Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.zeichnen, wie denn alle einzelnen Thatantheile auf einen Der Angelpunkt, um welchen sich die Lehre von der s[.] g[.] zeichnen, wie denn alle einzelnen Thatantheile auf einen Der Angelpunkt, um welchen ſich die Lehre von der ſ[.] g[.] <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0127" n="123"/> zeichnen, wie denn alle einzelnen Thatantheile auf einen<lb/> Jeden der mehreren Mitwirkenden ſich vereinigen laſſen, ſich<lb/><hi rendition="#g">genau</hi> darüber ausſprechen, was denn unter einer Haupt<lb/> handlung, Ausführungshandlung, einer das Weſen des<lb/> Verbrechens begründenden Handlung, was unter einer eigenen<lb/> und fremden Abſicht, Selbſtausführung, Mitſchuld u. ſ. w<lb/> verſtanden werden ſoll, und ſich hiermit erſt die Grundlage<lb/> für ihren eigenen Standpunkt ſchaffen. Und wenn ihnen<lb/> dies nicht gelingt, ſo mögen ſie die Verſchiedenheit zwiſchen<lb/> Urheberſchaft und Beihülfe, die Begriffe der Mitthaterſchaft<lb/> und Anſtiftung auf der ſubjectiven Seite der Handlung<lb/> ſuchen. Sind ſie hier nicht ausfindig zu machen, ſo wird<lb/> ſehr zu befürchten ſein, daß ſie in Wirklichkeit nicht beſtehen.<lb/> Jedenfalls möchte der frühere Stand der Lehre von der<lb/> Theilnahme, nach welchem die fraglichen Begriffe durch das<lb/> Maß der Mitwirkſamkeit (objectiv) bedingt wurden, den gegen-<lb/> wärtigen Theorien vorzuziehen ſein, die, indem ſie von den<lb/> früheren Criterien nicht loskommen können, und ſie doch<lb/> auch nicht beibehalten wollen, überhaupt nicht wiſſen, worin<lb/> ſie dieſelben finden ſollen.</p><lb/> <p>Der Angelpunkt, um welchen ſich die Lehre von der ſ<supplied>.</supplied> g<supplied>.</supplied><lb/> Theilnahme an dem Verbrechen dreht, iſt die Unterſcheidung<lb/> zwiſchen Urheberſchaft und Beihülfe, und hierbei erſcheint<lb/> als die Hauptfrage die: will der Gehülfe den Erfolg, oder<lb/> will er ihn nicht. Will er ihn nicht, ſo iſt ſeine Verſchieden-<lb/> heit von dem Urheber ſofort feſtgeſtellt. Es muß aber ſodann<lb/> die Beihülfe <hi rendition="#g">dergeſtalt</hi> als ein Acceſſorium der Urheber-<lb/> ſchaft betrachtet werden, daß man, eine Wirkſamkeit derſelben<lb/> für den Erfolg läugnend, ſie lediglich in Beziehung zu der<lb/><hi rendition="#g">Perſon</hi> des Urhebers bringt, demgemäß den Erfolg als<lb/> Maßſtab ihrer Strafbarkeit aufgibt und nur die einzelnen<lb/> beihelfenden Handlungen wegen ihrer formalen Natur mit<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [123/0127]
zeichnen, wie denn alle einzelnen Thatantheile auf einen
Jeden der mehreren Mitwirkenden ſich vereinigen laſſen, ſich
genau darüber ausſprechen, was denn unter einer Haupt
handlung, Ausführungshandlung, einer das Weſen des
Verbrechens begründenden Handlung, was unter einer eigenen
und fremden Abſicht, Selbſtausführung, Mitſchuld u. ſ. w
verſtanden werden ſoll, und ſich hiermit erſt die Grundlage
für ihren eigenen Standpunkt ſchaffen. Und wenn ihnen
dies nicht gelingt, ſo mögen ſie die Verſchiedenheit zwiſchen
Urheberſchaft und Beihülfe, die Begriffe der Mitthaterſchaft
und Anſtiftung auf der ſubjectiven Seite der Handlung
ſuchen. Sind ſie hier nicht ausfindig zu machen, ſo wird
ſehr zu befürchten ſein, daß ſie in Wirklichkeit nicht beſtehen.
Jedenfalls möchte der frühere Stand der Lehre von der
Theilnahme, nach welchem die fraglichen Begriffe durch das
Maß der Mitwirkſamkeit (objectiv) bedingt wurden, den gegen-
wärtigen Theorien vorzuziehen ſein, die, indem ſie von den
früheren Criterien nicht loskommen können, und ſie doch
auch nicht beibehalten wollen, überhaupt nicht wiſſen, worin
ſie dieſelben finden ſollen.
Der Angelpunkt, um welchen ſich die Lehre von der ſ. g.
Theilnahme an dem Verbrechen dreht, iſt die Unterſcheidung
zwiſchen Urheberſchaft und Beihülfe, und hierbei erſcheint
als die Hauptfrage die: will der Gehülfe den Erfolg, oder
will er ihn nicht. Will er ihn nicht, ſo iſt ſeine Verſchieden-
heit von dem Urheber ſofort feſtgeſtellt. Es muß aber ſodann
die Beihülfe dergeſtalt als ein Acceſſorium der Urheber-
ſchaft betrachtet werden, daß man, eine Wirkſamkeit derſelben
für den Erfolg läugnend, ſie lediglich in Beziehung zu der
Perſon des Urhebers bringt, demgemäß den Erfolg als
Maßſtab ihrer Strafbarkeit aufgibt und nur die einzelnen
beihelfenden Handlungen wegen ihrer formalen Natur mit
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