Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.objectwen Vorliegenheit mit Bestimmtheit hervorgehe, daß eine objectwen Vorliegenheit mit Beſtimmtheit hervorgehe, daß eine <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0157" n="153"/> objectwen Vorliegenheit mit Beſtimmtheit hervorgehe, daß eine<lb/> Handlung zur Uebertretung eines Strafgeſetzes unternommen<lb/> worden ſei, denn damit ſtehe es alsdann feſt, daß ſich der<lb/> Wille <hi rendition="#g">in verkörperter Geſtalt</hi> dem Geſetze entgegengeſtellt<lb/> habe und ſomit nicht mehr dem Jnneren des Menſchen an-<lb/> gehöre. Die Thatſeite des Verſuchs habe weder an und für<lb/> ſich noch durch den verbrecheriſchen Willen eine reale Be-<lb/> deutung, ſie verleihe vielmehr lediglich dem Willen ſeine<lb/> äußere Geſtalt, und es ſei darum der Verſuch nichts anderes<lb/> als ein objectivirter Wille. Weiter aber wurde zugleich zur<lb/> Beſeitigung der ſtets gegen den rein ſubjectiven Standpunkt<lb/> vorgebrachten Einwendung: das Geſtändniß ſtempele dann die<lb/> unſinnigſten Handlungen zu Verſuchshandlungen, dargelegt,<lb/> daß das Geſtändniß, als reiner Ausfluß der Subjectivität,<lb/> der Objectivität keine andere Geſtalt verleihen könne, als ſie<lb/> ſchon an und für ſich an ſich trage, demnach aber auch<lb/> ungeeignet ſei, im Falle das Geſchehene einen verbrecheriſchen<lb/> Willen nicht aufzeige, dieſem Mangel abzuhelfen. Dieſe<lb/> Anſicht iſt dann ſpäterhin verſchiedenen Angriffen gegenüber<lb/> (inſ. Geyer Gerichtsſaal 1866 S. 25 flg.) feſtgehalten und<lb/> noch näher begründet worden in Gerichtsſaal 1867 H. 1<lb/> und daſelbſt 1868 H. 5. — Eine Beſtätigung fand die<lb/> gegebene rein ſubjective Definition zuerſt in dem Entwurfe<lb/> zu einem Strafgeſetzbuche für den Norddeutſchen Bund mit<lb/> Motiven von John, woſelbſt S. 217 mit hervorgehobener<lb/> Schrift geſagt wird: ſobald aus den als geſchehen erwieſenen<lb/> Thatſachen der Schluß gezogen werden müſſe, daß ein<lb/> beſtimmtes Verbrechen gewollt geweſen ſei, liege ſtrafbarer<lb/> Verſuch vor. Zugleich wird zwar hinzugefügt, daß bei dieſer<lb/> Würdigung der Thatſachen das Geſtändniß unberückſichtigt<lb/> gelaſſen werden müſſe, ein Beweis hierfür jedoch nicht ange-<lb/> treten (m. Abh. Goltd. A. 1869 H. 5 a. E.). Neuerdings<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [153/0157]
objectwen Vorliegenheit mit Beſtimmtheit hervorgehe, daß eine
Handlung zur Uebertretung eines Strafgeſetzes unternommen
worden ſei, denn damit ſtehe es alsdann feſt, daß ſich der
Wille in verkörperter Geſtalt dem Geſetze entgegengeſtellt
habe und ſomit nicht mehr dem Jnneren des Menſchen an-
gehöre. Die Thatſeite des Verſuchs habe weder an und für
ſich noch durch den verbrecheriſchen Willen eine reale Be-
deutung, ſie verleihe vielmehr lediglich dem Willen ſeine
äußere Geſtalt, und es ſei darum der Verſuch nichts anderes
als ein objectivirter Wille. Weiter aber wurde zugleich zur
Beſeitigung der ſtets gegen den rein ſubjectiven Standpunkt
vorgebrachten Einwendung: das Geſtändniß ſtempele dann die
unſinnigſten Handlungen zu Verſuchshandlungen, dargelegt,
daß das Geſtändniß, als reiner Ausfluß der Subjectivität,
der Objectivität keine andere Geſtalt verleihen könne, als ſie
ſchon an und für ſich an ſich trage, demnach aber auch
ungeeignet ſei, im Falle das Geſchehene einen verbrecheriſchen
Willen nicht aufzeige, dieſem Mangel abzuhelfen. Dieſe
Anſicht iſt dann ſpäterhin verſchiedenen Angriffen gegenüber
(inſ. Geyer Gerichtsſaal 1866 S. 25 flg.) feſtgehalten und
noch näher begründet worden in Gerichtsſaal 1867 H. 1
und daſelbſt 1868 H. 5. — Eine Beſtätigung fand die
gegebene rein ſubjective Definition zuerſt in dem Entwurfe
zu einem Strafgeſetzbuche für den Norddeutſchen Bund mit
Motiven von John, woſelbſt S. 217 mit hervorgehobener
Schrift geſagt wird: ſobald aus den als geſchehen erwieſenen
Thatſachen der Schluß gezogen werden müſſe, daß ein
beſtimmtes Verbrechen gewollt geweſen ſei, liege ſtrafbarer
Verſuch vor. Zugleich wird zwar hinzugefügt, daß bei dieſer
Würdigung der Thatſachen das Geſtändniß unberückſichtigt
gelaſſen werden müſſe, ein Beweis hierfür jedoch nicht ange-
treten (m. Abh. Goltd. A. 1869 H. 5 a. E.). Neuerdings
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