Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.eine eigene Sache sei eine fremde, dahin führen, daß, wenn Jn dem zweiten Beispiel hat der Arzt zwei Kranke im eine eigene Sache ſei eine fremde, dahin führen, daß, wenn Jn dem zweiten Beiſpiel hat der Arzt zwei Kranke im <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0084" n="80"/> eine eigene Sache ſei eine fremde, dahin führen, daß, wenn<lb/> zunächſt mit richtigem Bewußtſein der eigene Heuhaufen<lb/> weggenommen, ſodann jedoch der fremde ſitzen gelaſſen worden<lb/> war, ein verſuchter Diebſtahl an dem Thäter zu beſtrafen<lb/> wäre. — Wußte jedoch der Thäter, als er ſich entſchloß,<lb/> beide Heuhaufen wegzunehmen, nicht, welcher der fremde, und<lb/> welcher der eigene ſei, oder unterſtellte er auch nur die<lb/> Möglichkeit eines desfallſigen Jrrthums, ſo ergreift er den<lb/> erſten Heuhaufen mit dem Bewußtſein, daß er ſich einer<lb/> fremden Sache bemächtigen könne. Dieſen, mit einiger Wahr-<lb/> ſcheinlichkeit vorausgeſehenen, Erfolg will er nicht etwa ver-<lb/> meiden, ſondern ihn umgekehrt herbeiführen. Er befindet<lb/> ſich darum hierbei in eventuellem auf Diebſtahl gerichtetem<lb/> Dolus und haftet aus dieſem Grunde für Vollendung, im<lb/> Falle der erſte Heuhaufen wirklich der fremde war. Und<lb/> zwar iſt dieſe Haftbarkeit lediglich in der erſten Handlung<lb/> ſelbſt begründet. Ob ſpäterhin auch der zweite Heuhaufen<lb/> weggenommen oder ſitzen gelaſſen wurde, relevirt hierfür in<lb/> keiner Weiſe. Nur dann könnte etwas hierauf ankommen,<lb/> wenn überhaupt nicht feſtgeſtellt zu werden vermöchte, welcher<lb/> der eigene und welcher der fremde Heuhaufen wirklich iſt,<lb/> denn dann wäre es doch ſicher, daß wenigſtens einer der<lb/> beiden weggenommenen Heuhaufen, gleichviel welcher, der<lb/> fremde war. Man hat es jedoch hier lediglich mit einer<lb/> Beweisfrage zu thun.</p><lb/> <p>Jn dem zweiten Beiſpiel hat der Arzt zwei Kranke im<lb/> Spital. Was dem <hi rendition="#aq">C</hi> helfen kann, würde den Tod des <hi rendition="#aq">P</hi><lb/> herbeiführen. Letzteren will der Arzt tödten und verſchreibt<lb/> zu dieſem Behufe beiden Kranken ſehr ähnliche Medicinen.<lb/> Durch ein Verſehen werden die beiden Medicinen verwechſelt.<lb/><hi rendition="#aq">P</hi> ſtirbt. Eine Beſonderheit liegt hier in keiner Weiſe vor,<lb/> denn das dem Krankenwärter, wie man unterſtellen muß,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [80/0084]
eine eigene Sache ſei eine fremde, dahin führen, daß, wenn
zunächſt mit richtigem Bewußtſein der eigene Heuhaufen
weggenommen, ſodann jedoch der fremde ſitzen gelaſſen worden
war, ein verſuchter Diebſtahl an dem Thäter zu beſtrafen
wäre. — Wußte jedoch der Thäter, als er ſich entſchloß,
beide Heuhaufen wegzunehmen, nicht, welcher der fremde, und
welcher der eigene ſei, oder unterſtellte er auch nur die
Möglichkeit eines desfallſigen Jrrthums, ſo ergreift er den
erſten Heuhaufen mit dem Bewußtſein, daß er ſich einer
fremden Sache bemächtigen könne. Dieſen, mit einiger Wahr-
ſcheinlichkeit vorausgeſehenen, Erfolg will er nicht etwa ver-
meiden, ſondern ihn umgekehrt herbeiführen. Er befindet
ſich darum hierbei in eventuellem auf Diebſtahl gerichtetem
Dolus und haftet aus dieſem Grunde für Vollendung, im
Falle der erſte Heuhaufen wirklich der fremde war. Und
zwar iſt dieſe Haftbarkeit lediglich in der erſten Handlung
ſelbſt begründet. Ob ſpäterhin auch der zweite Heuhaufen
weggenommen oder ſitzen gelaſſen wurde, relevirt hierfür in
keiner Weiſe. Nur dann könnte etwas hierauf ankommen,
wenn überhaupt nicht feſtgeſtellt zu werden vermöchte, welcher
der eigene und welcher der fremde Heuhaufen wirklich iſt,
denn dann wäre es doch ſicher, daß wenigſtens einer der
beiden weggenommenen Heuhaufen, gleichviel welcher, der
fremde war. Man hat es jedoch hier lediglich mit einer
Beweisfrage zu thun.
Jn dem zweiten Beiſpiel hat der Arzt zwei Kranke im
Spital. Was dem C helfen kann, würde den Tod des P
herbeiführen. Letzteren will der Arzt tödten und verſchreibt
zu dieſem Behufe beiden Kranken ſehr ähnliche Medicinen.
Durch ein Verſehen werden die beiden Medicinen verwechſelt.
P ſtirbt. Eine Beſonderheit liegt hier in keiner Weiſe vor,
denn das dem Krankenwärter, wie man unterſtellen muß,
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