Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Streben nach einem Vortheil liegen, welches die straflose Handlung zu einer strafbaren qualificirte. Die Zerstörung einer gestohlenen Sache, welcher nachgeforscht wird, wäre straflos, insofern ein Strafantrag nicht erhoben würde. 3) Schwarze l. c. behauptet schwerlich mit Recht, daß durch den Passus des §. 259 "oder den Umständen nach annehmen muß" eine culpose Partirerei nicht etablirt werde. Muß Jemand nur annehmen, daß die Sache, die er ankaufen will, gestohlen sei, so bleibt doch immer die Mög- lichkeit des Gegentheils übrig -- denn das Strafgesetz reflectirt hier nicht auf eine Nothwendigkeit oder höchste Wahrscheinlichkeit. Kauft er nun die Sache, indem er diese Möglichkeit unterstellt -- und das wird er stets thun -- so geschieht dies nicht mit dem Willen, eine gestohlene Sache zu acquiriren. Es läßt sich hier auch nach obigen Ausführungen (III) ein eventuelles Wollen nicht construiren, und eben darum hat man es lediglich mit einer culpa zu thun. -- Es wird aber wohl die betreffende Gesetzesstelle sogar auch dann Anwendung finden müssen, wenn bei dem Ankauf der gestohlenen Sache gar nicht einmal daran gedacht wurde, dieselbe könne gestohlen sein, insofern nur hierbei unter den vorliegenden Umständen hieran hätte gedacht werden sollen. Schon aus diesem Grunde kann die ausnahmslose Gefängniß- strafe des §. 259 nicht gerechtfertigt sein. 4) Diese ausnahmslose Gefängnißstrafe erscheint aber auch darum unzulässig, weil sich §. 259 zugleich auf die Ueber- tretungen bezieht, der Hehler also jedesmal eine sogar der Gattung nach höhere Strafe erleiden muß, als auf die Uebertretung selbst gesetzt ist. Die Bestimmung am Schluß des §. 257 Abs. 1 hätte daher wohl auch zu §. 259 wieder- holt werden sollen. -- Die Ansicht S. l. c. S. 371, daß überall da, wo §. 259 Anwendung finden könne, derselbe Streben nach einem Vortheil liegen, welches die ſtrafloſe Handlung zu einer ſtrafbaren qualificirte. Die Zerſtörung einer geſtohlenen Sache, welcher nachgeforſcht wird, wäre ſtraflos, inſofern ein Strafantrag nicht erhoben würde. 3) Schwarze l. c. behauptet ſchwerlich mit Recht, daß durch den Paſſus des §. 259 „oder den Umſtänden nach annehmen muß“ eine culpoſe Partirerei nicht etablirt werde. Muß Jemand nur annehmen, daß die Sache, die er ankaufen will, geſtohlen ſei, ſo bleibt doch immer die Mög- lichkeit des Gegentheils übrig — denn das Strafgeſetz reflectirt hier nicht auf eine Nothwendigkeit oder höchſte Wahrſcheinlichkeit. Kauft er nun die Sache, indem er dieſe Möglichkeit unterſtellt — und das wird er ſtets thun — ſo geſchieht dies nicht mit dem Willen, eine geſtohlene Sache zu acquiriren. Es läßt ſich hier auch nach obigen Ausführungen (III) ein eventuelles Wollen nicht conſtruiren, und eben darum hat man es lediglich mit einer culpa zu thun. — Es wird aber wohl die betreffende Geſetzesſtelle ſogar auch dann Anwendung finden müſſen, wenn bei dem Ankauf der geſtohlenen Sache gar nicht einmal daran gedacht wurde, dieſelbe könne geſtohlen ſein, inſofern nur hierbei unter den vorliegenden Umſtänden hieran hätte gedacht werden ſollen. Schon aus dieſem Grunde kann die ausnahmsloſe Gefängniß- ſtrafe des §. 259 nicht gerechtfertigt ſein. 4) Dieſe ausnahmsloſe Gefängnißſtrafe erſcheint aber auch darum unzuläſſig, weil ſich §. 259 zugleich auf die Ueber- tretungen bezieht, der Hehler alſo jedesmal eine ſogar der Gattung nach höhere Strafe erleiden muß, als auf die Uebertretung ſelbſt geſetzt iſt. Die Beſtimmung am Schluß des §. 257 Abſ. 1 hätte daher wohl auch zu §. 259 wieder- holt werden ſollen. — Die Anſicht S. l. c. 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Streben nach einem Vortheil liegen, welches die ſtrafloſe
Handlung zu einer ſtrafbaren qualificirte. Die Zerſtörung
einer geſtohlenen Sache, welcher nachgeforſcht wird, wäre
ſtraflos, inſofern ein Strafantrag nicht erhoben würde.
3) Schwarze l. c. behauptet ſchwerlich mit Recht, daß
durch den Paſſus des §. 259 „oder den Umſtänden nach
annehmen muß“ eine culpoſe Partirerei nicht etablirt werde.
Muß Jemand nur annehmen, daß die Sache, die er
ankaufen will, geſtohlen ſei, ſo bleibt doch immer die Mög-
lichkeit des Gegentheils übrig — denn das Strafgeſetz
reflectirt hier nicht auf eine Nothwendigkeit oder höchſte
Wahrſcheinlichkeit. Kauft er nun die Sache, indem er dieſe
Möglichkeit unterſtellt — und das wird er ſtets thun — ſo
geſchieht dies nicht mit dem Willen, eine geſtohlene Sache zu
acquiriren. Es läßt ſich hier auch nach obigen Ausführungen
(III) ein eventuelles Wollen nicht conſtruiren, und eben
darum hat man es lediglich mit einer culpa zu thun. — Es
wird aber wohl die betreffende Geſetzesſtelle ſogar auch dann
Anwendung finden müſſen, wenn bei dem Ankauf der
geſtohlenen Sache gar nicht einmal daran gedacht wurde,
dieſelbe könne geſtohlen ſein, inſofern nur hierbei unter den
vorliegenden Umſtänden hieran hätte gedacht werden ſollen.
Schon aus dieſem Grunde kann die ausnahmsloſe Gefängniß-
ſtrafe des §. 259 nicht gerechtfertigt ſein.
4) Dieſe ausnahmsloſe Gefängnißſtrafe erſcheint aber auch
darum unzuläſſig, weil ſich §. 259 zugleich auf die Ueber-
tretungen bezieht, der Hehler alſo jedesmal eine ſogar der
Gattung nach höhere Strafe erleiden muß, als auf die
Uebertretung ſelbſt geſetzt iſt. Die Beſtimmung am Schluß
des §. 257 Abſ. 1 hätte daher wohl auch zu §. 259 wieder-
holt werden ſollen. — Die Anſicht S. l. c. S. 371, daß
überall da, wo §. 259 Anwendung finden könne, derſelbe
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