Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.rechnen sein. Freilich zur Verhängung wirklicher Strafe Geht man davon aus, daß der Handelnde schon dann rechnen ſein. Freilich zur Verhängung wirklicher Strafe Geht man davon aus, daß der Handelnde ſchon dann <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0027" n="23"/> rechnen ſein. Freilich zur Verhängung wirklicher Strafe<lb/> wird es hier kaum jemals kommen können — aber nur<lb/> darum, weil es hier wohl ſtets an dem Nachweiſe des<lb/> Willens- und Cauſalzuſammenhangs fehlen wird. Nimmt<lb/> man jedoch den Cauſalzuſammenhang und weiter als erwieſen<lb/> an, der Handelnde ſei aus beſonderen Gründen überzeugt<lb/> geweſen, die Perſon, auf die er es abgeſehen habe, glaube<lb/> an die Wirkſamkeit des Mittels und könne darum möglicher<lb/> Weiſe in Folge des in ihr erregten Schreckens ſterben, ſo<lb/> wird, im Falle des in dieſer Weiſe wirklich eingetretenen<lb/> Erfolgs, die Haftbarkeit nicht bezweifelt werden dürfen.<lb/> Denn es bedarf hierzu nichts mehr als Urſachlichkeit und<lb/> Willenszuſammenhang, was beides alsdann gegeben ſein<lb/> würde. Unterſtellt man etwa, es habe in einem abergläubiſchen<lb/> Diſtrict ſchon mehrmals ein ſolches Todtbeten, verbunden<lb/> vielleicht mit einem jedesmaligen Durchbohren des Herzens<lb/> einer Wachspuppe, oder mit anderen derartigen Hantierungen,<lb/> ſtattgefunden, und es ſei jedesmal die Perſon, auf welche<lb/> es abgeſehen war, wirklich in auffallender Weiſe geſtorben,<lb/> ſo braucht hier gar nicht einmal der Schrecken als der Ver-<lb/> mittler zwiſchen der Handlung und dem Erfolge beſonders<lb/> in Ausſicht genommen geweſen zu ſein, weil ſich der<lb/> Handelnde auf ſeine, wenn auch nicht zutreffende, Erfahrung<lb/> berufen kann.</p><lb/> <p>Geht man davon aus, daß der Handelnde ſchon dann<lb/> für Vollendung haftbar werde, wenn er nur ſeine mitwirkſam<lb/> geweſene Handlung und den Erfolg gewollt gehabt habe, ſo<lb/> iſt er auch ſchon dann verantwortlich, wenn er die von ihm<lb/> beabſichtigte Thätigkeit auch nur zum Theil ausgeführt hatte,<lb/> hieran aber ſich eine, ſei es auch ſelbſt ganz unerwartete,<lb/> fremde Wirkſamkeit anſchloß und im Vereine mit dem bereits<lb/> Geſchehenen den beabſichtigten Erfolg herbeiführte. Das würde<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [23/0027]
rechnen ſein. Freilich zur Verhängung wirklicher Strafe
wird es hier kaum jemals kommen können — aber nur
darum, weil es hier wohl ſtets an dem Nachweiſe des
Willens- und Cauſalzuſammenhangs fehlen wird. Nimmt
man jedoch den Cauſalzuſammenhang und weiter als erwieſen
an, der Handelnde ſei aus beſonderen Gründen überzeugt
geweſen, die Perſon, auf die er es abgeſehen habe, glaube
an die Wirkſamkeit des Mittels und könne darum möglicher
Weiſe in Folge des in ihr erregten Schreckens ſterben, ſo
wird, im Falle des in dieſer Weiſe wirklich eingetretenen
Erfolgs, die Haftbarkeit nicht bezweifelt werden dürfen.
Denn es bedarf hierzu nichts mehr als Urſachlichkeit und
Willenszuſammenhang, was beides alsdann gegeben ſein
würde. Unterſtellt man etwa, es habe in einem abergläubiſchen
Diſtrict ſchon mehrmals ein ſolches Todtbeten, verbunden
vielleicht mit einem jedesmaligen Durchbohren des Herzens
einer Wachspuppe, oder mit anderen derartigen Hantierungen,
ſtattgefunden, und es ſei jedesmal die Perſon, auf welche
es abgeſehen war, wirklich in auffallender Weiſe geſtorben,
ſo braucht hier gar nicht einmal der Schrecken als der Ver-
mittler zwiſchen der Handlung und dem Erfolge beſonders
in Ausſicht genommen geweſen zu ſein, weil ſich der
Handelnde auf ſeine, wenn auch nicht zutreffende, Erfahrung
berufen kann.
Geht man davon aus, daß der Handelnde ſchon dann
für Vollendung haftbar werde, wenn er nur ſeine mitwirkſam
geweſene Handlung und den Erfolg gewollt gehabt habe, ſo
iſt er auch ſchon dann verantwortlich, wenn er die von ihm
beabſichtigte Thätigkeit auch nur zum Theil ausgeführt hatte,
hieran aber ſich eine, ſei es auch ſelbſt ganz unerwartete,
fremde Wirkſamkeit anſchloß und im Vereine mit dem bereits
Geſchehenen den beabſichtigten Erfolg herbeiführte. Das würde
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