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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens eintreten. Nicht
gerechtfertigt aber dürfte es sein, daß dann die Strafe des
§. 257, die andernfalls nur in Geldstrafe oder Gefängniß
bis zu einem Jahre besteht, ausschließlich Gefängnißstrafe
bis zu 5 Jahren betragen soll. Aus dem eigenen Vortheil,
welcher nur als ein verwerflicheres Motiv im Vergleich zu
einem andern erscheint, die Thatbestandsmomente des Delicts
aber unberührt läßt, wird hierdurch ein ganz besonderes
Vergehen construirt. Man wird übrigens, wie auch S. l. c.
annimmt, dem Gesetze keinen unzulässigen Zwang anthun,
wenn man, obwohl die fragliche Vorschrift ganz bestimmt
lautet, auch auf sie den Schluß des §. 257 Abs. 1 anwendet,
nach welchem die Strafe der Begünstigung der Art und dem
Maße nach keine schwerere sein soll, als die auf die Handlung
selbst angedrohte, sie also, im Falle diese Handlung nur mit
Geldstrafe bedroht ist, für nicht geschrieben erachtet. --
Unrichtig ist weiter auch die Vorschrift des §. 258, daß Der-
jenige, welcher wegen seines Vortheils die Sicherstellung eines
Andern vor der Strafe unternimmt 1) im Falle es sich um
einen einfachen Diebstahl oder eine Unterschlagung handelt,
mit Gefängniß bis zu 5 Jahren, und 2) sogar mit Zuchthaus
bis zu 5 Jahren als Hehler! bestraft werden soll, wenn ein
schwerer Diebstahl oder ein Raub in Frage steht. Denn man
versteht es nicht, warum §. 258 lediglich auf die genannten
Verbrechen reflectirt, da doch im Falle die Flucht eines
Mörders, Meineidigen, Hochverräthers u. s. w. befördert
wird, man es mit noch schwereren oder gleich schweren
Verbrechen zu thun hat, dennoch hier aber nach §. 257 nur
Gefängnißstrafe eintreten kann. Und man sieht nicht ein,
warum der Kutscher, wenn er dem Räuber umsonst mit
seinem Fuhrwerk zur Flucht verhilft, nur mit Geldstrafe oder
Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre bestraft werden kann,
Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens eintreten. Nicht
gerechtfertigt aber dürfte es ſein, daß dann die Strafe des
§. 257, die andernfalls nur in Geldſtrafe oder Gefängniß
bis zu einem Jahre beſteht, ausſchließlich Gefängnißſtrafe
bis zu 5 Jahren betragen ſoll. Aus dem eigenen Vortheil,
welcher nur als ein verwerflicheres Motiv im Vergleich zu
einem andern erſcheint, die Thatbeſtandsmomente des Delicts
aber unberührt läßt, wird hierdurch ein ganz beſonderes
Vergehen conſtruirt. Man wird übrigens, wie auch S. l. c.
annimmt, dem Geſetze keinen unzuläſſigen Zwang anthun,
wenn man, obwohl die fragliche Vorſchrift ganz beſtimmt
lautet, auch auf ſie den Schluß des §. 257 Abſ. 1 anwendet,
nach welchem die Strafe der Begünſtigung der Art und dem
Maße nach keine ſchwerere ſein ſoll, als die auf die Handlung
ſelbſt angedrohte, ſie alſo, im Falle dieſe Handlung nur mit
Geldſtrafe bedroht iſt, für nicht geſchrieben erachtet. —
Unrichtig iſt weiter auch die Vorſchrift des §. 258, daß Der-
jenige, welcher wegen ſeines Vortheils die Sicherſtellung eines
Andern vor der Strafe unternimmt 1) im Falle es ſich um
einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung handelt,
mit Gefängniß bis zu 5 Jahren, und 2) ſogar mit Zuchthaus
bis zu 5 Jahren als Hehler! beſtraft werden ſoll, wenn ein
ſchwerer Diebſtahl oder ein Raub in Frage ſteht. Denn man
verſteht es nicht, warum §. 258 lediglich auf die genannten
Verbrechen reflectirt, da doch im Falle die Flucht eines
Mörders, Meineidigen, Hochverräthers u. ſ. w. befördert
wird, man es mit noch ſchwereren oder gleich ſchweren
Verbrechen zu thun hat, dennoch hier aber nach §. 257 nur
Gefängnißſtrafe eintreten kann. Und man ſieht nicht ein,
warum der Kutſcher, wenn er dem Räuber umſonſt mit
ſeinem Fuhrwerk zur Flucht verhilft, nur mit Geldſtrafe oder
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[141/0145] Straferhöhung innerhalb des Strafrahmens eintreten. Nicht gerechtfertigt aber dürfte es ſein, daß dann die Strafe des §. 257, die andernfalls nur in Geldſtrafe oder Gefängniß bis zu einem Jahre beſteht, ausſchließlich Gefängnißſtrafe bis zu 5 Jahren betragen ſoll. Aus dem eigenen Vortheil, welcher nur als ein verwerflicheres Motiv im Vergleich zu einem andern erſcheint, die Thatbeſtandsmomente des Delicts aber unberührt läßt, wird hierdurch ein ganz beſonderes Vergehen conſtruirt. Man wird übrigens, wie auch S. l. c. annimmt, dem Geſetze keinen unzuläſſigen Zwang anthun, wenn man, obwohl die fragliche Vorſchrift ganz beſtimmt lautet, auch auf ſie den Schluß des §. 257 Abſ. 1 anwendet, nach welchem die Strafe der Begünſtigung der Art und dem Maße nach keine ſchwerere ſein ſoll, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte, ſie alſo, im Falle dieſe Handlung nur mit Geldſtrafe bedroht iſt, für nicht geſchrieben erachtet. — Unrichtig iſt weiter auch die Vorſchrift des §. 258, daß Der- jenige, welcher wegen ſeines Vortheils die Sicherſtellung eines Andern vor der Strafe unternimmt 1) im Falle es ſich um einen einfachen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung handelt, mit Gefängniß bis zu 5 Jahren, und 2) ſogar mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren als Hehler! beſtraft werden ſoll, wenn ein ſchwerer Diebſtahl oder ein Raub in Frage ſteht. Denn man verſteht es nicht, warum §. 258 lediglich auf die genannten Verbrechen reflectirt, da doch im Falle die Flucht eines Mörders, Meineidigen, Hochverräthers u. ſ. w. befördert wird, man es mit noch ſchwereren oder gleich ſchweren Verbrechen zu thun hat, dennoch hier aber nach §. 257 nur Gefängnißſtrafe eintreten kann. Und man ſieht nicht ein, warum der Kutſcher, wenn er dem Räuber umſonſt mit ſeinem Fuhrwerk zur Flucht verhilft, nur mit Geldſtrafe oder Gefängnißſtrafe bis zu einem Jahre beſtraft werden kann,

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/145>, abgerufen am 23.11.2024.