Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.werden; ist sie aber vorhanden, so kann es nicht darauf Auf diesen Gesichtspunkt der Causalität ist bereits, der Auch Geyer in von Holtzendorffs Handbuch findet das werden; iſt ſie aber vorhanden, ſo kann es nicht darauf Auf dieſen Geſichtspunkt der Cauſalität iſt bereits, der Auch Geyer in von Holtzendorffs Handbuch findet das <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0154" n="150"/> werden; iſt ſie aber vorhanden, ſo kann es nicht darauf<lb/> ankommen, ob die eigene Thätigkeit mit oder ohne eigenen<lb/> Vortheil ausgeführt wurde, ob ſie in der Aneignung einer<lb/> Sache beſteht, oder ſie ſich in anderer Weiſe wirkſam erwieſen<lb/> hat. Es kann dann ſelbſtverſtändlich auch von Theilnahme<lb/> und <hi rendition="#aq">culpa</hi> bei der Begünſtigung die Rede ſein. Ebenſo<lb/> kann Verſuch vorliegen. Er würde begründet ſein, wenn die<lb/> Thätigkeit nicht cauſal geworden iſt; aber auch dann ange-<lb/> nommen werden müſſen, wenn Jemand aus verzeihlichem<lb/> Jrrthum ſtatt Begünſtigung eine Mitwirkung zur Entſtehung<lb/> der Rechtsverletzung zu Wege gebracht hat.</p><lb/> <p>Auf dieſen Geſichtspunkt der Cauſalität iſt bereits, der<lb/> in Geltung befindlichen Theorie entgegen, in m. Theiln. und<lb/> Beg. 1860, S. 85 flg. hingewieſen worden. Die Bezeichnung<lb/> der Begünſtigung als Beförderung der Fortdauer der Rechts-<lb/> verletzung ſcheint auch ſeither einige Billigung gefunden zu<lb/> haben; aber man hat ſie nicht in dem gemeinten Sinne auf-<lb/> gefaßt. Man will vielmehr unter der Beförderung der Fort-<lb/> dauer der Rechtsverletzung die Verhinderung der ſtrafrecht-<lb/> lichen und civilrechtlichen Ausgleichung derſelben verſtehen.<lb/> Erſtere wird jedoch, obwohl, wie bereits erwähnt, in der<lb/> Beſtrafung zugleich eine reale Gegenwirkung gegen das durch<lb/> das begangene Verbrechen gegebene böſe Beiſpiel erblickt<lb/> werden kann; doch geeigneter als ein beſonderes Vergehen<lb/> gegen die Strafrechtspflege zu qualificiren ſein. Der Geſichts-<lb/> punkt der civilrechtlichen Ausgleichung aber führt, indem<lb/> hierbei von der Nothwendigkeit der Cauſalität abſtrahirt<lb/> werden muß, zu unrichtigen Reſultaten.</p><lb/> <p>Auch Geyer in von Holtzendorffs Handbuch findet das<lb/> Weſen der — zweiten Form der — Begünſtigung in der<lb/> Vereitelung der civilrechtlichen Ausgleichung des begangenen<lb/> Delicts (§. 42). Der Ankauf einer geſtohlenen ꝛc. Sache<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [150/0154]
werden; iſt ſie aber vorhanden, ſo kann es nicht darauf
ankommen, ob die eigene Thätigkeit mit oder ohne eigenen
Vortheil ausgeführt wurde, ob ſie in der Aneignung einer
Sache beſteht, oder ſie ſich in anderer Weiſe wirkſam erwieſen
hat. Es kann dann ſelbſtverſtändlich auch von Theilnahme
und culpa bei der Begünſtigung die Rede ſein. Ebenſo
kann Verſuch vorliegen. Er würde begründet ſein, wenn die
Thätigkeit nicht cauſal geworden iſt; aber auch dann ange-
nommen werden müſſen, wenn Jemand aus verzeihlichem
Jrrthum ſtatt Begünſtigung eine Mitwirkung zur Entſtehung
der Rechtsverletzung zu Wege gebracht hat.
Auf dieſen Geſichtspunkt der Cauſalität iſt bereits, der
in Geltung befindlichen Theorie entgegen, in m. Theiln. und
Beg. 1860, S. 85 flg. hingewieſen worden. Die Bezeichnung
der Begünſtigung als Beförderung der Fortdauer der Rechts-
verletzung ſcheint auch ſeither einige Billigung gefunden zu
haben; aber man hat ſie nicht in dem gemeinten Sinne auf-
gefaßt. Man will vielmehr unter der Beförderung der Fort-
dauer der Rechtsverletzung die Verhinderung der ſtrafrecht-
lichen und civilrechtlichen Ausgleichung derſelben verſtehen.
Erſtere wird jedoch, obwohl, wie bereits erwähnt, in der
Beſtrafung zugleich eine reale Gegenwirkung gegen das durch
das begangene Verbrechen gegebene böſe Beiſpiel erblickt
werden kann; doch geeigneter als ein beſonderes Vergehen
gegen die Strafrechtspflege zu qualificiren ſein. Der Geſichts-
punkt der civilrechtlichen Ausgleichung aber führt, indem
hierbei von der Nothwendigkeit der Cauſalität abſtrahirt
werden muß, zu unrichtigen Reſultaten.
Auch Geyer in von Holtzendorffs Handbuch findet das
Weſen der — zweiten Form der — Begünſtigung in der
Vereitelung der civilrechtlichen Ausgleichung des begangenen
Delicts (§. 42). Der Ankauf einer geſtohlenen ꝛc. Sache
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