Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.gewesen, so wird sie nach §§. 312, 313 des Strafgesetzbuches geweſen, ſo wird ſie nach §§. 312, 313 des Strafgeſetzbuches <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0066" n="62"/> geweſen, ſo wird ſie nach §§. 312, 313 des Strafgeſetzbuches<lb/> mit Zuchthaus von 3—15 Jahren, und, wenn ein Menſch das<lb/> Leben durch ſie verloren hat, mit Zuchthaus von 10—15<lb/> Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus, beziehungsweiſe<lb/> mit Zuchthaus von 1—15 Jahren beſtraft, ſollte ſie ſelbſt<lb/> weder der Abſicht des Thäters noch ihrem wirklichen Effect<lb/> nach ſtrafbar ſein. Daß die bloße Erregung von Gemein-<lb/> gefahr nicht mit ſo maßloſen Strafen bedroht werden darf,<lb/> iſt ſchon angeführt worden, und es ergibt ſich auch leicht,<lb/> daß die Strafen der §§. 312, 313 weniger für die Handlung<lb/> ſelbſt, als gerade mit Rückſicht auf die Unterbringung der<lb/> möglichen Reſultate derſelben vorgeſchrieben worden ſind.<lb/> Daß, wenn die Handlung mit Gefahr für Menſchenleben<lb/> und, was ſtets hiermit vereinigt ſein wird, zugleich mit<lb/> Gefahr für Eigenthum verbunden war, eine Concurrenz<lb/> zwiſchen §. 312 und 313 begründet ſei, wird wohl nicht<lb/> angenommen werden können; ſowie auch eine ſolche Concur-<lb/> renz nicht gegeben ſein dürfte, wenn die Handlung lediglich<lb/> mit Gefahr für die Geſundheit von Menſchen verbunden<lb/> war. Ebenſo wird es keinem Zweifel unterliegen, daß §. 312<lb/> auch dann Anwendung zu finden hat, wenn die Handlung die<lb/> Tödtung von Menſchen (und die Beſchädigung von Eigenthum)<lb/> geradezu bezweckte — weil die hier für die Tödtung vorgeſchrie-<lb/> bene Strafe ſogar höher iſt, als ſie erkannt werden dürfte,<lb/> wenn man von dieſem Paragraphen abſehen wollte. Darum<lb/> lautet §. 312: wer eine Ueberſchwemmung verurſacht mit dem<lb/> Bewußtſein, daß ſie mit einiger Wahrſcheinlichkeit Menſchen-<lb/> leben, menſchliche Geſundheit und Eigenthum gefährden werde,<lb/> der wird, ſeine Abſicht mag hierauf gerichtet geweſen ſein<lb/> oder nicht, es mögen die Erſcheinungen in größerem oder<lb/> geringerem Umfang, als ſie erwartet wurden, ſämmtlich oder<lb/> nur einzeln, eingetreten, oder auch alle ausgeblieben ſein,<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0066]
geweſen, ſo wird ſie nach §§. 312, 313 des Strafgeſetzbuches
mit Zuchthaus von 3—15 Jahren, und, wenn ein Menſch das
Leben durch ſie verloren hat, mit Zuchthaus von 10—15
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus, beziehungsweiſe
mit Zuchthaus von 1—15 Jahren beſtraft, ſollte ſie ſelbſt
weder der Abſicht des Thäters noch ihrem wirklichen Effect
nach ſtrafbar ſein. Daß die bloße Erregung von Gemein-
gefahr nicht mit ſo maßloſen Strafen bedroht werden darf,
iſt ſchon angeführt worden, und es ergibt ſich auch leicht,
daß die Strafen der §§. 312, 313 weniger für die Handlung
ſelbſt, als gerade mit Rückſicht auf die Unterbringung der
möglichen Reſultate derſelben vorgeſchrieben worden ſind.
Daß, wenn die Handlung mit Gefahr für Menſchenleben
und, was ſtets hiermit vereinigt ſein wird, zugleich mit
Gefahr für Eigenthum verbunden war, eine Concurrenz
zwiſchen §. 312 und 313 begründet ſei, wird wohl nicht
angenommen werden können; ſowie auch eine ſolche Concur-
renz nicht gegeben ſein dürfte, wenn die Handlung lediglich
mit Gefahr für die Geſundheit von Menſchen verbunden
war. Ebenſo wird es keinem Zweifel unterliegen, daß §. 312
auch dann Anwendung zu finden hat, wenn die Handlung die
Tödtung von Menſchen (und die Beſchädigung von Eigenthum)
geradezu bezweckte — weil die hier für die Tödtung vorgeſchrie-
bene Strafe ſogar höher iſt, als ſie erkannt werden dürfte,
wenn man von dieſem Paragraphen abſehen wollte. Darum
lautet §. 312: wer eine Ueberſchwemmung verurſacht mit dem
Bewußtſein, daß ſie mit einiger Wahrſcheinlichkeit Menſchen-
leben, menſchliche Geſundheit und Eigenthum gefährden werde,
der wird, ſeine Abſicht mag hierauf gerichtet geweſen ſein
oder nicht, es mögen die Erſcheinungen in größerem oder
geringerem Umfang, als ſie erwartet wurden, ſämmtlich oder
nur einzeln, eingetreten, oder auch alle ausgeblieben ſein,
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