Dimitrie [Moldau, Woiwode], (Cantemir, Dimitrie): Geschichte des osmanischen Reichs nach seinem Anwachse und Abnehmen. Hamburg, 1745.Osmanische Geschichte allein alles Anspruchs auf Kamjenjez, das die Türken in dem vorigen Kriegeeingenommen hatten; sondern sie verbanden sich auch, alle Gewalt über die [Spaltenumbruch] 3. Die Grenzen von Podolien sollen durch alte Einwohner dieses Landes bestimmet wer- den; dazu man Leute von bewährter Red- lichkeit und bekannter Erfahrung gebrauchen wird: und die Grenzen, die dieselben ange- ben, sollen in Zukunft für die wahren und unstreitigen Grenzen von Podolien gehalten werden. 4.Wann die Grenzen solchergestalt fest- gesetzet sind: so sollen hernach alle die polni- schen Edelleute, die von langen Zeiten her Dorfschaften in Podolien besessen haben, und willens sind, in dem Lande zu bleiben, an den osmanischen Hof Tribut, Zehenten, Zölle, und andere auf die Güter gelegten Abgaben, bezahlen. Ein Theil dieser Dorfschaften soll ihnen zu ihrem Unterhalte gelassen werden; und sie und ihre Nachkommen sollen dieselben auf ewig zu genießen haben, und durch Unsere ausdrückliche Befreyung in ihren Würden bestätiget, auch mit keinem auf Kinder geleg- ten Tribute beschweret werden: so ferne näm- lich dieselben nichts feindseliges unterneh- men. 5. Die Einwohner sollen in dem Besitze derer Kirchen, die noch nicht in Mestschide verwandelt sind, gelassen werden, und die Frey- heit haben, ihren Gottesdienst auf ihre eigene Weise ungestört zu verrichten. 6. Wir wollen, daß die Ukraina nach ihren alten Grenzen denen Kosaken, die Unsere Un- terthanen sind, wieder eingeräumet werden solle: ausgenommen die Städte Bialozerkjew und Pawolotsch, als die wir aus besonderer Gnade nebst ihrem Gebiete den Polen über- lassen haben. Diese aber sollen dasselbe Ge- [Spaltenumbruch] biet nicht einen Zoll breit weiter ausdehnen, noch Unsern Unterthanen, den Kosaken, auf einige Weise beschwerlich fallen. 7. Wir wollen Gevollmächtigte absenden, die Grenzen dieser Städte auf eben die Weise zu bestimmen, als in Ansehung Podoliens bereits vorhin ist verordnet worden. 8. Wir bestätigen die Ordensleute, die sich in Friedenszeiten zu Jerusalem aufhalten, in dem Besitze desjenigen, was sie von langen Zeiten her genießen; und befehlen hiermit iedermann, daß sie sich nicht unterstehen sol- len, dieselben zu beunruhigen. 9. Wir befehlen kraft dieses Unsern Krie- gesheeren der krimischen und budschakischen Tatarey, der Kosaken und in Siebenbürgen, von diesem Tage an und in Zukunft, ohne Unsern ausdrücklichen Befehl niemals in Po- len einen Einfall zu thun, darinnen zu plün- dern, oder auf einige Weise Feindseligkeiten zu begehen. Und wenn erwiesen werden kann, daß ein solcher Friedensbruch vorgegangen ist: so sollen diejenigen, die einigen Schaden gelit- ten haben, dafür Erstattung bekommen. 10. Auf eingelegte Fürbitte des hohen Chans der krimischen Tatarey wollen Wir den Polen den Tribut von zwanzig tausend Thalern, den sie uns seit langer Zeit bezahlet, hiermit erlassen haben. Außer diesem Erlasse, und außer den Städten Bialozerkjew und Pa- wolotsch, die Wir ihnen aus freyem Willen geschenket haben, wollen Wir, daß die gehei- ligten Verträge von Budschak unverbrüchlich gehalten werden sollen. Kosa- 11. Die
