Buri, Maximilian von: Ueber Causalität und deren Verantwortung. Leipzig, 1873.die nämliche sein müssen, wenn A in das dunkle Zimmer Will man hiernach im Falle der Verwechslung dolose Der nämlichen Construction unterliegt auch die Aberration. 6*
die nämliche ſein müſſen, wenn A in das dunkle Zimmer Will man hiernach im Falle der Verwechslung doloſe Der nämlichen Conſtruction unterliegt auch die Aberration. 6*
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0087" n="83"/> die nämliche ſein müſſen, wenn <hi rendition="#aq">A</hi> in das dunkle Zimmer<lb/> ſeines abweſenden Gegners hineingeſchoſſen und eine andere<lb/> in demſelben zufällig anweſende Perſon getroffen hätte. —<lb/> Zwiſchen Aberration und Verwechslung kann darum eine<lb/> weſentliche Verſchiedenheit nicht anerkannt werden.</p><lb/> <p>Will man hiernach im Falle der Verwechslung doloſe<lb/> Vollendung annehmen, ſo muß man ſich hierfür mit der<lb/> Conſtruction begnügen, daß Cauſalzuſammenhang zwiſchen<lb/> der vorgenommenen Handlung und dem Erfolge beſteht, und<lb/> daß der Willenszuſammenhang nicht unterbrochen worden<lb/> war — da es bei der Gleichwerthigkeit der Objecte als<lb/> unbeachtlich erſcheint, daß nicht gerade das gewollte Object<lb/> getroffen wurde. Es iſt bei dieſer Conſtruction die Berufung<lb/> auf die Gleichwerthigkeit der Objecte nicht unſtatthaft. Das<lb/> Geſetz individualiſirt nicht den Gegenſtand der Tödtung, des<lb/> Raubs, der Nothzucht, Eigenthumsbeſchädigung u. ſ. w. und<lb/> kann darum auch dem Thäter eine ſolche, durch die Motive<lb/> beſtimmte, Jndividualiſirung mit der Wirkung der Straf-<lb/> befreiung für Vollendung, wenn nicht gerade das gewollte<lb/> individualiſirte Object getroffen wird, nicht geſtatten. Bei<lb/> dem Diebſtahl hingegen dürfte ſich die Beurtheilung anders<lb/> geſtalten, da hier das Geſetz ausdrücklich auf das Motiv —<lb/> die Sache rechtswidrig zu gewinnen — Bezug nimmt. Will<lb/> hiernach Jemand einen ſilbernen Becher lediglich darum ſich<lb/> aneignen, weil ſich derſelbe längere Zeit hindurch in ſeiner<lb/> Familie vererbt hatte, er bemächtigt ſich aber aus Verwechs-<lb/> lung eines anderen Bechers, ſo wird er ſich nur eines ver-<lb/> ſuchten Diebſtahls ſchuldig gemacht haben. Läge das Weſen<lb/> des Diebſtahls lediglich in der rechtswidrigen Wegnahme<lb/> fremden Eigenthums, ſo würde die ſtattgefundene Verwechs-<lb/> lung nicht releviren.</p><lb/> <p>Der nämlichen Conſtruction unterliegt auch die Aberration.<lb/> <fw place="bottom" type="sig">6*</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [83/0087]
die nämliche ſein müſſen, wenn A in das dunkle Zimmer
ſeines abweſenden Gegners hineingeſchoſſen und eine andere
in demſelben zufällig anweſende Perſon getroffen hätte. —
Zwiſchen Aberration und Verwechslung kann darum eine
weſentliche Verſchiedenheit nicht anerkannt werden.
Will man hiernach im Falle der Verwechslung doloſe
Vollendung annehmen, ſo muß man ſich hierfür mit der
Conſtruction begnügen, daß Cauſalzuſammenhang zwiſchen
der vorgenommenen Handlung und dem Erfolge beſteht, und
daß der Willenszuſammenhang nicht unterbrochen worden
war — da es bei der Gleichwerthigkeit der Objecte als
unbeachtlich erſcheint, daß nicht gerade das gewollte Object
getroffen wurde. Es iſt bei dieſer Conſtruction die Berufung
auf die Gleichwerthigkeit der Objecte nicht unſtatthaft. Das
Geſetz individualiſirt nicht den Gegenſtand der Tödtung, des
Raubs, der Nothzucht, Eigenthumsbeſchädigung u. ſ. w. und
kann darum auch dem Thäter eine ſolche, durch die Motive
beſtimmte, Jndividualiſirung mit der Wirkung der Straf-
befreiung für Vollendung, wenn nicht gerade das gewollte
individualiſirte Object getroffen wird, nicht geſtatten. Bei
dem Diebſtahl hingegen dürfte ſich die Beurtheilung anders
geſtalten, da hier das Geſetz ausdrücklich auf das Motiv —
die Sache rechtswidrig zu gewinnen — Bezug nimmt. Will
hiernach Jemand einen ſilbernen Becher lediglich darum ſich
aneignen, weil ſich derſelbe längere Zeit hindurch in ſeiner
Familie vererbt hatte, er bemächtigt ſich aber aus Verwechs-
lung eines anderen Bechers, ſo wird er ſich nur eines ver-
ſuchten Diebſtahls ſchuldig gemacht haben. Läge das Weſen
des Diebſtahls lediglich in der rechtswidrigen Wegnahme
fremden Eigenthums, ſo würde die ſtattgefundene Verwechs-
lung nicht releviren.
Der nämlichen Conſtruction unterliegt auch die Aberration.
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