Das zehnte Stük von denen communion, churhannöv. und etc.
Die siebende Abhandlung von den Rechten dieses Werks.
§. 38.
Das Bergamt führet in allen Sachen die Direction, und denen Berghauptleuten stehet die Gerichtsbarkeit über alle Berg- und Stadtbediente zu (§. 133. im 9. St.). Weil das Haus Hannover an denen Communionbergwerken vier-, das Haus Braun- schweig aber nur drei Siebenteile besizzet: So wechseln auch die Berghauptleute in dem Vorsiz mit einander ab, es präsidiret nämlich in einem Jahr der hannöverische, in dem andern aber der braunschweigische Berghauptmann. Es kan hierbei der 91. und 92. §. des 8. St. gelesen werden.
§. 39.
Die Umstände, die bei denen Gewerkschaften, dem Muthen und dem Lehnen, und dem Vermessen des Feldes erwogen werden können, enthält der 134. und 135. §. des 9. Stüks: Nur bei der Einteilung der Kuxen ist ein Unterscheid, und der ist dieser: Man teilet dieselbe in 128 Zubus- und in 135 Ausbeutkuxen, weil man der Commu- nionherrschaft vier Erbkuxen, und der Kämmerei, und denen Kirchen und Schulen noch drei andere frei zu bauen pfleget.
§. 40.
Die Einnahme der Bergbaucasse bestehet ebenwol, wie zu Klausthal, in einer gewis- sen Abgabe der Bergleute, und in denen ihr zustehenden Ausbeutkuxen (§. 136. im 9. St.). Mehreres, welches zu denen Rechten dieser Werke gehöret, habe ich schon in dem 3. 34. und 36. §. in diesem-, und in dem 138. §. im 9. Stük bekant gemacht.
Das
Das zehnte Stuͤk von denen communion, churhannoͤv. und ꝛc.
Die ſiebende Abhandlung von den Rechten dieſes Werks.
§. 38.
Das Bergamt fuͤhret in allen Sachen die Direction, und denen Berghauptleuten ſtehet die Gerichtsbarkeit uͤber alle Berg- und Stadtbediente zu (§. 133. im 9. St.). Weil das Haus Hannover an denen Communionbergwerken vier-, das Haus Braun- ſchweig aber nur drei Siebenteile beſizzet: So wechſeln auch die Berghauptleute in dem Vorſiz mit einander ab, es praͤſidiret naͤmlich in einem Jahr der hannoͤveriſche, in dem andern aber der braunſchweigiſche Berghauptmann. Es kan hierbei der 91. und 92. §. des 8. St. geleſen werden.
§. 39.
Die Umſtaͤnde, die bei denen Gewerkſchaften, dem Muthen und dem Lehnen, und dem Vermeſſen des Feldes erwogen werden koͤnnen, enthaͤlt der 134. und 135. §. des 9. Stuͤks: Nur bei der Einteilung der Kuxen iſt ein Unterſcheid, und der iſt dieſer: Man teilet dieſelbe in 128 Zubus- und in 135 Ausbeutkuxen, weil man der Commu- nionherrſchaft vier Erbkuxen, und der Kaͤmmerei, und denen Kirchen und Schulen noch drei andere frei zu bauen pfleget.
§. 40.
Die Einnahme der Bergbaucaſſe beſtehet ebenwol, wie zu Klausthal, in einer gewiſ- ſen Abgabe der Bergleute, und in denen ihr zuſtehenden Ausbeutkuxen (§. 136. im 9. St.). Mehreres, welches zu denen Rechten dieſer Werke gehoͤret, habe ich ſchon in dem 3. 34. und 36. §. in dieſem-, und in dem 138. §. im 9. Stuͤk bekant gemacht.
Das
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Das zehnte Stuͤk von denen communion, churhannoͤv. und ꝛc.
Die ſiebende Abhandlung
von den Rechten dieſes Werks.
§. 38.
Das Bergamt fuͤhret in allen Sachen die Direction, und denen Berghauptleuten
ſtehet die Gerichtsbarkeit uͤber alle Berg- und Stadtbediente zu (§. 133. im 9. St.).
Weil das Haus Hannover an denen Communionbergwerken vier-, das Haus Braun-
ſchweig aber nur drei Siebenteile beſizzet: So wechſeln auch die Berghauptleute in
dem Vorſiz mit einander ab, es praͤſidiret naͤmlich in einem Jahr der hannoͤveriſche, in
dem andern aber der braunſchweigiſche Berghauptmann. Es kan hierbei der 91. und
92. §. des 8. St. geleſen werden.
§. 39.
Die Umſtaͤnde, die bei denen Gewerkſchaften, dem Muthen und dem Lehnen, und
dem Vermeſſen des Feldes erwogen werden koͤnnen, enthaͤlt der 134. und 135. §. des
9. Stuͤks: Nur bei der Einteilung der Kuxen iſt ein Unterſcheid, und der iſt dieſer:
Man teilet dieſelbe in 128 Zubus- und in 135 Ausbeutkuxen, weil man der Commu-
nionherrſchaft vier Erbkuxen, und der Kaͤmmerei, und denen Kirchen und Schulen
noch drei andere frei zu bauen pfleget.
§. 40.
Die Einnahme der Bergbaucaſſe beſtehet ebenwol, wie zu Klausthal, in einer gewiſ-
ſen Abgabe der Bergleute, und in denen ihr zuſtehenden Ausbeutkuxen (§. 136. im 9. St.).
Mehreres, welches zu denen Rechten dieſer Werke gehoͤret, habe ich ſchon in dem 3. 34.
und 36. §. in dieſem-, und in dem 138. §. im 9. Stuͤk bekant gemacht.
Das
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Cancrin, Franz Ludwig von: Beschreibung der vorzüglichsten Bergwerke. Frankfurt (Main), 1767, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cancrin_beschreibung_1767/254>, abgerufen am 24.11.2024.
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