der Mitthäterſchaft zu machen, welche ohne
jede nähere Erklärung dahin geht, der Mitthäter wolle die
That als die ſeinige — nicht alſo als eine fremde.
Oppenhoff erläutert zu §. 47 des Strafgeſetzbuchs:
im Falle Mehrere (Thäter — Mitthäter) eine Strafthat
gemeinſchaftlich ausführten, ſo ſei jeder Einzelne als Thäter
der ganzen That zu behandeln (N. 8). Eine ſolche gemein-
ſchaftliche Ausführung ſoll aber dann vorliegen (N. 9), wenn
mehrere Thäter die zum Thatbeſtande gehörenden äußeren
Handlungen (N. 7) mit dem erforderlichen Dolus bewirkt
haben, und der Wille eines Jeden hierbei dahin gerichtet
geweſen ſei, durch das (gegenſeitig bewußte?) Zuſammen-
wirken Aller die Strafthat zu vollbringen. — Die Mit-
thäterſchaft unterſcheide ſich von der Beihülfe (N. 21) da-
durch, daß jene weſentlich! die Vornahme ſolcher Handlungen
erheiſche, welche zum Thatbeſtand der betreffenden Strafthat
ſelbſt gehörten, während dies für die Beihülfe nicht erfor-
derlich! ſei, für welche vielmehr eine andere Art der Thätigkeit
genügen! könne! Der Dolus des Mitthäters ſei auf die
Selbſtbegehung der That gerichtet, der Gehülfe hingegen
befördere nicht ſeine eigene, ſondern eine fremde Abſicht. —
Man hat es hier lediglich mit unverſtändlichen Schlag-
wörtern zu thun, von welchen kein einziges einer näheren
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