Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.von Straflosigkeit keine Rede sein können, weil es dem neuen Daß eine culpose Begünstigung nicht angenommen werden Es bliebe etwa noch eine Erörterung der Lehre von dem von Strafloſigkeit keine Rede ſein können, weil es dem neuen Daß eine culpoſe Begünſtigung nicht angenommen werden Es bliebe etwa noch eine Erörterung der Lehre von dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0156" n="152"/> von Strafloſigkeit keine Rede ſein können, weil es dem neuen<lb/> Erwerber bekannt iſt, daß er unerachtet der <hi rendition="#aq">bona fides</hi> ſeines<lb/> Vorgängers ſich einer Beförderung der Fortdauer der Rechts-<lb/> verletzung ſchuldig mache.</p><lb/> <p>Daß eine culpoſe Begünſtigung nicht angenommen werden<lb/> könne (ſ. auch Schütze Lehrbuch), ergebe ſich, meint G. §. 45<lb/> N. 1, aus ſeinem Vorhergehenden. Es iſt das aber nicht der<lb/> Fall; denn man darf nicht das erſt noch zu Beweiſende als<lb/> begründendes Moment in die beliebige Definition aufnehmen<lb/> und ſich damit die Beweisführung erſparen (ſ. auch <hi rendition="#aq">l. c.</hi><lb/> §§. 1, 8, 25). Das Strafgeſetzbuch hat ſogar ausdrücklich<lb/> in §. 259, wie ausgeführt, eine culpoſe Begünſtigung inſtituirt,<lb/> und es iſt in der That nicht einzuſehen, wie andernfalls im<lb/> praktiſchen Leben die Hehlerei ausreichend verfolgt werden<lb/> könnte. — Die Begünſtigung eines verbrecheriſchen Verſuchs,<lb/> welche G. <hi rendition="#aq">l. c.</hi> für möglich erklärt, kann nur in der Form<lb/> der Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe vorkommen.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <p>Es bliebe etwa noch eine Erörterung der Lehre von dem<lb/> Verſuche übrig. Aber ſie müßte ſich vorwiegend mit dem Nach-<lb/> weiſe beſchäftigen, daß man es hierbei mit der Cauſalität <hi rendition="#g">nicht</hi><lb/> zu thun habe, würde alſo von dem Gegenſtand dieſer Abhand-<lb/> lung zu weit abführen. Bereits in m. Abh. 1862 S. 53—90 iſt,<lb/> die Unhaltbarkeit der Theorie eingehend nachzuzeigen, verſucht<lb/> worden, deren Signatur hauptſächlich in dem Satze gipfelt,<lb/> daß der Verſuch auch einen objectiven Thatbeſtand habe, indem<lb/> ſich in demſelben die Rechtsverletzung zugleich auch objectiv<lb/> theilweiſe vollzogen haben müſſe, die objective Seite des<lb/> Verſuchs mithin als ein objectiver Theil der Vollendung<lb/> erſcheine. Verſuch ſei vielmehr ſchon gegeben, wenn aus der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [152/0156]
von Strafloſigkeit keine Rede ſein können, weil es dem neuen
Erwerber bekannt iſt, daß er unerachtet der bona fides ſeines
Vorgängers ſich einer Beförderung der Fortdauer der Rechts-
verletzung ſchuldig mache.
Daß eine culpoſe Begünſtigung nicht angenommen werden
könne (ſ. auch Schütze Lehrbuch), ergebe ſich, meint G. §. 45
N. 1, aus ſeinem Vorhergehenden. Es iſt das aber nicht der
Fall; denn man darf nicht das erſt noch zu Beweiſende als
begründendes Moment in die beliebige Definition aufnehmen
und ſich damit die Beweisführung erſparen (ſ. auch l. c.
§§. 1, 8, 25). Das Strafgeſetzbuch hat ſogar ausdrücklich
in §. 259, wie ausgeführt, eine culpoſe Begünſtigung inſtituirt,
und es iſt in der That nicht einzuſehen, wie andernfalls im
praktiſchen Leben die Hehlerei ausreichend verfolgt werden
könnte. — Die Begünſtigung eines verbrecheriſchen Verſuchs,
welche G. l. c. für möglich erklärt, kann nur in der Form
der Sicherſtellung des Verbrechers vor der Strafe vorkommen.
Es bliebe etwa noch eine Erörterung der Lehre von dem
Verſuche übrig. Aber ſie müßte ſich vorwiegend mit dem Nach-
weiſe beſchäftigen, daß man es hierbei mit der Cauſalität nicht
zu thun habe, würde alſo von dem Gegenſtand dieſer Abhand-
lung zu weit abführen. Bereits in m. Abh. 1862 S. 53—90 iſt,
die Unhaltbarkeit der Theorie eingehend nachzuzeigen, verſucht
worden, deren Signatur hauptſächlich in dem Satze gipfelt,
daß der Verſuch auch einen objectiven Thatbeſtand habe, indem
ſich in demſelben die Rechtsverletzung zugleich auch objectiv
theilweiſe vollzogen haben müſſe, die objective Seite des
Verſuchs mithin als ein objectiver Theil der Vollendung
erſcheine. Verſuch ſei vielmehr ſchon gegeben, wenn aus der
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