Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.auch zur Anwendung gebracht werden müsse, sollten selbst zugleich die Criterien für die Anwendbarkeit des §. 257 vorhanden sein, wird zwar bestritten und vielmehr ange- nommen werden müssen, daß, wenn in dem aus eigenem Vortheil stattgefundenen Ankauf der gestohlenen oder geraubten Sache zugleich eine Sicherstellung der Vortheile der That für den Dieb oder Räuber zu finden ist, §. 257 und beziehungs- weise §. 258 Abs. 2 zur Anwendung zu kommen hat, weil es sich eben dann um ein schwereres Verbrechen handelt. Jmmerhin involvirt es aber doch ein großes Mißverhältniß, daß, wenn ein solcher eigennütziger Ankauf ohne gleichzeitige Sicherstellung der Vortheile der That stattfindet, die Strafe nur Gefängniß beträgt, während, im Falle diese Sicherstellung concurrirt, nach §. 258 Abs. 2 Zuchthaus erkannt werden muß. Es dürfte durch diese Ausführungen der Nachweis Bei den durch strafbare Handlungen angerichteten Rechts- 10*
auch zur Anwendung gebracht werden müſſe, ſollten ſelbſt zugleich die Criterien für die Anwendbarkeit des §. 257 vorhanden ſein, wird zwar beſtritten und vielmehr ange- nommen werden müſſen, daß, wenn in dem aus eigenem Vortheil ſtattgefundenen Ankauf der geſtohlenen oder geraubten Sache zugleich eine Sicherſtellung der Vortheile der That für den Dieb oder Räuber zu finden iſt, §. 257 und beziehungs- weiſe §. 258 Abſ. 2 zur Anwendung zu kommen hat, weil es ſich eben dann um ein ſchwereres Verbrechen handelt. Jmmerhin involvirt es aber doch ein großes Mißverhältniß, daß, wenn ein ſolcher eigennütziger Ankauf ohne gleichzeitige Sicherſtellung der Vortheile der That ſtattfindet, die Strafe nur Gefängniß beträgt, während, im Falle dieſe Sicherſtellung concurrirt, nach §. 258 Abſ. 2 Zuchthaus erkannt werden muß. Es dürfte durch dieſe Ausführungen der Nachweis Bei den durch ſtrafbare Handlungen angerichteten Rechts- 10*
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auch zur Anwendung gebracht werden müſſe, ſollten ſelbſt
zugleich die Criterien für die Anwendbarkeit des §. 257
vorhanden ſein, wird zwar beſtritten und vielmehr ange-
nommen werden müſſen, daß, wenn in dem aus eigenem
Vortheil ſtattgefundenen Ankauf der geſtohlenen oder geraubten
Sache zugleich eine Sicherſtellung der Vortheile der That für
den Dieb oder Räuber zu finden iſt, §. 257 und beziehungs-
weiſe §. 258 Abſ. 2 zur Anwendung zu kommen hat, weil
es ſich eben dann um ein ſchwereres Verbrechen handelt.
Jmmerhin involvirt es aber doch ein großes Mißverhältniß,
daß, wenn ein ſolcher eigennütziger Ankauf ohne gleichzeitige
Sicherſtellung der Vortheile der That ſtattfindet, die Strafe
nur Gefängniß beträgt, während, im Falle dieſe Sicherſtellung
concurrirt, nach §. 258 Abſ. 2 Zuchthaus erkannt werden
muß.
Es dürfte durch dieſe Ausführungen der Nachweis
erbracht worden ſein, daß die zweite Form der Begünſtigung
— die Sicherſtellung der Vortheile der That, in der
Geſtalt, in welcher ſie das Geſetz, in weſentlicher Ueber-
einſtimmung mit der gegenwärtigen Theorie, vorführt, als
ein Verbrechen nicht bezeichnet werden kann, ſondern nur
als ein Nebeneinanderſtehen einzelner mit Strafe bedrohter
Handlungen. Ein gemeinſchaftlich zutreffender Geſichtspunkt
läßt ſich auch für dieſe einzelnen Handlungen nur dann auf-
finden, wenn man ſie in ihrer cauſalen Beziehung zu der zu
Grunde liegenden Rechtsverletzung betrachtet.
Bei den durch ſtrafbare Handlungen angerichteten Rechts-
verletzungen laſſen ſich zwei Stadien unterſcheiden — die
Entſtehung derſelben und die Fortdauer derſelben. Urheber
und Gehülfen ſind durch ihre Thätigkeit von ſelbſt nach
beiden Richtungen hin wirkſam, und werden darum auch
dafür beſtraft, daß der Verletzte längere Zeit krank und
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