Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.oder auch alternativ, umfaßt waren, stets der schwerere Jst es richtig; daß der Handelnde genöthigt ist, jedem oder auch alternativ, umfaßt waren, ſtets der ſchwerere Jſt es richtig; daß der Handelnde genöthigt iſt, jedem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0042" n="38"/> oder auch alternativ, umfaßt waren, ſtets der ſchwerere<lb/> Erfolg als gewollt anzuſehen iſt, der geringere aber, wenn<lb/> er auch gewollt war, doch nur zur Fahrläſſigkeit zugerechnet<lb/> werden kann. Jſt es daher, wie in dem Beiſpiel von Hund<lb/> und Jäger, unter allen Umſtänden von vornherein entſchieden,<lb/> welcher Erfolg der ſchwerere iſt, ſo liegt im Effecte ein von<lb/> vornherein ganz beſtimmtes Wollen des ſchwereren Erfolgs<lb/> vor, mit Ausſchluß des geringeren Erfolgs von dem Willen.<lb/> Kann es ſich jedoch erſt durch den Verlauf der Cauſalität<lb/> herausſtellen, welcher Erfolg der ſchwerere iſt, indem die<lb/> Vollendung des einen Erfolgs ſchwerer erſcheint als der<lb/> Verſuch des andern, ſo iſt der Wille von vornherein nur<lb/> inſofern beſtimmt, als der Handelnde weiß, es werde ihm<lb/> demnächſt der ſchwerere Ausgang ſeiner Handlung zugemeſſen<lb/> werden; inſofern aber unbeſtimmt, als er nicht weiß, welcher<lb/> der ſchwerere Erfolg ſein werde. Da dieſe Unbeſtimmtheit<lb/> jedoch ſtets in eine Beſtimmtheit auslaufen muß, ſo erſcheint<lb/> überhaupt die Geſtalt des alternativen und eventuellen<lb/> Wollens als rechtlich bedeutungslos.</p><lb/> <p>Jſt es richtig; daß der Handelnde genöthigt iſt, <hi rendition="#g">jedem</hi><lb/> ſtrafrechtlichen Erfolge ſeiner Handlung gegenüber, den er<lb/> als mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend vorausſieht,<lb/> mit ſich in’s Reine zu kommen, ob er denſelben mit ſeinem<lb/> Willen umfaſſen, oder ihn von ſeinen Willen ausſchließen will,<lb/> ſo kann es ſich unmöglich anders verhalten, wenn <hi rendition="#g">mehrere</hi><lb/> ſolche Erfolge cumulativ in Ausſicht ſtehen. Darum dürfte<lb/> die gewöhnliche Vorſtellung, daß, wenn Jemand von mehreren<lb/> möglichen Erfolgen ſeiner Handlung den geringeren beſtimmt<lb/> wolle, ſich aber gegen den Eintritt des ſtrafbareren gleichgültig<lb/> verhalte, ihm bezüglich dieſes letzteren Erfolgs eventueller<lb/> Dolus zur Laſt falle, als unhaltbar erſcheinen. Bei dieſer<lb/> Anſchauung wird die Gleichgültigkeit nicht als <hi rendition="#aq">dolus,</hi> ſondern<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [38/0042]
oder auch alternativ, umfaßt waren, ſtets der ſchwerere
Erfolg als gewollt anzuſehen iſt, der geringere aber, wenn
er auch gewollt war, doch nur zur Fahrläſſigkeit zugerechnet
werden kann. Jſt es daher, wie in dem Beiſpiel von Hund
und Jäger, unter allen Umſtänden von vornherein entſchieden,
welcher Erfolg der ſchwerere iſt, ſo liegt im Effecte ein von
vornherein ganz beſtimmtes Wollen des ſchwereren Erfolgs
vor, mit Ausſchluß des geringeren Erfolgs von dem Willen.
Kann es ſich jedoch erſt durch den Verlauf der Cauſalität
herausſtellen, welcher Erfolg der ſchwerere iſt, indem die
Vollendung des einen Erfolgs ſchwerer erſcheint als der
Verſuch des andern, ſo iſt der Wille von vornherein nur
inſofern beſtimmt, als der Handelnde weiß, es werde ihm
demnächſt der ſchwerere Ausgang ſeiner Handlung zugemeſſen
werden; inſofern aber unbeſtimmt, als er nicht weiß, welcher
der ſchwerere Erfolg ſein werde. Da dieſe Unbeſtimmtheit
jedoch ſtets in eine Beſtimmtheit auslaufen muß, ſo erſcheint
überhaupt die Geſtalt des alternativen und eventuellen
Wollens als rechtlich bedeutungslos.
Jſt es richtig; daß der Handelnde genöthigt iſt, jedem
ſtrafrechtlichen Erfolge ſeiner Handlung gegenüber, den er
als mit einiger Wahrſcheinlichkeit bevorſtehend vorausſieht,
mit ſich in’s Reine zu kommen, ob er denſelben mit ſeinem
Willen umfaſſen, oder ihn von ſeinen Willen ausſchließen will,
ſo kann es ſich unmöglich anders verhalten, wenn mehrere
ſolche Erfolge cumulativ in Ausſicht ſtehen. Darum dürfte
die gewöhnliche Vorſtellung, daß, wenn Jemand von mehreren
möglichen Erfolgen ſeiner Handlung den geringeren beſtimmt
wolle, ſich aber gegen den Eintritt des ſtrafbareren gleichgültig
verhalte, ihm bezüglich dieſes letzteren Erfolgs eventueller
Dolus zur Laſt falle, als unhaltbar erſcheinen. Bei dieſer
Anſchauung wird die Gleichgültigkeit nicht als dolus, ſondern
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