Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Vorschrift, auf seine Handlung zu achten, damit sie nicht Jst aber nach diesen Ausführungen die Causalität die Es scheint fast, als wenn v. B. hiermit übereinstimme, Vorſchrift, auf ſeine Handlung zu achten, damit ſie nicht Jſt aber nach dieſen Ausführungen die Cauſalität die Es ſcheint faſt, als wenn v. B. hiermit übereinſtimme, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0034" n="30"/> Vorſchrift, auf ſeine Handlung zu achten, damit ſie nicht<lb/> Schaden ſtifte, nicht ausreichend erfüllt habe, ſo beſtraft man<lb/> im Grunde genommen lediglich die Cauſalität der Handlung.<lb/> Denn der Handelnde fühlt ſich, wenn er, ſei es auch<lb/> irrthümlich, zu der feſten Ueberzeugung von der Ungefähr-<lb/> lichkeit ſeiner Handlung gelangt iſt, zu einer weiteren Prüfung<lb/> der Verhältniſſe nicht mehr aufgefordert. Praktiſch freilich<lb/> wird die richterliche Ueberzeugung, es habe Jemand nicht die<lb/> ihm mögliche Sorgfalt auf ſeine Handlung verwendet, zugleich<lb/> zu dem Schluſſe hindrängen, es habe derſelbe auch nicht die<lb/> Ueberzeugung von der Ungefährlichkeit ſeiner Handlung<lb/> gehabt.</p><lb/> <p>Jſt aber nach dieſen Ausführungen die Cauſalität die<lb/> nämliche, es mag ihr ein doloſer oder ein fahrläſſiger Wille<lb/> zu Grunde liegen, und iſt das Schuldmoment in Betreff der<lb/> nicht beſonders von dem Willen umfaßt geweſenen Zwiſchen-<lb/> urſachen bei dem doloſen ſowohl wie bei dem fahrläſſigen Willen<lb/> darin begründet, daß man dieſelben bei gehöriger Aufmerkſam-<lb/> keit — wirklich, nicht blos möglicher Weiſe — als mit einiger<lb/> Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend vorhergeſehen haben würde,<lb/> ſo wird ſich auch behaupten laſſen, daß der <hi rendition="#g">doloſe</hi> Wille<lb/><hi rendition="#g">gerade ſo weit</hi> für die Zwiſchenurſachen verhaftet ſei, <hi rendition="#g">als<lb/> dies der Fall ſein würde, wenn an ſeiner Stelle<lb/> ein fahrläſſiger Wille ſtände.</hi> Muß für Fahrläſſigkeit<lb/> gehaftet werden, wenn das in der Richtung nach einem<lb/> Menſchen, etwa um denſelben zu erſchrecken, abgedrückte, wie<lb/> bewußt, geladene Gewehr zerſpringt und ein abgeſprengtes<lb/> Stück deſſelben tödtet, ſo hat auch derjenige, welcher in<lb/> gleicher Weiſe die von ihm gewollte Tödtung verurſachte,<lb/> das vollendete Verbrechen zu verantworten, beziehungsweiſe<lb/> die Nichtverantwortlichkeit iſt in beiden Fällen die nämliche.</p><lb/> <p>Es ſcheint faſt, als wenn v. B. hiermit übereinſtimme,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [30/0034]
Vorſchrift, auf ſeine Handlung zu achten, damit ſie nicht
Schaden ſtifte, nicht ausreichend erfüllt habe, ſo beſtraft man
im Grunde genommen lediglich die Cauſalität der Handlung.
Denn der Handelnde fühlt ſich, wenn er, ſei es auch
irrthümlich, zu der feſten Ueberzeugung von der Ungefähr-
lichkeit ſeiner Handlung gelangt iſt, zu einer weiteren Prüfung
der Verhältniſſe nicht mehr aufgefordert. Praktiſch freilich
wird die richterliche Ueberzeugung, es habe Jemand nicht die
ihm mögliche Sorgfalt auf ſeine Handlung verwendet, zugleich
zu dem Schluſſe hindrängen, es habe derſelbe auch nicht die
Ueberzeugung von der Ungefährlichkeit ſeiner Handlung
gehabt.
Jſt aber nach dieſen Ausführungen die Cauſalität die
nämliche, es mag ihr ein doloſer oder ein fahrläſſiger Wille
zu Grunde liegen, und iſt das Schuldmoment in Betreff der
nicht beſonders von dem Willen umfaßt geweſenen Zwiſchen-
urſachen bei dem doloſen ſowohl wie bei dem fahrläſſigen Willen
darin begründet, daß man dieſelben bei gehöriger Aufmerkſam-
keit — wirklich, nicht blos möglicher Weiſe — als mit einiger
Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend vorhergeſehen haben würde,
ſo wird ſich auch behaupten laſſen, daß der doloſe Wille
gerade ſo weit für die Zwiſchenurſachen verhaftet ſei, als
dies der Fall ſein würde, wenn an ſeiner Stelle
ein fahrläſſiger Wille ſtände. Muß für Fahrläſſigkeit
gehaftet werden, wenn das in der Richtung nach einem
Menſchen, etwa um denſelben zu erſchrecken, abgedrückte, wie
bewußt, geladene Gewehr zerſpringt und ein abgeſprengtes
Stück deſſelben tödtet, ſo hat auch derjenige, welcher in
gleicher Weiſe die von ihm gewollte Tödtung verurſachte,
das vollendete Verbrechen zu verantworten, beziehungsweiſe
die Nichtverantwortlichkeit iſt in beiden Fällen die nämliche.
Es ſcheint faſt, als wenn v. B. hiermit übereinſtimme,
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