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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Erläuterung gewürdigt worden ist. Natürlich erfährt man
auch nicht, wie der bloße Wille eines Jeden, die fremden
Thatantheile zu dem seinigen zu übernehmen, diese That-
antheile verursachen könne. Wohl aber sprtcht es O. aus,
daß sämmtliche Thatbestandsmomente von dem Willen
der Mitthäter umfaßt gewesen sein müssen, da sonst der
Einzelne nicht für das Ganze haftet. Ueber die Wirksamkeit
des Gehülfen, die zum Thatbestand nicht gehört, braucht sich
jedoch der gemeinsame Wille der Mitthäter nicht zu erstrecken.
Nun soll aber auch der Gehülfe in dieser Qualität, insofern
er den Dolus der Selbstbegehung nicht habe, eine zum
Thatbestand gehörige Handlung ausführen können. Das
stimmt jedoch nicht mit den Vordersätzen. Denn wenn ein
Theil des Thatbestandes auf den Gehülfen fällt, der in die
Gemeinsamkeit der Absicht der Mitthäter nicht eingeschlossen
ist, so würde hierdurch den Mitthätern ein Theil des That-
bestandes entzogen, und es hätte Niemand für das Ganze
einzustehen. Darum müßte man von der gemeinsamen Absicht,
mittels Zusammenwirkens Aller die Strafthat zu vollbringen,
nicht allein die Mitthäter, sondern auch die Gehülfen -- trotz
der hervorgehobenen Verschiedenheit ihrer Absicht, umfaßt
werden lassen, und es gäbe dann keine Gehülfen, weil ihre
Absicht dann auf Selbstausführung gerichtet sein würde.

Geyer hat schon in Goltdammers Archiv B. XIII
(s. auch Gerichtssaal 1866 S. 49) ausgesprochen, daß das
Bestehen eines jeden strafrechtlichen Erfolgs von jeder ein-
zelnen in demselben enthaltenen mitwirksam gewesenen Kraft
abhänge. Sodann sagt er in Holtzendorff Handbuch §. 30,
Urheber eines Erfolgs im weiteren Sinne müsse man Jeden
nennen, der zu dem Eintreten des Erfolgs irgend etwas
beigetragen habe, also auch den Helfer. Scheint aber hiernach
G. jeder mitwirksam gewesenen Kraft wegen ihrer eigenen,

Erläuterung gewürdigt worden iſt. Natürlich erfährt man
auch nicht, wie der bloße Wille eines Jeden, die fremden
Thatantheile zu dem ſeinigen zu übernehmen, dieſe That-
antheile verurſachen könne. Wohl aber ſprtcht es O. aus,
daß ſämmtliche Thatbeſtandsmomente von dem Willen
der Mitthäter umfaßt geweſen ſein müſſen, da ſonſt der
Einzelne nicht für das Ganze haftet. Ueber die Wirkſamkeit
des Gehülfen, die zum Thatbeſtand nicht gehört, braucht ſich
jedoch der gemeinſame Wille der Mitthäter nicht zu erſtrecken.
Nun ſoll aber auch der Gehülfe in dieſer Qualität, inſofern
er den Dolus der Selbſtbegehung nicht habe, eine zum
Thatbeſtand gehörige Handlung ausführen können. Das
ſtimmt jedoch nicht mit den Vorderſätzen. Denn wenn ein
Theil des Thatbeſtandes auf den Gehülfen fällt, der in die
Gemeinſamkeit der Abſicht der Mitthäter nicht eingeſchloſſen
iſt, ſo würde hierdurch den Mitthätern ein Theil des That-
beſtandes entzogen, und es hätte Niemand für das Ganze
einzuſtehen. Darum müßte man von der gemeinſamen Abſicht,
mittels Zuſammenwirkens Aller die Strafthat zu vollbringen,
nicht allein die Mitthäter, ſondern auch die Gehülfen — trotz
der hervorgehobenen Verſchiedenheit ihrer Abſicht, umfaßt
werden laſſen, und es gäbe dann keine Gehülfen, weil ihre
Abſicht dann auf Selbſtausführung gerichtet ſein würde.

Geyer hat ſchon in Goltdammers Archiv B. XIII
(ſ. auch Gerichtsſaal 1866 S. 49) ausgeſprochen, daß das
Beſtehen eines jeden ſtrafrechtlichen Erfolgs von jeder ein-
zelnen in demſelben enthaltenen mitwirkſam geweſenen Kraft
abhänge. Sodann ſagt er in Holtzendorff Handbuch §. 30,
Urheber eines Erfolgs im weiteren Sinne müſſe man Jeden
nennen, der zu dem Eintreten des Erfolgs irgend etwas
beigetragen habe, alſo auch den Helfer. Scheint aber hiernach
G. jeder mitwirkſam geweſenen Kraft wegen ihrer eigenen,

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[117/0121] Erläuterung gewürdigt worden iſt. Natürlich erfährt man auch nicht, wie der bloße Wille eines Jeden, die fremden Thatantheile zu dem ſeinigen zu übernehmen, dieſe That- antheile verurſachen könne. Wohl aber ſprtcht es O. aus, daß ſämmtliche Thatbeſtandsmomente von dem Willen der Mitthäter umfaßt geweſen ſein müſſen, da ſonſt der Einzelne nicht für das Ganze haftet. Ueber die Wirkſamkeit des Gehülfen, die zum Thatbeſtand nicht gehört, braucht ſich jedoch der gemeinſame Wille der Mitthäter nicht zu erſtrecken. Nun ſoll aber auch der Gehülfe in dieſer Qualität, inſofern er den Dolus der Selbſtbegehung nicht habe, eine zum Thatbeſtand gehörige Handlung ausführen können. Das ſtimmt jedoch nicht mit den Vorderſätzen. Denn wenn ein Theil des Thatbeſtandes auf den Gehülfen fällt, der in die Gemeinſamkeit der Abſicht der Mitthäter nicht eingeſchloſſen iſt, ſo würde hierdurch den Mitthätern ein Theil des That- beſtandes entzogen, und es hätte Niemand für das Ganze einzuſtehen. Darum müßte man von der gemeinſamen Abſicht, mittels Zuſammenwirkens Aller die Strafthat zu vollbringen, nicht allein die Mitthäter, ſondern auch die Gehülfen — trotz der hervorgehobenen Verſchiedenheit ihrer Abſicht, umfaßt werden laſſen, und es gäbe dann keine Gehülfen, weil ihre Abſicht dann auf Selbſtausführung gerichtet ſein würde. Geyer hat ſchon in Goltdammers Archiv B. XIII (ſ. auch Gerichtsſaal 1866 S. 49) ausgeſprochen, daß das Beſtehen eines jeden ſtrafrechtlichen Erfolgs von jeder ein- zelnen in demſelben enthaltenen mitwirkſam geweſenen Kraft abhänge. Sodann ſagt er in Holtzendorff Handbuch §. 30, Urheber eines Erfolgs im weiteren Sinne müſſe man Jeden nennen, der zu dem Eintreten des Erfolgs irgend etwas beigetragen habe, alſo auch den Helfer. Scheint aber hiernach G. jeder mitwirkſam geweſenen Kraft wegen ihrer eigenen,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/121>, abgerufen am 24.11.2024.