Osmaniſche Geſchichte allein alles Anſpruchs auf Kamjenjez, das die Tuͤrken in dem vorigen Kriegeeingenommen hatten; ſondern ſie verbanden ſich auch, alle Gewalt uͤber die [Spaltenumbruch] 3. Die Grenzen von Podolien ſollen durch alte Einwohner dieſes Landes beſtimmet wer- den; dazu man Leute von bewaͤhrter Red- lichkeit und bekannter Erfahrung gebrauchen wird: und die Grenzen, die dieſelben ange- ben, ſollen in Zukunft fuͤr die wahren und unſtreitigen Grenzen von Podolien gehalten werden. 4.Wann die Grenzen ſolchergeſtalt feſt- geſetzet ſind: ſo ſollen hernach alle die polni- ſchen Edelleute, die von langen Zeiten her Dorfſchaften in Podolien beſeſſen haben, und willens ſind, in dem Lande zu bleiben, an den osmaniſchen Hof Tribut, Zehenten, Zoͤlle, und andere auf die Guͤter gelegten Abgaben, bezahlen. Ein Theil dieſer Dorfſchaften ſoll ihnen zu ihrem Unterhalte gelaſſen werden; und ſie und ihre Nachkommen ſollen dieſelben auf ewig zu genießen haben, und durch Unſere ausdruͤckliche Befreyung in ihren Wuͤrden beſtaͤtiget, auch mit keinem auf Kinder geleg- ten Tribute beſchweret werden: ſo ferne naͤm- lich dieſelben nichts feindſeliges unterneh- men. 5. Die Einwohner ſollen in dem Beſitze derer Kirchen, die noch nicht in Mestſchide verwandelt ſind, gelaſſen werden, und die Frey- heit haben, ihren Gottesdienſt auf ihre eigene Weiſe ungeſtoͤrt zu verrichten. 6. Wir wollen, daß die Ukraina nach ihren alten Grenzen denen Koſaken, die Unſere Un- terthanen ſind, wieder eingeraͤumet werden ſolle: ausgenommen die Staͤdte Bialozerkjew und Pawolotſch, als die wir aus beſonderer Gnade nebſt ihrem Gebiete den Polen uͤber- laſſen haben. Dieſe aber ſollen daſſelbe Ge- [Spaltenumbruch] biet nicht einen Zoll breit weiter ausdehnen, noch Unſern Unterthanen, den Koſaken, auf einige Weiſe beſchwerlich fallen. 7. Wir wollen Gevollmaͤchtigte abſenden, die Grenzen dieſer Staͤdte auf eben die Weiſe zu beſtimmen, als in Anſehung Podoliens bereits vorhin iſt verordnet worden. 8. Wir beſtaͤtigen die Ordensleute, die ſich in Friedenszeiten zu Jeruſalem aufhalten, in dem Beſitze desjenigen, was ſie von langen Zeiten her genießen; und befehlen hiermit iedermann, daß ſie ſich nicht unterſtehen ſol- len, dieſelben zu beunruhigen. 9. Wir befehlen kraft dieſes Unſern Krie- gesheeren der krimiſchen und budſchakiſchen Tatarey, der Koſaken und in Siebenbuͤrgen, von dieſem Tage an und in Zukunft, ohne Unſern ausdruͤcklichen Befehl niemals in Po- len einen Einfall zu thun, darinnen zu pluͤn- dern, oder auf einige Weiſe Feindſeligkeiten zu begehen. Und wenn erwieſen werden kann, daß ein ſolcher Friedensbruch vorgegangen iſt: ſo ſollen diejenigen, die einigen Schaden gelit- ten haben, dafuͤr Erſtattung bekommen. 10. Auf eingelegte Fuͤrbitte des hohen Chans der krimiſchen Tatarey wollen Wir den Polen den Tribut von zwanzig tauſend Thalern, den ſie uns ſeit langer Zeit bezahlet, hiermit erlaſſen haben. Außer dieſem Erlaſſe, und außer den Staͤdten Bialozerkjew und Pa- wolotſch, die Wir ihnen aus freyem Willen geſchenket haben, wollen Wir, daß die gehei- ligten Vertraͤge von Budſchak unverbruͤchlich gehalten werden ſollen. Koſa- 11. Die
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Osmaniſche Geſchichte
allein alles Anſpruchs auf Kamjenjez, das die Tuͤrken in dem vorigen Kriege
eingenommen hatten; ſondern ſie verbanden ſich auch, alle Gewalt uͤber die
Koſa-
3. Die Grenzen von Podolien ſollen durch
alte Einwohner dieſes Landes beſtimmet wer-
den; dazu man Leute von bewaͤhrter Red-
lichkeit und bekannter Erfahrung gebrauchen
wird: und die Grenzen, die dieſelben ange-
ben, ſollen in Zukunft fuͤr die wahren und
unſtreitigen Grenzen von Podolien gehalten
werden.
