Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Erläuterung gewürdigt worden ist. Natürlich erfährt man Geyer hat schon in Goltdammers Archiv B. XIII Erläuterung gewürdigt worden iſt. Natürlich erfährt man Geyer hat ſchon in Goltdammers Archiv B. XIII <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0121" n="117"/> Erläuterung gewürdigt worden iſt. Natürlich erfährt man<lb/> auch nicht, wie der bloße Wille eines Jeden, die fremden<lb/> Thatantheile zu dem ſeinigen zu übernehmen, dieſe That-<lb/> antheile verurſachen könne. Wohl aber ſprtcht es O. aus,<lb/> daß <hi rendition="#g">ſämmtliche Thatbeſtandsmomente</hi> von dem Willen<lb/> der Mitthäter umfaßt geweſen ſein müſſen, da ſonſt der<lb/> Einzelne nicht für das Ganze haftet. Ueber die Wirkſamkeit<lb/> des Gehülfen, die zum Thatbeſtand nicht gehört, braucht ſich<lb/> jedoch der gemeinſame Wille der Mitthäter nicht zu erſtrecken.<lb/> Nun ſoll aber auch der Gehülfe in dieſer Qualität, inſofern<lb/> er den Dolus der <hi rendition="#g">Selbſtbegehung</hi> nicht habe, eine zum<lb/> Thatbeſtand gehörige Handlung ausführen können. Das<lb/> ſtimmt jedoch nicht mit den Vorderſätzen. Denn wenn ein<lb/> Theil des Thatbeſtandes auf den Gehülfen fällt, der in die<lb/> Gemeinſamkeit der Abſicht der Mitthäter nicht eingeſchloſſen<lb/> iſt, ſo würde hierdurch den Mitthätern ein Theil des That-<lb/> beſtandes entzogen, und es hätte Niemand für das Ganze<lb/> einzuſtehen. Darum müßte man von der gemeinſamen Abſicht,<lb/> mittels Zuſammenwirkens Aller die Strafthat zu vollbringen,<lb/> nicht allein die Mitthäter, ſondern auch die Gehülfen — trotz<lb/> der hervorgehobenen Verſchiedenheit ihrer Abſicht, umfaßt<lb/> werden laſſen, und es gäbe dann keine Gehülfen, weil ihre<lb/> Abſicht dann auf Selbſtausführung gerichtet ſein würde.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Geyer</hi> hat ſchon in Goltdammers Archiv B. <hi rendition="#aq">XIII</hi><lb/> (ſ. auch Gerichtsſaal 1866 S. 49) ausgeſprochen, daß das<lb/> Beſtehen eines jeden ſtrafrechtlichen Erfolgs von jeder ein-<lb/> zelnen in demſelben enthaltenen mitwirkſam geweſenen Kraft<lb/> abhänge. Sodann ſagt er in Holtzendorff Handbuch §. 30,<lb/> Urheber eines Erfolgs im weiteren Sinne müſſe man Jeden<lb/> nennen, der zu dem Eintreten des Erfolgs irgend etwas<lb/> beigetragen habe, alſo auch den Helfer. Scheint aber hiernach<lb/> G. jeder mitwirkſam geweſenen Kraft wegen ihrer eigenen,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [117/0121]
Erläuterung gewürdigt worden iſt. Natürlich erfährt man
auch nicht, wie der bloße Wille eines Jeden, die fremden
Thatantheile zu dem ſeinigen zu übernehmen, dieſe That-
antheile verurſachen könne. Wohl aber ſprtcht es O. aus,
daß ſämmtliche Thatbeſtandsmomente von dem Willen
der Mitthäter umfaßt geweſen ſein müſſen, da ſonſt der
Einzelne nicht für das Ganze haftet. Ueber die Wirkſamkeit
des Gehülfen, die zum Thatbeſtand nicht gehört, braucht ſich
jedoch der gemeinſame Wille der Mitthäter nicht zu erſtrecken.
Nun ſoll aber auch der Gehülfe in dieſer Qualität, inſofern
er den Dolus der Selbſtbegehung nicht habe, eine zum
Thatbeſtand gehörige Handlung ausführen können. Das
ſtimmt jedoch nicht mit den Vorderſätzen. Denn wenn ein
Theil des Thatbeſtandes auf den Gehülfen fällt, der in die
Gemeinſamkeit der Abſicht der Mitthäter nicht eingeſchloſſen
iſt, ſo würde hierdurch den Mitthätern ein Theil des That-
beſtandes entzogen, und es hätte Niemand für das Ganze
einzuſtehen. Darum müßte man von der gemeinſamen Abſicht,
mittels Zuſammenwirkens Aller die Strafthat zu vollbringen,
nicht allein die Mitthäter, ſondern auch die Gehülfen — trotz
der hervorgehobenen Verſchiedenheit ihrer Abſicht, umfaßt
werden laſſen, und es gäbe dann keine Gehülfen, weil ihre
Abſicht dann auf Selbſtausführung gerichtet ſein würde.
Geyer hat ſchon in Goltdammers Archiv B. XIII
(ſ. auch Gerichtsſaal 1866 S. 49) ausgeſprochen, daß das
Beſtehen eines jeden ſtrafrechtlichen Erfolgs von jeder ein-
zelnen in demſelben enthaltenen mitwirkſam geweſenen Kraft
abhänge. Sodann ſagt er in Holtzendorff Handbuch §. 30,
Urheber eines Erfolgs im weiteren Sinne müſſe man Jeden
nennen, der zu dem Eintreten des Erfolgs irgend etwas
beigetragen habe, alſo auch den Helfer. Scheint aber hiernach
G. jeder mitwirkſam geweſenen Kraft wegen ihrer eigenen,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |