Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.unterlaufene Versehen muß von dem Arzte als eine in Be- 6
unterlaufene Verſehen muß von dem Arzte als eine in Be- 6
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0085" n="81"/> unterlaufene Verſehen muß von dem Arzte als eine in Be-<lb/> rechnung gezogene Zwiſchenurſache verantwortet werden.<lb/> Jedenfalls aber iſt es bedeutungslos, daß der. Arzt zwei<lb/> Recepte verſchrieben, und <hi rendition="#aq">C</hi> die für <hi rendition="#aq">P</hi> beſtimmte Arznei<lb/> erhalten hat. — Jn dem dritten Beiſpiel endlich will <hi rendition="#aq">X</hi> den<lb/><hi rendition="#aq">C</hi> und den <hi rendition="#aq">P</hi> vergiften. Für beide verſchreibt er Gifte, und<lb/> wieder wird dem <hi rendition="#aq">C</hi> gereicht, was für <hi rendition="#aq">P</hi> beſtimmt war, und<lb/> umgekehrt. Beide ſterben. Bekker meint — und v. B. billigt<lb/> dies — die Gegner des <hi rendition="#aq">d. g.</hi> müßten auch hier zwei vollendete<lb/> Giftmorde läugnen und ſich mit Concurrenz von zwei ver-<lb/> ſuchten und zwei culpoſen Tödtungen begnügen. Es dürfte<lb/> aber auch hier wieder eine Beſonderheit nicht vorliegen.<lb/> Denn angenommen, <hi rendition="#aq">X</hi> wolle lediglich den <hi rendition="#aq">P</hi> vergiften und<lb/> bringe demſelben Arſenik ſtatt eines andern Gifts bei, welches<lb/> er zu verwenden glaubt, ſo wird, in Anbetracht daß es nicht<lb/> auf die Jdentität des Mittels ankommen kann, wenn das<lb/> wirklich in Gebrauch genommene Mittel gerade von der beab-<lb/> ſichtigt geweſenen Wirkſamkeit iſt, auf den unterlaufenen<lb/> Jrrthum kein Gewicht gelegt werden können. Nur die<lb/> Wirkſamkeit der Handlung macht ſtrafbar. Wollte man aber<lb/> durch einen ſolchen Jrrthum die Haftbarkeit des Thäters<lb/> für Vollendung beſeitigt werden laſſen, ſo würde dieſes<lb/> Reſultat jedenfalls dadurch nicht vermieden werden, daß die<lb/> Verwechslung des Mittels auch noch einer zweiten Perſon<lb/> gegenüber ſtattfindet.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <fw place="bottom" type="sig">6</fw><lb/> </body> </text> </TEI> [81/0085]
unterlaufene Verſehen muß von dem Arzte als eine in Be-
rechnung gezogene Zwiſchenurſache verantwortet werden.
Jedenfalls aber iſt es bedeutungslos, daß der. Arzt zwei
Recepte verſchrieben, und C die für P beſtimmte Arznei
erhalten hat. — Jn dem dritten Beiſpiel endlich will X den
C und den P vergiften. Für beide verſchreibt er Gifte, und
wieder wird dem C gereicht, was für P beſtimmt war, und
umgekehrt. Beide ſterben. Bekker meint — und v. B. billigt
dies — die Gegner des d. g. müßten auch hier zwei vollendete
Giftmorde läugnen und ſich mit Concurrenz von zwei ver-
ſuchten und zwei culpoſen Tödtungen begnügen. Es dürfte
aber auch hier wieder eine Beſonderheit nicht vorliegen.
Denn angenommen, X wolle lediglich den P vergiften und
bringe demſelben Arſenik ſtatt eines andern Gifts bei, welches
er zu verwenden glaubt, ſo wird, in Anbetracht daß es nicht
auf die Jdentität des Mittels ankommen kann, wenn das
wirklich in Gebrauch genommene Mittel gerade von der beab-
ſichtigt geweſenen Wirkſamkeit iſt, auf den unterlaufenen
Jrrthum kein Gewicht gelegt werden können. Nur die
Wirkſamkeit der Handlung macht ſtrafbar. Wollte man aber
durch einen ſolchen Jrrthum die Haftbarkeit des Thäters
für Vollendung beſeitigt werden laſſen, ſo würde dieſes
Reſultat jedenfalls dadurch nicht vermieden werden, daß die
Verwechslung des Mittels auch noch einer zweiten Perſon
gegenüber ſtattfindet.
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