Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.umgekehrt. Allerdings können dolus und culpa durch eine Dagegen behauptet nun von Bar*) (S. 4), diejenigen Gegen diese Ausführung ist zunächst zu bemerken, daß *) S. von Bar, Prof. d. R., die Lehre vom Causalzusammenhange.
Leipzig, 1871. umgekehrt. Allerdings können dolus und culpa durch eine Dagegen behauptet nun von Bar*) (S. 4), diejenigen Gegen dieſe Ausführung iſt zunächſt zu bemerken, daß *) S. von Bar, Prof. d. R., die Lehre vom Cauſalzuſammenhange.
Leipzig, 1871. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0006" n="2"/> umgekehrt. Allerdings können <hi rendition="#aq">dolus</hi> und <hi rendition="#aq">culpa</hi> durch eine<lb/> in dieſen Willenszuſtänden unternommene Handlung in den<lb/> Cauſalzuſammenhang übertragen werden, allein die Exiſtenz<lb/> des Cauſalzuſammenhangs ſelbſt iſt hierdurch in keiner Weiſe<lb/> bedingt. Es hat der zurechnungsfähige Wille mit dem<lb/> Cauſalzuſammenhange weiter nichs zu ſchaffen, als daß von<lb/> ihm die Frage abhängt, ob ein Menſch für denſelben rechtlich<lb/> in Anſpruch genommen werden könne.</p><lb/> <p>Dagegen behauptet nun von Bar<note place="foot" n="*)">S. von Bar, Prof. d. R., die Lehre vom Cauſalzuſammenhange.<lb/> Leipzig, 1871.</note> (S. 4), diejenigen<lb/> Rechtslehrer ſeien im Unrecht, welche ſich nicht an dem wahren<lb/> Satze begnügen ließen „was nicht Bedingung einer Erſcheinung<lb/> iſt, kann auch nicht Urſache der letzteren ſein,“ ſondern hieraus<lb/> den poſitiven Satz formulirten „Alles was Bedingung iſt,<lb/> muß als Urſache gelten.“ Man müſſe vielmehr ſcharf Be-<lb/> dingung von Urſache unterſcheiden. Als Beiſpiel wird hier<lb/> gegeben: ein Stein im Waſſer ſinkt auf den Grund, und<lb/> (S. 8. 9) auseinandergeſetzt, wer die Anziehungskraft verſchie-<lb/> dener Körper unterſuche, werde dieſe; wer die Wirkung der An-<lb/> ziehungskraft auf verſchiedene Entfernungen unterſuche, werde<lb/> den Umſtand, daß der Stein ſich in einer beſtimmten Entfernung<lb/> von der Erde befunden habe; wer das ſpecifiſche Gewicht des<lb/> Steins unterſuche, dieſes; wer endlich die Sache moraliſch oder<lb/> juriſtiſch unterſuche, den Menſchen als die Urſache betrachten.<lb/> Wenn die Naturgeſetze unterſucht würden, ſo ſei alles menſchliche<lb/> Thun Bedingung und nicht Urſache; wollten wir aber juriſtiſch<lb/> oder moraliſch urtheilen, ſo ſeien die Naturgeſetze Bedingungen<lb/> und nicht Urſachen des menſchlichen Handelns.</p><lb/> <p>Gegen dieſe Ausführung iſt zunächſt zu bemerken, daß<lb/> man einen Cauſalzuſammenhang — alſo die Verkettung von<lb/> Thatſachen — nicht juriſtiſch oder moraliſch unterſuchen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [2/0006]
umgekehrt. Allerdings können dolus und culpa durch eine
in dieſen Willenszuſtänden unternommene Handlung in den
Cauſalzuſammenhang übertragen werden, allein die Exiſtenz
des Cauſalzuſammenhangs ſelbſt iſt hierdurch in keiner Weiſe
bedingt. Es hat der zurechnungsfähige Wille mit dem
Cauſalzuſammenhange weiter nichs zu ſchaffen, als daß von
ihm die Frage abhängt, ob ein Menſch für denſelben rechtlich
in Anſpruch genommen werden könne.
Dagegen behauptet nun von Bar *) (S. 4), diejenigen
Rechtslehrer ſeien im Unrecht, welche ſich nicht an dem wahren
Satze begnügen ließen „was nicht Bedingung einer Erſcheinung
iſt, kann auch nicht Urſache der letzteren ſein,“ ſondern hieraus
den poſitiven Satz formulirten „Alles was Bedingung iſt,
muß als Urſache gelten.“ Man müſſe vielmehr ſcharf Be-
dingung von Urſache unterſcheiden. Als Beiſpiel wird hier
gegeben: ein Stein im Waſſer ſinkt auf den Grund, und
(S. 8. 9) auseinandergeſetzt, wer die Anziehungskraft verſchie-
dener Körper unterſuche, werde dieſe; wer die Wirkung der An-
ziehungskraft auf verſchiedene Entfernungen unterſuche, werde
den Umſtand, daß der Stein ſich in einer beſtimmten Entfernung
von der Erde befunden habe; wer das ſpecifiſche Gewicht des
Steins unterſuche, dieſes; wer endlich die Sache moraliſch oder
juriſtiſch unterſuche, den Menſchen als die Urſache betrachten.
Wenn die Naturgeſetze unterſucht würden, ſo ſei alles menſchliche
Thun Bedingung und nicht Urſache; wollten wir aber juriſtiſch
oder moraliſch urtheilen, ſo ſeien die Naturgeſetze Bedingungen
und nicht Urſachen des menſchlichen Handelns.
Gegen dieſe Ausführung iſt zunächſt zu bemerken, daß
man einen Cauſalzuſammenhang — alſo die Verkettung von
Thatſachen — nicht juriſtiſch oder moraliſch unterſuchen
*) S. von Bar, Prof. d. R., die Lehre vom Cauſalzuſammenhange.
Leipzig, 1871.
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