Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Wirksamkeit für dieselbe haftbar mache -- was eben nur Zur Charakterisirung des Mitthäters soll aber weiter Wirkſamkeit für dieſelbe haftbar mache — was eben nur Zur Charakteriſirung des Mitthäters ſoll aber weiter <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0125" n="121"/> Wirkſamkeit für dieſelbe haftbar mache — was eben nur<lb/> dann richtig ſein kann, wenn man die volle Cauſalität bereits<lb/> in der eigenen Wirkſamkeit begründet findet.</p><lb/> <p>Zur Charakteriſirung des Mitthäters ſoll aber weiter<lb/> noch gehören, daß er ſich ſeiner Wirkſamkeit — die nicht die<lb/> Haupthandlung iſt — mit dem Willen entäußert habe, die<lb/> Haupthandlung zu begehen. Hierin liegt 1) <hi rendition="#aq">A</hi> darf nicht<lb/> erwarten, daß <hi rendition="#aq">B</hi> die Haupthandlung vornehmen werde, weil<lb/> andernfalls er ſelbſt dieſe Handlung nicht vornehmen will.<lb/> Für die Praxis wird darum dieſer Begriff nur von beſchränkter<lb/> Anwendbarkeit ſein können, da die gemeinſchaftliche Aus-<lb/> führung eines Verbrechens meiſtens nach einem vorher aus-<lb/> drücklich oder ſtillſchweigend feſtgeſtellten Plane — mit dem<lb/> Bewußtſein des <hi rendition="#aq">A</hi> alſo ſtattfinden wird, daß die Haupt-<lb/> handlung von <hi rendition="#aq">B</hi> ſolle begangen werden. Bei den Verbrechen,<lb/> bei welchen die Haupthandlung nur von Einem ausgeführt<lb/> zu werden vermag — Nothzucht, Tödtung durch Schuß,<lb/> Diebſtahl einer Sache von kleinem Umfange — würde mit<lb/> dem beſten Willen eine Mitthäterſchaft nicht begründet<lb/> werden können, und dieſelbe überhaupt vorzugsweiſe als ein<lb/> Werk des Zufalls zu betrachten ſein. — Zugleich aber muß<lb/><hi rendition="#aq">A</hi> auch 2) ſeine Handlung mit der irrigen Ueberzeugung aus-<lb/> geführt haben, ſie ſei die Haupthandlung, denn ſonſt wäre<lb/> der Wille, mit dieſer Handlung die Haupthandlung zu<lb/> begehen, undenkbar. Der Kreis der praktiſchen Anwend-<lb/> barkeit des gegebenen Begriffs der Mitthäterſchaft verengert<lb/> ſich darum noch mehr. — Will jedoch 3) Geyer mit ſeiner<lb/> Definition ſagen — er hat das Alles im Unklaren gelaſſen —<lb/> die Qualität des Mitthäters komme für <hi rendition="#aq">A</hi> nicht zum Wegfall,<lb/> wenn er auch die von ihm unternommene Handlung nicht<lb/> für die Haupthandlung, ſondern für eine Nebenhandlung,<lb/> gehalten, inſofern er nur bei Vornahme dieſer Nebenhandlung<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [121/0125]
Wirkſamkeit für dieſelbe haftbar mache — was eben nur
dann richtig ſein kann, wenn man die volle Cauſalität bereits
in der eigenen Wirkſamkeit begründet findet.
Zur Charakteriſirung des Mitthäters ſoll aber weiter
noch gehören, daß er ſich ſeiner Wirkſamkeit — die nicht die
Haupthandlung iſt — mit dem Willen entäußert habe, die
Haupthandlung zu begehen. Hierin liegt 1) A darf nicht
erwarten, daß B die Haupthandlung vornehmen werde, weil
andernfalls er ſelbſt dieſe Handlung nicht vornehmen will.
Für die Praxis wird darum dieſer Begriff nur von beſchränkter
Anwendbarkeit ſein können, da die gemeinſchaftliche Aus-
führung eines Verbrechens meiſtens nach einem vorher aus-
drücklich oder ſtillſchweigend feſtgeſtellten Plane — mit dem
Bewußtſein des A alſo ſtattfinden wird, daß die Haupt-
handlung von B ſolle begangen werden. Bei den Verbrechen,
bei welchen die Haupthandlung nur von Einem ausgeführt
zu werden vermag — Nothzucht, Tödtung durch Schuß,
Diebſtahl einer Sache von kleinem Umfange — würde mit
dem beſten Willen eine Mitthäterſchaft nicht begründet
werden können, und dieſelbe überhaupt vorzugsweiſe als ein
Werk des Zufalls zu betrachten ſein. — Zugleich aber muß
A auch 2) ſeine Handlung mit der irrigen Ueberzeugung aus-
geführt haben, ſie ſei die Haupthandlung, denn ſonſt wäre
der Wille, mit dieſer Handlung die Haupthandlung zu
begehen, undenkbar. Der Kreis der praktiſchen Anwend-
barkeit des gegebenen Begriffs der Mitthäterſchaft verengert
ſich darum noch mehr. — Will jedoch 3) Geyer mit ſeiner
Definition ſagen — er hat das Alles im Unklaren gelaſſen —
die Qualität des Mitthäters komme für A nicht zum Wegfall,
wenn er auch die von ihm unternommene Handlung nicht
für die Haupthandlung, ſondern für eine Nebenhandlung,
gehalten, inſofern er nur bei Vornahme dieſer Nebenhandlung
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