Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.der Fall sein, wenn der Reisende in eine Höhle geschleppt der Fall ſein, wenn der Reiſende in eine Höhle geſchleppt <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0028" n="24"/> der Fall ſein, wenn der Reiſende in eine Höhle geſchleppt<lb/> worden war, um in derſelben ermordet zu werden, er aber,<lb/> noch ehe dies ausgeführt werden konnte, durch einen herunter-<lb/> fallenden Stein erſchlagen wurde. Zu einem anderen Re-<lb/> ſultate gelangt man jedoch hier, wenn man annimmt, daß<lb/> ein Willenszuſammenhaug zwiſchen Handlung und Erfolg<lb/> beſtehen müſſe. Erhebt Jemand die Piſtole, um ſie ſodann<lb/> auf ſeinen Gegner abzudrücken, die Piſtole geht jedoch ſchon<lb/> bei der Erhebung des Arms von ſelbſt los, ſo entſpricht,<lb/> unerachtet der objectiven Regelmäßigkeit des Cauſalverlaufs,<lb/> die Bewegung des Arms dem Willen nur zum Theile ihrer<lb/> Wirkſamkeit, während ſie im Uebrigen von dem Willen nicht<lb/> umfaßt war und darum Haftbarkeit für Vollendung nicht<lb/> begründen konnte. Wußte der Handelnde aber, daß man<lb/> ſich bei der ſchlechten Beſchaffenheit der Piſtole eines frei-<lb/> willigen Losgehens derſelben verſchen könne, ſo wird er für<lb/> Vollendung einſtehen müſſen. Wollte Jemand mit zwei<lb/> Schlägen auf den Kopf den Gegner tödten, oder die Ver-<lb/> giftung mit zwei Doſen bewerkſtelligen, er erreicht aber ſeinen<lb/> Zweck ſchon mit dem erſten Schlage, der erſten Doſis, ſo<lb/> wird er die Verantwortlichkeit für Vollendung nicht von ſich<lb/> ablehnen können, weil, wenn er auch momentan nicht daran<lb/> dachte, er doch wußte, daß bei der verſchiedenen Körper-<lb/> beſchaffenheit der Menſchen, der Unberechenbarkeit der<lb/> Wirkungen des Gifts, er möglicher Weiſe ſchon mit ſeiner<lb/> erſten Handlung zur Vollendung kommen könne. Die Er-<lb/> wägung aber, daß der Handelnde, wenn er noch eine weitere<lb/> Handlung vor der Vollendung auszuführen gedachte, bis<lb/> dahin einen feſten Willen noch nicht gehabt habel, kann<lb/> darum hier für die Entſcheidung nicht releviren, weil ſie<lb/> nicht überall zutreffen wird, und im Falle ſie zutreffen ſollte,<lb/> nicht einmal eine Strafe für Verſuch am Platze wäre. Noch<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [24/0028]
der Fall ſein, wenn der Reiſende in eine Höhle geſchleppt
worden war, um in derſelben ermordet zu werden, er aber,
noch ehe dies ausgeführt werden konnte, durch einen herunter-
fallenden Stein erſchlagen wurde. Zu einem anderen Re-
ſultate gelangt man jedoch hier, wenn man annimmt, daß
ein Willenszuſammenhaug zwiſchen Handlung und Erfolg
beſtehen müſſe. Erhebt Jemand die Piſtole, um ſie ſodann
auf ſeinen Gegner abzudrücken, die Piſtole geht jedoch ſchon
bei der Erhebung des Arms von ſelbſt los, ſo entſpricht,
unerachtet der objectiven Regelmäßigkeit des Cauſalverlaufs,
die Bewegung des Arms dem Willen nur zum Theile ihrer
Wirkſamkeit, während ſie im Uebrigen von dem Willen nicht
umfaßt war und darum Haftbarkeit für Vollendung nicht
begründen konnte. Wußte der Handelnde aber, daß man
ſich bei der ſchlechten Beſchaffenheit der Piſtole eines frei-
willigen Losgehens derſelben verſchen könne, ſo wird er für
Vollendung einſtehen müſſen. Wollte Jemand mit zwei
Schlägen auf den Kopf den Gegner tödten, oder die Ver-
giftung mit zwei Doſen bewerkſtelligen, er erreicht aber ſeinen
Zweck ſchon mit dem erſten Schlage, der erſten Doſis, ſo
wird er die Verantwortlichkeit für Vollendung nicht von ſich
ablehnen können, weil, wenn er auch momentan nicht daran
dachte, er doch wußte, daß bei der verſchiedenen Körper-
beſchaffenheit der Menſchen, der Unberechenbarkeit der
Wirkungen des Gifts, er möglicher Weiſe ſchon mit ſeiner
erſten Handlung zur Vollendung kommen könne. Die Er-
wägung aber, daß der Handelnde, wenn er noch eine weitere
Handlung vor der Vollendung auszuführen gedachte, bis
dahin einen feſten Willen noch nicht gehabt habel, kann
darum hier für die Entſcheidung nicht releviren, weil ſie
nicht überall zutreffen wird, und im Falle ſie zutreffen ſollte,
nicht einmal eine Strafe für Verſuch am Platze wäre. Noch
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |