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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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die Fortexistenz eines in Folge Verläumdung entstandenen
üblen Gerüchtes befördert oder den durch Verrückung eines
Grenzsteines herbeigeführten Zustand durch falsche Vor-
spiegelungen aufrecht erhalten hat. Man wird bei den §§. 81,
90, 92, 171 etc. des Strafgesetzbuchs scrupuliren müssen, ob
man in der Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung,
beziehungsweise in der Verhinderung deren Beseitigung, die
Criterien des zu Grunde liegenden Verbrechens erblicken,
oder dieselben nur als Begünstigung ansehen will. Nach
den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und dem gegenwärtigen
Stande der Theorie wäre letzteres freilich kaum möglich.

Diesen Verbrechen gegenüber gibt es aber solche, bei
welchen die Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung
unzweifelhaft nicht zugleich ebenfalls die Criterien des zu
Grunde liegenden Verbrechens aufzeigt. Hierher gehören
vorzugsweise diejenigen Verbrechen, deren Rechtsverletzung
-- ganz oder zum Theil -- die Entziehung einer Sache
umfaßt. Kehrt die Sache in ihr ursprüngliches Verhältniß
zurück, so ist die Rechtsverletzung -- theilweise wenigstens --
beseitigt, und es besteht sonach hier die Beförderung der
Fortdauer der Rechtsverletzung in der Verhinderung der
Wiederherstellung dieses ursprünglichen Verhältnisses. Von
Demjenigen, welcher eine gestohlene, geraubte, durch Meineid
erworbene Sache an sich gebracht hat, kann nicht behauptet
werden, daß ihm ein Raub, Diebstahl oder Meineid zur Last
falle. Wohl aber hat er -- mit dem entsprechenden Willen --
dazu mitgewirkt, daß der durch diese Verbrechen in Ansehung
der entzogenen Sache constituirte rechtswidrige Zustand fort-
erhalten bleibt. Durch diese Causalität ist seine Thätigkeit
zu einem Bestandtheil der Rechtsverletzung geworden, und
hierin liegt seine Strafbarkeit begründet. Mangelt es an
dieser Causalität, so kann eine Begünstigung nicht angenommen

die Fortexiſtenz eines in Folge Verläumdung entſtandenen
üblen Gerüchtes befördert oder den durch Verrückung eines
Grenzſteines herbeigeführten Zuſtand durch falſche Vor-
ſpiegelungen aufrecht erhalten hat. Man wird bei den §§. 81,
90, 92, 171 ꝛc. des Strafgeſetzbuchs ſcrupuliren müſſen, ob
man in der Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung,
beziehungsweiſe in der Verhinderung deren Beſeitigung, die
Criterien des zu Grunde liegenden Verbrechens erblicken,
oder dieſelben nur als Begünſtigung anſehen will. Nach
den Beſtimmungen des Strafgeſetzbuchs und dem gegenwärtigen
Stande der Theorie wäre letzteres freilich kaum möglich.

Dieſen Verbrechen gegenüber gibt es aber ſolche, bei
welchen die Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung
unzweifelhaft nicht zugleich ebenfalls die Criterien des zu
Grunde liegenden Verbrechens aufzeigt. Hierher gehören
vorzugsweiſe diejenigen Verbrechen, deren Rechtsverletzung
— ganz oder zum Theil — die Entziehung einer Sache
umfaßt. Kehrt die Sache in ihr urſprüngliches Verhältniß
zurück, ſo iſt die Rechtsverletzung — theilweiſe wenigſtens —
beſeitigt, und es beſteht ſonach hier die Beförderung der
Fortdauer der Rechtsverletzung in der Verhinderung der
Wiederherſtellung dieſes urſprünglichen Verhältniſſes. Von
Demjenigen, welcher eine geſtohlene, geraubte, durch Meineid
erworbene Sache an ſich gebracht hat, kann nicht behauptet
werden, daß ihm ein Raub, Diebſtahl oder Meineid zur Laſt
falle. Wohl aber hat er — mit dem entſprechenden Willen —
dazu mitgewirkt, daß der durch dieſe Verbrechen in Anſehung
der entzogenen Sache conſtituirte rechtswidrige Zuſtand fort-
erhalten bleibt. Durch dieſe Cauſalität iſt ſeine Thätigkeit
zu einem Beſtandtheil der Rechtsverletzung geworden, und
hierin liegt ſeine Strafbarkeit begründet. Mangelt es an
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[149/0153] die Fortexiſtenz eines in Folge Verläumdung entſtandenen üblen Gerüchtes befördert oder den durch Verrückung eines Grenzſteines herbeigeführten Zuſtand durch falſche Vor- ſpiegelungen aufrecht erhalten hat. Man wird bei den §§. 81, 90, 92, 171 ꝛc. des Strafgeſetzbuchs ſcrupuliren müſſen, ob man in der Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung, beziehungsweiſe in der Verhinderung deren Beſeitigung, die Criterien des zu Grunde liegenden Verbrechens erblicken, oder dieſelben nur als Begünſtigung anſehen will. Nach den Beſtimmungen des Strafgeſetzbuchs und dem gegenwärtigen Stande der Theorie wäre letzteres freilich kaum möglich. Dieſen Verbrechen gegenüber gibt es aber ſolche, bei welchen die Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung unzweifelhaft nicht zugleich ebenfalls die Criterien des zu Grunde liegenden Verbrechens aufzeigt. Hierher gehören vorzugsweiſe diejenigen Verbrechen, deren Rechtsverletzung — ganz oder zum Theil — die Entziehung einer Sache umfaßt. Kehrt die Sache in ihr urſprüngliches Verhältniß zurück, ſo iſt die Rechtsverletzung — theilweiſe wenigſtens — beſeitigt, und es beſteht ſonach hier die Beförderung der Fortdauer der Rechtsverletzung in der Verhinderung der Wiederherſtellung dieſes urſprünglichen Verhältniſſes. Von Demjenigen, welcher eine geſtohlene, geraubte, durch Meineid erworbene Sache an ſich gebracht hat, kann nicht behauptet werden, daß ihm ein Raub, Diebſtahl oder Meineid zur Laſt falle. Wohl aber hat er — mit dem entſprechenden Willen — dazu mitgewirkt, daß der durch dieſe Verbrechen in Anſehung der entzogenen Sache conſtituirte rechtswidrige Zuſtand fort- erhalten bleibt. Durch dieſe Cauſalität iſt ſeine Thätigkeit zu einem Beſtandtheil der Rechtsverletzung geworden, und hierin liegt ſeine Strafbarkeit begründet. Mangelt es an dieſer Cauſalität, ſo kann eine Begünſtigung nicht angenommen

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/153>, abgerufen am 21.11.2024.