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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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lichen Versuchs denkbar. Ein Abhängigkeitsverhältniß dieses
Delicts von der begangenen Strafthat wird jedoch durch dieses
Thatbestandsmoment nicht begründet. Es sind vielmehr für
dasselbe die Voraussetzungen der Strafthat -- ob auf Anklage
oder ex officio strafbar, ob dolos oder culpos, ob Verbrechen
oder Vergehen, in Betreff der Verjährungszeit u. s. w., nicht
maßgebend. Nur im Allgemeinen innerhalb des eigenen
Strafrahmens kann die größere oder geringere Schwere der
vorausgegangenen That für die Begünstigung von Einfluß
sein. Es braucht aber der Begünstiger nicht einmal zu
wissen, welche Strafthat begangen worden sei, es genügt
vielmehr schon zu seiner Strafbarkeit, wenn ihm nur bekannt
ist, daß er einen Verbrecher vor sich habe. Und wenn er
glaubt, es handle sich um eine geringere Strafthat, als welche
wirklich begangen worden ist, so entscheidet seine eigene An-
sicht. Man sagt zwar, durch die Strafe werde das begangene
Verbrechen gesühnt, die Sicherstellung des Verbrechers vor
der Strafe perpetuire also dasselbe. Allein diese ideale Aus-
gleichung hat mit dem materiellen Bestande der angerichteten
Rechtsverletzung nichts zu thun; der Verletzte wird hierdurch
nicht gesund, und der Bestohlene erhält durch die Bestrafung sein
Eigenthum noch nicht zurück. Nur aus dem Gesichtspunkt,
die Bestrafung beseitige die schlimmen Folgen des durch die
begangene Strafthat gegebenen bösen Beispiels, könnte ein
innerer Zusammenhang des fraglichen Delicts mit dem vor-
ausgegangenen Verbrechen deducirt werden. Es würde dann
aber die Sicherstellung des Verbrechers vor der Strafe als
die Verhinderung der Beseitigung dieser schlimmen Folgen
anzusehen sein und demgemäß die Strafe für Vollendung
in concreto stets den Beweis voraussetzen, daß auch wirklich
im Falle der Bestrafung des Verbrechers der Zweck derselben
erreicht worden wäre. Jmmerhin dürfte, selbst wenn dieser
lichen Verſuchs denkbar. Ein Abhängigkeitsverhältniß dieſes
Delicts von der begangenen Strafthat wird jedoch durch dieſes
Thatbeſtandsmoment nicht begründet. Es ſind vielmehr für
daſſelbe die Vorausſetzungen der Strafthat — ob auf Anklage
oder ex officio ſtrafbar, ob dolos oder culpos, ob Verbrechen
oder Vergehen, in Betreff der Verjährungszeit u. ſ. w., nicht
maßgebend. Nur im Allgemeinen innerhalb des eigenen
Strafrahmens kann die größere oder geringere Schwere der
vorausgegangenen That für die Begünſtigung von Einfluß
ſein. Es braucht aber der Begünſtiger nicht einmal zu
wiſſen, welche Strafthat begangen worden ſei, es genügt
vielmehr ſchon zu ſeiner Strafbarkeit, wenn ihm nur bekannt
iſt, daß er einen Verbrecher vor ſich habe. Und wenn er
glaubt, es handle ſich um eine geringere Strafthat, als welche
wirklich begangen worden iſt, ſo entſcheidet ſeine eigene An-
ſicht. Man ſagt zwar, durch die Strafe werde das begangene
Verbrechen geſühnt, die Sicherſtellung des Verbrechers vor
der Strafe perpetuire alſo daſſelbe. Allein dieſe ideale Aus-
gleichung hat mit dem materiellen Beſtande der angerichteten
Rechtsverletzung nichts zu thun; der Verletzte wird hierdurch
nicht geſund, und der Beſtohlene erhält durch die Beſtrafung ſein
Eigenthum noch nicht zurück. Nur aus dem Geſichtspunkt,
die Beſtrafung beſeitige die ſchlimmen Folgen des durch die
begangene Strafthat gegebenen böſen Beiſpiels, könnte ein
innerer Zuſammenhang des fraglichen Delicts mit dem vor-
ausgegangenen Verbrechen deducirt werden. Es würde dann
aber die Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe als
die Verhinderung der Beſeitigung dieſer ſchlimmen Folgen
anzuſehen ſein und demgemäß die Strafe für Vollendung
in concreto ſtets den Beweis vorausſetzen, daß auch wirklich
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[139/0143] lichen Verſuchs denkbar. Ein Abhängigkeitsverhältniß dieſes Delicts von der begangenen Strafthat wird jedoch durch dieſes Thatbeſtandsmoment nicht begründet. Es ſind vielmehr für daſſelbe die Vorausſetzungen der Strafthat — ob auf Anklage oder ex officio ſtrafbar, ob dolos oder culpos, ob Verbrechen oder Vergehen, in Betreff der Verjährungszeit u. ſ. w., nicht maßgebend. Nur im Allgemeinen innerhalb des eigenen Strafrahmens kann die größere oder geringere Schwere der vorausgegangenen That für die Begünſtigung von Einfluß ſein. Es braucht aber der Begünſtiger nicht einmal zu wiſſen, welche Strafthat begangen worden ſei, es genügt vielmehr ſchon zu ſeiner Strafbarkeit, wenn ihm nur bekannt iſt, daß er einen Verbrecher vor ſich habe. Und wenn er glaubt, es handle ſich um eine geringere Strafthat, als welche wirklich begangen worden iſt, ſo entſcheidet ſeine eigene An- ſicht. Man ſagt zwar, durch die Strafe werde das begangene Verbrechen geſühnt, die Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe perpetuire alſo daſſelbe. Allein dieſe ideale Aus- gleichung hat mit dem materiellen Beſtande der angerichteten Rechtsverletzung nichts zu thun; der Verletzte wird hierdurch nicht geſund, und der Beſtohlene erhält durch die Beſtrafung ſein Eigenthum noch nicht zurück. Nur aus dem Geſichtspunkt, die Beſtrafung beſeitige die ſchlimmen Folgen des durch die begangene Strafthat gegebenen böſen Beiſpiels, könnte ein innerer Zuſammenhang des fraglichen Delicts mit dem vor- ausgegangenen Verbrechen deducirt werden. Es würde dann aber die Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe als die Verhinderung der Beſeitigung dieſer ſchlimmen Folgen anzuſehen ſein und demgemäß die Strafe für Vollendung in concreto ſtets den Beweis vorausſetzen, daß auch wirklich im Falle der Beſtrafung des Verbrechers der Zweck derſelben erreicht worden wäre. Jmmerhin dürfte, ſelbſt wenn dieſer

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/143>, abgerufen am 23.11.2024.