Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.an einem fremden Jnteresse eben doch das meinige, und die Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur Da der Gehülfe seine Causalität zur Mitwirkung für an einem fremden Jntereſſe eben doch das meinige, und die Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur Da der Gehülfe ſeine Cauſalität zur Mitwirkung für <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0132" n="128"/> an einem fremden Jntereſſe eben doch das meinige, und die<lb/> größere oder geringere Lebhaftigkeit des Jntereſſes nicht als<lb/> Criterium verwendbar ſei. Er überſieht aber hierbei, daß<lb/> das Jntereſſe des Gehülfen an dem Jntereſſe des Urhebers<lb/> dieſem letzteren Jntereſſe durchaus untergeordnet iſt, da in<lb/> demſelben Moment, in welchem der Urheber kein Jntereſſe<lb/> mehr hat, auch dasjenige des Gehülfen zum Wegfall kommt,<lb/> mithin eine abſolute Verſchiedenheit zwiſchen den beiden<lb/> Jntereſſen beſteht.</p><lb/> <p>Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur<lb/> dann ſtattfinden, wenn auch wirklich ein verbrecheriſcher<lb/> urheberiſcher Wille — wenigſtens nach der Meinung des<lb/> Gehülfen — exiſtirt. — Jſt dies nicht der Fall, ſo weiß der<lb/> Gehülfe, daß lediglich ſein auf das Verbrechen gerichteter<lb/> Wille der daſſelbe beſtimmende — alſo der herrſchende iſt.<lb/> Darum gibt es keine <hi rendition="#g">culpoſe</hi> Beihülfe, die allerdings von<lb/> objectivem Standpunkt aus denkbar erſcheint, ſondern nur<lb/> eine culpoſe Urheberſchaft. Es iſt daher auch keine Beihülfe,<lb/> wenn Jemand, ſei es auch ohne eigenes Jntereſſe, den Willen<lb/> eines, wie ihm bekannt, Unzurechnungsfähigen, Fahrläſſigen<lb/> oder ohne Schuld Handelnden in Ausſicht nimmt.</p><lb/> <p>Da der Gehülfe ſeine Cauſalität zur Mitwirkung für<lb/> den von ihm, wenn auch nur eventuell, gewollten Erfolg<lb/> beſtimmt, ſo liegt auch, wie bereits bemerkt, ſofort nach<lb/> Vornahme ſeiner Thätigkeit ein ſtrafbarer <hi rendition="#g">Verſuch,</hi> den<lb/><hi rendition="#g">Erfolg</hi> eventuell herbeizuführen, für ihn vor. Ob nunmehr<lb/> der Urheber — den er etwa nur irrig unterſtellt hatte —<lb/> gleichfalls mit ſeiner Thätigkeit das Gebiet des Verſuchs<lb/> betritt, iſt hierfür gleichgültig. Die entgegengeſetzte Anſicht,<lb/> welche von dieſer Vorausſetzung die Strafbarkeit des Gehülfen<lb/> abhängig macht, wird nirgends ausreichend begründet. Geyer<lb/> (§. 34) geht hierbei ſogar ſo weit, daß, wenn die bei dem<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [128/0132]
an einem fremden Jntereſſe eben doch das meinige, und die
größere oder geringere Lebhaftigkeit des Jntereſſes nicht als
Criterium verwendbar ſei. Er überſieht aber hierbei, daß
das Jntereſſe des Gehülfen an dem Jntereſſe des Urhebers
dieſem letzteren Jntereſſe durchaus untergeordnet iſt, da in
demſelben Moment, in welchem der Urheber kein Jntereſſe
mehr hat, auch dasjenige des Gehülfen zum Wegfall kommt,
mithin eine abſolute Verſchiedenheit zwiſchen den beiden
Jntereſſen beſteht.
Die Unterordnung eines beihelfenden Willens kann nur
dann ſtattfinden, wenn auch wirklich ein verbrecheriſcher
urheberiſcher Wille — wenigſtens nach der Meinung des
Gehülfen — exiſtirt. — Jſt dies nicht der Fall, ſo weiß der
Gehülfe, daß lediglich ſein auf das Verbrechen gerichteter
Wille der daſſelbe beſtimmende — alſo der herrſchende iſt.
Darum gibt es keine culpoſe Beihülfe, die allerdings von
objectivem Standpunkt aus denkbar erſcheint, ſondern nur
eine culpoſe Urheberſchaft. Es iſt daher auch keine Beihülfe,
wenn Jemand, ſei es auch ohne eigenes Jntereſſe, den Willen
eines, wie ihm bekannt, Unzurechnungsfähigen, Fahrläſſigen
oder ohne Schuld Handelnden in Ausſicht nimmt.
Da der Gehülfe ſeine Cauſalität zur Mitwirkung für
den von ihm, wenn auch nur eventuell, gewollten Erfolg
beſtimmt, ſo liegt auch, wie bereits bemerkt, ſofort nach
Vornahme ſeiner Thätigkeit ein ſtrafbarer Verſuch, den
Erfolg eventuell herbeizuführen, für ihn vor. Ob nunmehr
der Urheber — den er etwa nur irrig unterſtellt hatte —
gleichfalls mit ſeiner Thätigkeit das Gebiet des Verſuchs
betritt, iſt hierfür gleichgültig. Die entgegengeſetzte Anſicht,
welche von dieſer Vorausſetzung die Strafbarkeit des Gehülfen
abhängig macht, wird nirgends ausreichend begründet. Geyer
(§. 34) geht hierbei ſogar ſo weit, daß, wenn die bei dem
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |