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Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.

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unterlaufene Versehen muß von dem Arzte als eine in Be-
rechnung gezogene Zwischenursache verantwortet werden.
Jedenfalls aber ist es bedeutungslos, daß der. Arzt zwei
Recepte verschrieben, und C die für P bestimmte Arznei
erhalten hat. -- Jn dem dritten Beispiel endlich will X den
C und den P vergiften. Für beide verschreibt er Gifte, und
wieder wird dem C gereicht, was für P bestimmt war, und
umgekehrt. Beide sterben. Bekker meint -- und v. B. billigt
dies -- die Gegner des d. g. müßten auch hier zwei vollendete
Giftmorde läugnen und sich mit Concurrenz von zwei ver-
suchten und zwei culposen Tödtungen begnügen. Es dürfte
aber auch hier wieder eine Besonderheit nicht vorliegen.
Denn angenommen, X wolle lediglich den P vergiften und
bringe demselben Arsenik statt eines andern Gifts bei, welches
er zu verwenden glaubt, so wird, in Anbetracht daß es nicht
auf die Jdentität des Mittels ankommen kann, wenn das
wirklich in Gebrauch genommene Mittel gerade von der beab-
sichtigt gewesenen Wirksamkeit ist, auf den unterlaufenen
Jrrthum kein Gewicht gelegt werden können. Nur die
Wirksamkeit der Handlung macht strafbar. Wollte man aber
durch einen solchen Jrrthum die Haftbarkeit des Thäters
für Vollendung beseitigt werden lassen, so würde dieses
Resultat jedenfalls dadurch nicht vermieden werden, daß die
Verwechslung des Mittels auch noch einer zweiten Person
gegenüber stattfindet.



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unterlaufene Verſehen muß von dem Arzte als eine in Be-
rechnung gezogene Zwiſchenurſache verantwortet werden.
Jedenfalls aber iſt es bedeutungslos, daß der. Arzt zwei
Recepte verſchrieben, und C die für P beſtimmte Arznei
erhalten hat. — Jn dem dritten Beiſpiel endlich will X den
C und den P vergiften. Für beide verſchreibt er Gifte, und
wieder wird dem C gereicht, was für P beſtimmt war, und
umgekehrt. Beide ſterben. Bekker meint — und v. B. billigt
dies — die Gegner des d. g. müßten auch hier zwei vollendete
Giftmorde läugnen und ſich mit Concurrenz von zwei ver-
ſuchten und zwei culpoſen Tödtungen begnügen. Es dürfte
aber auch hier wieder eine Beſonderheit nicht vorliegen.
Denn angenommen, X wolle lediglich den P vergiften und
bringe demſelben Arſenik ſtatt eines andern Gifts bei, welches
er zu verwenden glaubt, ſo wird, in Anbetracht daß es nicht
auf die Jdentität des Mittels ankommen kann, wenn das
wirklich in Gebrauch genommene Mittel gerade von der beab-
ſichtigt geweſenen Wirkſamkeit iſt, auf den unterlaufenen
Jrrthum kein Gewicht gelegt werden können. Nur die
Wirkſamkeit der Handlung macht ſtrafbar. Wollte man aber
durch einen ſolchen Jrrthum die Haftbarkeit des Thäters
für Vollendung beſeitigt werden laſſen, ſo würde dieſes
Reſultat jedenfalls dadurch nicht vermieden werden, daß die
Verwechslung des Mittels auch noch einer zweiten Perſon
gegenüber ſtattfindet.



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[81/0085] unterlaufene Verſehen muß von dem Arzte als eine in Be- rechnung gezogene Zwiſchenurſache verantwortet werden. Jedenfalls aber iſt es bedeutungslos, daß der. Arzt zwei Recepte verſchrieben, und C die für P beſtimmte Arznei erhalten hat. — Jn dem dritten Beiſpiel endlich will X den C und den P vergiften. Für beide verſchreibt er Gifte, und wieder wird dem C gereicht, was für P beſtimmt war, und umgekehrt. Beide ſterben. Bekker meint — und v. B. billigt dies — die Gegner des d. g. müßten auch hier zwei vollendete Giftmorde läugnen und ſich mit Concurrenz von zwei ver- ſuchten und zwei culpoſen Tödtungen begnügen. Es dürfte aber auch hier wieder eine Beſonderheit nicht vorliegen. Denn angenommen, X wolle lediglich den P vergiften und bringe demſelben Arſenik ſtatt eines andern Gifts bei, welches er zu verwenden glaubt, ſo wird, in Anbetracht daß es nicht auf die Jdentität des Mittels ankommen kann, wenn das wirklich in Gebrauch genommene Mittel gerade von der beab- ſichtigt geweſenen Wirkſamkeit iſt, auf den unterlaufenen Jrrthum kein Gewicht gelegt werden können. Nur die Wirkſamkeit der Handlung macht ſtrafbar. Wollte man aber durch einen ſolchen Jrrthum die Haftbarkeit des Thäters für Vollendung beſeitigt werden laſſen, ſo würde dieſes Reſultat jedenfalls dadurch nicht vermieden werden, daß die Verwechslung des Mittels auch noch einer zweiten Perſon gegenüber ſtattfindet. 6

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Zitationshilfe: Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/buri_causalitaet_1873/85>, abgerufen am 21.11.2024.