4.Wann die Grenzen ſolchergeſtalt feſt-
geſetzet ſind: ſo ſollen hernach alle die polni-
ſchen Edelleute, die von langen Zeiten her
Dorfſchaften in Podolien beſeſſen haben, und
willens ſind, in dem Lande zu bleiben, an den
osmaniſchen Hof Tribut, Zehenten, Zoͤlle,
und andere auf die Guͤter gelegten Abgaben,
bezahlen. Ein Theil dieſer Dorfſchaften ſoll
ihnen zu ihrem Unterhalte gelaſſen werden;
und ſie und ihre Nachkommen ſollen dieſelben
auf ewig zu genießen haben, und durch Unſere
ausdruͤckliche Befreyung in ihren Wuͤrden
beſtaͤtiget, auch mit keinem auf Kinder geleg-
ten Tribute beſchweret werden: ſo ferne naͤm-
lich dieſelben nichts feindſeliges unterneh-
men.
5. Die Einwohner ſollen in dem Beſitze
derer Kirchen, die noch nicht in Mestſchide
verwandelt ſind, gelaſſen werden, und die Frey-
heit haben, ihren Gottesdienſt auf ihre eigene
Weiſe ungeſtoͤrt zu verrichten.
6. Wir wollen, daß die Ukraina nach ihren
alten Grenzen denen Koſaken, die Unſere Un-
terthanen ſind, wieder eingeraͤumet werden
ſolle: ausgenommen die Staͤdte Bialozerkjew
und Pawolotſch, als die wir aus beſonderer
Gnade nebſt ihrem Gebiete den Polen uͤber-
laſſen haben. Dieſe aber ſollen daſſelbe Ge-
biet nicht einen Zoll breit weiter ausdehnen,
noch Unſern Unterthanen, den Koſaken, auf
einige Weiſe beſchwerlich fallen.
7. Wir wollen Gevollmaͤchtigte abſenden,
die Grenzen dieſer Staͤdte auf eben die Weiſe
zu beſtimmen, als in Anſehung Podoliens
bereits vorhin iſt verordnet worden.
8. Wir beſtaͤtigen die Ordensleute, die ſich
in Friedenszeiten zu Jeruſalem aufhalten,
in dem Beſitze desjenigen, was ſie von langen
Zeiten her genießen; und befehlen hiermit
iedermann, daß ſie ſich nicht unterſtehen ſol-
len, dieſelben zu beunruhigen.
9. Wir befehlen kraft dieſes Unſern Krie-
gesheeren der krimiſchen und budſchakiſchen
Tatarey, der Koſaken und in Siebenbuͤrgen,
von dieſem Tage an und in Zukunft, ohne
Unſern ausdruͤcklichen Befehl niemals in Po-
len einen Einfall zu thun, darinnen zu pluͤn-
dern, oder auf einige Weiſe Feindſeligkeiten
zu begehen. Und wenn erwieſen werden kann,
daß ein ſolcher Friedensbruch vorgegangen iſt:
ſo ſollen diejenigen, die einigen Schaden gelit-
ten haben, dafuͤr Erſtattung bekommen.
10. Auf eingelegte Fuͤrbitte des hohen
Chans der krimiſchen Tatarey wollen Wir
den Polen den Tribut von zwanzig tauſend
Thalern, den ſie uns ſeit langer Zeit bezahlet,
hiermit erlaſſen haben. Außer dieſem Erlaſſe,
und außer den Staͤdten Bialozerkjew und Pa-
wolotſch, die Wir ihnen aus freyem Willen
geſchenket haben, wollen Wir, daß die gehei-
ligten Vertraͤge von Budſchak unverbruͤchlich
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