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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Beweis erbracht würde, die Sicherstellung des Verbrechers vor
der Strafe geeigneter als ein selbstständiges Vergehen gegen
die Strafrechtspflege anzusehen sein, denn als Begünstigung.
-- Seine Ansicht, es stelle dieses Delict ein Accessorium des
Hauptverbrechens dar, besitze aber zugleich auch einen selbst-
ständigen Charakter, hat S. l. c. nicht näher begründet.
4) Aus dieser accessorischen Qualität des Delicts, meint
S. l. c., ergebe es sich, daß nur Derjenige sich desselben
schuldig machen könne, welcher an der Strafthat selbst nicht
betheiligt sei. Allein §. 257 sagt mit klaren Worten, "wer
einem Thäter oder Theilnehmer Beistand leistet", und läßt
in keiner Weise erkennen, daß sich mehrere Theilnehmer durch
gegenseitige Beistandleistung dieses Delicts nicht schuldig
machen könnten. Ungerechtfertigt freilich ist diese Anordnung
des Strafgesetzbuchs. Denn wenn Derjenige, welcher entflieht,
darum nicht gestraft wird, weil man ihm nicht zumuthen
kann, sich selbst der Gerechtigkeit auszuliefern, so sollte wohl
auch der Complice für straflos erachtet werden, der zur
eigenen Sicherheit die Flucht seines Genossen begünstigt.
5) Das Vergehen der Sicherstellung des Verbrechers
vor der Strafverfolgung hat mit dem Vergehen der Sicher-
stellung der Vortheile der That, wenn schon beide in §. 257
unter der gemeinschaftlichen Bezeichnung "Begünstigung"
zusammengefaßt werden, keine nothwendige innere Verwandt-
schaft. Wenn daher beide Vergehen in einer Person
zusammentreffen, so liegt ein Concurrenzfall vor. Die Selbst-
ständigkeit der beiden Vergehen bringt es aber auch mit sich,
daß sie auch mit anderen Verbrechen, die zu ihrer Ermög-
lichung begangen werden, concurriren können. Meineid etwa
mit dem erstrebten Effecte würde eine Concurrenz involviren.
6) Es mag zwar, wenn die Sicherstellung des Verbrechers
vor der Strafe wegen eigenen Vortheils stattfindet, eine
Beweis erbracht würde, die Sicherſtellung des Verbrechers vor
der Strafe geeigneter als ein ſelbſtſtändiges Vergehen gegen
die Strafrechtspflege anzuſehen ſein, denn als Begünſtigung.
— Seine Anſicht, es ſtelle dieſes Delict ein Acceſſorium des
Hauptverbrechens dar, beſitze aber zugleich auch einen ſelbſt-
ſtändigen Charakter, hat S. l. c. nicht näher begründet.
4) Aus dieſer acceſſoriſchen Qualität des Delicts, meint
S. l. c., ergebe es ſich, daß nur Derjenige ſich deſſelben
ſchuldig machen könne, welcher an der Strafthat ſelbſt nicht
betheiligt ſei. Allein §. 257 ſagt mit klaren Worten, „wer
einem Thäter oder Theilnehmer Beiſtand leiſtet“, und läßt
in keiner Weiſe erkennen, daß ſich mehrere Theilnehmer durch
gegenſeitige Beiſtandleiſtung dieſes Delicts nicht ſchuldig
machen könnten. Ungerechtfertigt freilich iſt dieſe Anordnung
des Strafgeſetzbuchs. Denn wenn Derjenige, welcher entflieht,
darum nicht geſtraft wird, weil man ihm nicht zumuthen
kann, ſich ſelbſt der Gerechtigkeit auszuliefern, ſo ſollte wohl
auch der Complice für ſtraflos erachtet werden, der zur
eigenen Sicherheit die Flucht ſeines Genoſſen begünſtigt.
5) Das Vergehen der Sicherſtellung des Verbrechers
vor der Strafverfolgung hat mit dem Vergehen der Sicher-
ſtellung der Vortheile der That, wenn ſchon beide in §. 257
unter der gemeinſchaftlichen Bezeichnung „Begünſtigung“
zuſammengefaßt werden, keine nothwendige innere Verwandt-
ſchaft. Wenn daher beide Vergehen in einer Perſon
zuſammentreffen, ſo liegt ein Concurrenzfall vor. Die Selbſt-
ſtändigkeit der beiden Vergehen bringt es aber auch mit ſich,
daß ſie auch mit anderen Verbrechen, die zu ihrer Ermög-
lichung begangen werden, concurriren können. Meineid etwa
mit dem erſtrebten Effecte würde eine Concurrenz involviren.
6) Es mag zwar, wenn die Sicherſtellung des Verbrechers
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[140/0144] Beweis erbracht würde, die Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe geeigneter als ein ſelbſtſtändiges Vergehen gegen die Strafrechtspflege anzuſehen ſein, denn als Begünſtigung. — Seine Anſicht, es ſtelle dieſes Delict ein Acceſſorium des Hauptverbrechens dar, beſitze aber zugleich auch einen ſelbſt- ſtändigen Charakter, hat S. l. c. nicht näher begründet. 4) Aus dieſer acceſſoriſchen Qualität des Delicts, meint S. l. c., ergebe es ſich, daß nur Derjenige ſich deſſelben ſchuldig machen könne, welcher an der Strafthat ſelbſt nicht betheiligt ſei. Allein §. 257 ſagt mit klaren Worten, „wer einem Thäter oder Theilnehmer Beiſtand leiſtet“, und läßt in keiner Weiſe erkennen, daß ſich mehrere Theilnehmer durch gegenſeitige Beiſtandleiſtung dieſes Delicts nicht ſchuldig machen könnten. Ungerechtfertigt freilich iſt dieſe Anordnung des Strafgeſetzbuchs. Denn wenn Derjenige, welcher entflieht, darum nicht geſtraft wird, weil man ihm nicht zumuthen kann, ſich ſelbſt der Gerechtigkeit auszuliefern, ſo ſollte wohl auch der Complice für ſtraflos erachtet werden, der zur eigenen Sicherheit die Flucht ſeines Genoſſen begünſtigt. 5) Das Vergehen der Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafverfolgung hat mit dem Vergehen der Sicher- ſtellung der Vortheile der That, wenn ſchon beide in §. 257 unter der gemeinſchaftlichen Bezeichnung „Begünſtigung“ zuſammengefaßt werden, keine nothwendige innere Verwandt- ſchaft. Wenn daher beide Vergehen in einer Perſon zuſammentreffen, ſo liegt ein Concurrenzfall vor. Die Selbſt- ſtändigkeit der beiden Vergehen bringt es aber auch mit ſich, daß ſie auch mit anderen Verbrechen, die zu ihrer Ermög- lichung begangen werden, concurriren können. Meineid etwa mit dem erſtrebten Effecte würde eine Concurrenz involviren. 6) Es mag zwar, wenn die Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe wegen eigenen Vortheils ſtattfindet, eine

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/144>, abgerufen am 23.11.2024.