Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.Thätigkeit zum Voraus berechnet gewesen sei, beide Thätig- Thätigkeit zum Voraus berechnet geweſen ſei, beide Thätig- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0083" n="79"/> Thätigkeit zum Voraus berechnet geweſen ſei, beide Thätig-<lb/> keiten alſo der <hi rendition="#g">Berechnung des Thäters</hi> nach im Cau-<lb/> ſalzuſammenhang aufgefaßt werden müßten. Wird aber heute<lb/> ein Haufen Heu geſtohlen und morgen ein anderer; wird<lb/> heute ein Menſch getödtet und morgen, oder auch gleich<lb/> darauf, ein zweiter; hat der Brandſtifter zur Abwendung<lb/> des gegen ihn vorliegenden Verdachts einen Meineid ge-<lb/> ſchworen, ſo kann, wenn der Thäter aus dem nämlichen<lb/> Motive von vornherein zur Herbeiführung der mehreren<lb/> Erfolge entſchloſſen, oder er durch die Begehung des einen<lb/> Verbrechens zur Begehung des zweiten beſtimmt worden war,<lb/> zwar hier ein ſubjectives Verhältniß zwiſchen den mehreren<lb/> Erfolgen entſtehen, unmöglich aber ein objectives begründet<lb/> werden. — Daß der Thäter die beiden Heuhaufen mit einem<lb/><hi rendition="#aq">d. g.</hi> umfaſſen ſollte, iſt undenkbar, weil es ihm hinreichend<lb/> bekannt iſt, daß er ſeinen eigenen Heuhaufen nicht ſtehlen<lb/> kann. Aus dem Jrrthum aber, daß man das fremde Heu<lb/> heimfahre, und dem nachfolgenden Jrrthum, daß man das<lb/> eigene Heu auflade, kann gleichfalls kein Dolus in Betreff<lb/> der einen oder der anderen Handlung erwachſen. Und es<lb/> ergibt ſich auch ſofort der Fehler der Conſtruction, welche<lb/> den lediglich vorliegenden Verſuch am untauglichen Object<lb/> ſich aus der zweiten, ganz ſtrafloſen, Handlung zur Vollen-<lb/> dung ergänzen läßt, wenn man unterſtellt, der Thäter habe<lb/> zuerſt den fremden Heuhaufen eingefahren in der Meinung,<lb/> es ſei der eigene, dann aber ſeinen Jrrthum erkannt und<lb/> den zweiten Heuhaufen gleichfalls als ſeinen eigenen nach<lb/> Hauſe gebracht. Ein <hi rendition="#aq">d. g.</hi> ließe ſich hier wohl nur ſo<lb/> denken, daß durch den zum Voraus gefaßten Entſchluß beide<lb/> Heuhaufen zu einer fremden objectiven Einheit erwachſen<lb/> ſeien. Aber es würde dieſe Anſicht abgeſehen davon, daß<lb/> der bloße Wille unmöglich ſtatuiren kann, zwei ſei eins, und<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0083]
Thätigkeit zum Voraus berechnet geweſen ſei, beide Thätig-
keiten alſo der Berechnung des Thäters nach im Cau-
ſalzuſammenhang aufgefaßt werden müßten. Wird aber heute
ein Haufen Heu geſtohlen und morgen ein anderer; wird
heute ein Menſch getödtet und morgen, oder auch gleich
darauf, ein zweiter; hat der Brandſtifter zur Abwendung
des gegen ihn vorliegenden Verdachts einen Meineid ge-
ſchworen, ſo kann, wenn der Thäter aus dem nämlichen
Motive von vornherein zur Herbeiführung der mehreren
Erfolge entſchloſſen, oder er durch die Begehung des einen
Verbrechens zur Begehung des zweiten beſtimmt worden war,
zwar hier ein ſubjectives Verhältniß zwiſchen den mehreren
Erfolgen entſtehen, unmöglich aber ein objectives begründet
werden. — Daß der Thäter die beiden Heuhaufen mit einem
d. g. umfaſſen ſollte, iſt undenkbar, weil es ihm hinreichend
bekannt iſt, daß er ſeinen eigenen Heuhaufen nicht ſtehlen
kann. Aus dem Jrrthum aber, daß man das fremde Heu
heimfahre, und dem nachfolgenden Jrrthum, daß man das
eigene Heu auflade, kann gleichfalls kein Dolus in Betreff
der einen oder der anderen Handlung erwachſen. Und es
ergibt ſich auch ſofort der Fehler der Conſtruction, welche
den lediglich vorliegenden Verſuch am untauglichen Object
ſich aus der zweiten, ganz ſtrafloſen, Handlung zur Vollen-
dung ergänzen läßt, wenn man unterſtellt, der Thäter habe
zuerſt den fremden Heuhaufen eingefahren in der Meinung,
es ſei der eigene, dann aber ſeinen Jrrthum erkannt und
den zweiten Heuhaufen gleichfalls als ſeinen eigenen nach
Hauſe gebracht. Ein d. g. ließe ſich hier wohl nur ſo
denken, daß durch den zum Voraus gefaßten Entſchluß beide
Heuhaufen zu einer fremden objectiven Einheit erwachſen
ſeien. Aber es würde dieſe Anſicht abgeſehen davon, daß
der bloße Wille unmöglich ſtatuiren kann, zwei ſei eins, und
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