Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.die Absicht gehabt habe, derselben die Ausführung der Haupt- Leiden aber nach diesen Ausführungen die Gegner die Abſicht gehabt habe, derſelben die Ausführung der Haupt- Leiden aber nach dieſen Ausführungen die Gegner <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0126" n="122"/> die Abſicht gehabt habe, derſelben die Ausführung der Haupt-<lb/> handlung nachfolgen zu laſſen, hieran dann aber durch die<lb/> ihm zuvorkommende Thätigkeit des <hi rendition="#aq">B</hi> gehindert worden ſei,<lb/> ſo würde nicht allein der Grund nicht erſichtlich werden,<lb/> aus welchem <hi rendition="#aq">A</hi> für die Wirkſamkeit des <hi rendition="#aq">B</hi> haften müßte,<lb/> ſondern es würde ſich auch hieraus noch mehr ergeben, daß<lb/> die Mitthäterſchaft die von G. behauptete objective, ſie<lb/> begründende, Baſis gar nicht hat. Wirklich gethan hat dann<lb/> der Mitthäter nicht mehr und nicht weniger wie der Gehülfe,<lb/> und es würde darum ſeine Verſchiedenheit von dem Gehülfen<lb/> lediglich in ſeinem, bei der Begehung ſeiner verbrecheriſchen<lb/> Thätigkeit auf die Ausführung der Haupthandlung gerichteten,<lb/> Willen gefunden werden können. Macht aber der <hi rendition="#g">bloße</hi><lb/> Wille zum Mitthäter, ſo liegt darin der Beweis, daß<lb/><hi rendition="#g">objectiv</hi> eine Verſchiedenheit zwiſchen der beihelfenden<lb/> Wirkſamkeit und derjenigen des Thäters nicht beſteht. —<lb/> Darum iſt auch nicht die <hi rendition="#g">Wirkſamkeit</hi> ſondern lediglich der<lb/><hi rendition="#g">Wille</hi> des Gehülfen ein untergeordneter.</p><lb/> <p>Leiden aber nach dieſen Ausführungen die Gegner<lb/> des ſubjectiven Standpunkts in der Lehre von der Theil-<lb/> nahme an der größten Unklarheit ihrer Begriffe, ſo läßt ſich<lb/> nicht einſehen, warum ſie dieſen Standpunkt ſtets mit dürren<lb/> Worten, ohne jede zureichende Begründung, von ſich abweiſen.<lb/> Sie mögen widerlegen, daß jede Mitwirkſamkeit den ganzen<lb/> Erfolg verurſache, daß darum jede Mitwirkſamkeit, einſchließlich<lb/> der Haupthandlung, für den Erfolg die nämliche objective<lb/> Bedeutung hat, wie jede andere auch, und ſomit die Ver-<lb/> ſchiedenheit zwiſchen Urhebern und Gehülfen ohne alle objec-<lb/> tive Beimiſchung einzig und allein auf die Willensverſchieden-<lb/> heit derſelben zurückgeführt werden muß. Wollen ſie aber<lb/> an der Theilbarkeit des Erfolgs feſthalten, ſo mögen ſie<lb/> wenigſtens <hi rendition="#g">klar</hi> und <hi rendition="#g">deutlich</hi> die Art und Weiſe kenn-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [122/0126]
die Abſicht gehabt habe, derſelben die Ausführung der Haupt-
handlung nachfolgen zu laſſen, hieran dann aber durch die
ihm zuvorkommende Thätigkeit des B gehindert worden ſei,
ſo würde nicht allein der Grund nicht erſichtlich werden,
aus welchem A für die Wirkſamkeit des B haften müßte,
ſondern es würde ſich auch hieraus noch mehr ergeben, daß
die Mitthäterſchaft die von G. behauptete objective, ſie
begründende, Baſis gar nicht hat. Wirklich gethan hat dann
der Mitthäter nicht mehr und nicht weniger wie der Gehülfe,
und es würde darum ſeine Verſchiedenheit von dem Gehülfen
lediglich in ſeinem, bei der Begehung ſeiner verbrecheriſchen
Thätigkeit auf die Ausführung der Haupthandlung gerichteten,
Willen gefunden werden können. Macht aber der bloße
Wille zum Mitthäter, ſo liegt darin der Beweis, daß
objectiv eine Verſchiedenheit zwiſchen der beihelfenden
Wirkſamkeit und derjenigen des Thäters nicht beſteht. —
Darum iſt auch nicht die Wirkſamkeit ſondern lediglich der
Wille des Gehülfen ein untergeordneter.
Leiden aber nach dieſen Ausführungen die Gegner
des ſubjectiven Standpunkts in der Lehre von der Theil-
nahme an der größten Unklarheit ihrer Begriffe, ſo läßt ſich
nicht einſehen, warum ſie dieſen Standpunkt ſtets mit dürren
Worten, ohne jede zureichende Begründung, von ſich abweiſen.
Sie mögen widerlegen, daß jede Mitwirkſamkeit den ganzen
Erfolg verurſache, daß darum jede Mitwirkſamkeit, einſchließlich
der Haupthandlung, für den Erfolg die nämliche objective
Bedeutung hat, wie jede andere auch, und ſomit die Ver-
ſchiedenheit zwiſchen Urhebern und Gehülfen ohne alle objec-
tive Beimiſchung einzig und allein auf die Willensverſchieden-
heit derſelben zurückgeführt werden muß. Wollen ſie aber
an der Theilbarkeit des Erfolgs feſthalten, ſo mögen ſie
wenigſtens klar und deutlich die Art und Weiſe kenn-
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