Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.mit Zuchthaus von 3--15 Jahren -- beziehungsweise wenn Billigenswerther hingegen erscheinen die Bestimmungen Der §. 321 sieht bei der Androhung seiner hohen mit Zuchthaus von 3—15 Jahren — beziehungsweiſe wenn Billigenswerther hingegen erſcheinen die Beſtimmungen Der §. 321 ſieht bei der Androhung ſeiner hohen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0067" n="63"/> mit Zuchthaus von 3—15 Jahren — beziehungsweiſe wenn<lb/> es ſich um eine herbeigeführte Tödtung handelt, mit Zuchthaus<lb/> von 10—15 Jahren, oder auch mit lebenslänglichem Zuchthaus<lb/> beſtraft. Da hat man denn allerdings Alles hübſch beiſammen,<lb/> und es iſt nur Schade, daß man die überlegte Tödtung<lb/> eines Menſchen durch Ueberſchwemmung, weil ſie eben als<lb/> Mord mit einer noch höheren Strafe bedroht iſt, nicht eben-<lb/> falls unter dieſen Strafrahmen unterbringen kann. Wie es<lb/> ſich hierbei mit der nothwendigen Beſchränkung des Ermeſſens<lb/> des Richters verhält, dem für den geringſten ſtrafbaren Effect<lb/> die höchſten Strafen zu Gebote geſtellt ſind, iſt freilich eine<lb/> andere Frage.</p><lb/> <p>Billigenswerther hingegen erſcheinen die Beſtimmungen<lb/> in §§. 317, 318 zum Schutze der Telegraphenanſtalten. Die<lb/> mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Jahren bedrohten<lb/> Handlungen haben die Störung des telegraphiſchen Verkehrs,<lb/> die ohne gleichzeitige auf Sachbeſchädigung, Körperverletzung<lb/> und Tödtung gerichtete Abſicht ſtattfinden kann, zum ſelbſt-<lb/> ſtändigen Angriffsobject, und es entſpricht hier die angedrohte<lb/> Strafe der Verſchuldung. — Jmmerhin macht Schwarze mit<lb/> Recht in ſeinem Commentare darauf aufmerkſam, daß auch<lb/> die Störung des telegraphiſchen Verkehrs, inſofern etwa<lb/> Hülfe zur Löſchung eines ausgebrochenen Brandes herbei-<lb/> gerufen werden ſollte, gemeingefährlich ſein könne. Darum<lb/> ſtimmt es nicht mit den vorausgegangenen Paragraphen, daß<lb/> dieſer Geſichtspunkt außer Berückſichtigung gelaſſen und die<lb/> Beurtheilung der etwa noch weiter durch eine ſolche Störung<lb/> herbeigeführten Erfolge für Leben, Geſundheit und Eigen-<lb/> thum den allgemeinen Regeln anheimgegeben worden iſt. —<lb/> Auch der Verſuch hätte übrigens hier mit Strafe bedroht<lb/> werden ſollen.</p><lb/> <p>Der §. 321 ſieht bei der Androhung ſeiner hohen<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [63/0067]
mit Zuchthaus von 3—15 Jahren — beziehungsweiſe wenn
es ſich um eine herbeigeführte Tödtung handelt, mit Zuchthaus
von 10—15 Jahren, oder auch mit lebenslänglichem Zuchthaus
beſtraft. Da hat man denn allerdings Alles hübſch beiſammen,
und es iſt nur Schade, daß man die überlegte Tödtung
eines Menſchen durch Ueberſchwemmung, weil ſie eben als
Mord mit einer noch höheren Strafe bedroht iſt, nicht eben-
falls unter dieſen Strafrahmen unterbringen kann. Wie es
ſich hierbei mit der nothwendigen Beſchränkung des Ermeſſens
des Richters verhält, dem für den geringſten ſtrafbaren Effect
die höchſten Strafen zu Gebote geſtellt ſind, iſt freilich eine
andere Frage.
Billigenswerther hingegen erſcheinen die Beſtimmungen
in §§. 317, 318 zum Schutze der Telegraphenanſtalten. Die
mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Jahren bedrohten
Handlungen haben die Störung des telegraphiſchen Verkehrs,
die ohne gleichzeitige auf Sachbeſchädigung, Körperverletzung
und Tödtung gerichtete Abſicht ſtattfinden kann, zum ſelbſt-
ſtändigen Angriffsobject, und es entſpricht hier die angedrohte
Strafe der Verſchuldung. — Jmmerhin macht Schwarze mit
Recht in ſeinem Commentare darauf aufmerkſam, daß auch
die Störung des telegraphiſchen Verkehrs, inſofern etwa
Hülfe zur Löſchung eines ausgebrochenen Brandes herbei-
gerufen werden ſollte, gemeingefährlich ſein könne. Darum
ſtimmt es nicht mit den vorausgegangenen Paragraphen, daß
dieſer Geſichtspunkt außer Berückſichtigung gelaſſen und die
Beurtheilung der etwa noch weiter durch eine ſolche Störung
herbeigeführten Erfolge für Leben, Geſundheit und Eigen-
thum den allgemeinen Regeln anheimgegeben worden iſt. —
Auch der Verſuch hätte übrigens hier mit Strafe bedroht
werden ſollen.
Der §. 321 ſieht bei der Androhung ſeiner hohen
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