Dimitrie [Moldau, Woiwode], (Cantemir, Dimitrie): Geschichte des osmanischen Reichs nach seinem Anwachse und Abnehmen. Hamburg, 1745.19. Muhämmed der IIII Kosaken in Podolien, als ihre Unterthanen, abzutreten, und selbige der osma-nischen Pforte zu übergeben. Den lipkischen Tatarn 21, die bisher Polen [Spaltenumbruch] 11. Die Richter, die an den Grenzen be- stellet sind, sollen nicht allein über die unbe- weglichen Güter Unserer Unterthanen, sondern auch über Sachen von geringerer Wichtigkeit, zu urtheilen haben. 12. Die Einwohner von Kamjenjez, die nach Eroberung dieser Festung daselbst ver- trieben worden sind, sollen die Freyheit haben, wenn sie wollen, wieder in ihr Vaterland zurück zu kommen, und in Podolien zu wohnen. 13. Weil auch die Einwohner von Ka- mjenjez keiner andern Ursache wegen aus ihrem Vaterlande entwichen sind, als weil sie keine Kirchen haben: so soll denjenigen, die daselbst geblieben, oder willens sind, dahin zurück zu kehren, eine Kirche wiedergegeben werden. Imgleichen verstatten Wir den Christen von dem lateinischen Bekenntnisse eine Kirche in der Festung Buar; und im Falle, daß diese zer- störet wäre, können sie dieselbe wieder auf- bauen. 14. Eben dieses soll auch zu Jaslowetsch und Medschibos geschehen; nachdem Wir die- jenigen Kirchen werden ausgesuchet haben, die in Mestschide verwandelt werden sollen. 15. Die Gefangenen, die während des Krieges genommen worden sind, sollen auf beyden Seiten ausgewechselt werden. Es soll nicht mehr als ein Pascha in Podolien seyn; und die übrigen Befehlhaber sollen nicht aus den lipkischen oder einiger andern Art Tatarn genommen werden. 16. Die lipkischen Tatarn, die sich nahe [Spaltenumbruch] an den Grenzen aufhalten, sollen verbunden seyn, ihre Wohnungen weiter von den Gren- zen wegzurücken. 17. Wenn in den alten Verträgen einige Artikel den gegenwärtigen zuwider seyn sollten: so wollen Wir dieselben hiermit aufgehoben, das übrige aber darinnen bestätiget haben. Wir versprechen auch, so lange der König in Polen, nebst den Großen und Befehlhabern dieses Reiches, nichts gegen die Festungen, benachbarten großen und kleinen Städte, Dörfer und das Gebiet, das unter Unserer Herrschaft stehet, unternehmen; daß dieselben durch unsere siegreichen Heere, Paschen und Befehlhaber so wenig, als durch die Mol- dauer, Tatarn von Dobrudsche, Akkjirman, Daben und dem Dnjeper, auf einige Weise beschweret oder beleidiget werden sollen. 18. Die Polen sollen dem Chan der krimi- schen Tatarey den gewöhnlichen Tribut bezah- len. Und wenn dieser der alten Gewohnheit nach bezahlet wird: so soll derselbe verbunden seyn, auf seiner Seite Friede, Freundschaft und Gemeinschaft mit ihnen zu unterhalten; und nicht zu gestatten, daß ihnen einiger Schade oder einiges Unrecht zugefüget werde. Eben dieses sollen auch der Kalga und die übri- gen tatarischen Befehlhaber beobachten. 19. Wenn ein Feind gegen den König in Polen den Krieg erkläret: so soll der Chan der Tatarey verbunden seyn, mit einem Heere demselben zu Hülfe zu kommen. So wollen Wir auch noch ferner, daß in dem Falle, da Wir einige Tatarn zu unsern Diensten nöthig haben, dieselben auf ihrem Zuge durch Polen unter- keinen
19. Muhaͤmmed der IIII Koſaken in Podolien, als ihre Unterthanen, abzutreten, und ſelbige der osma-niſchen Pforte zu uͤbergeben. Den lipkiſchen Tatarn 21, die bisher Polen [Spaltenumbruch] 11. Die Richter, die an den Grenzen be- ſtellet ſind, ſollen nicht allein uͤber die unbe- weglichen Guͤter Unſerer Unterthanen, ſondern auch uͤber Sachen von geringerer Wichtigkeit, zu urtheilen haben. 12. Die Einwohner von Kamjenjez, die nach Eroberung dieſer Feſtung daſelbſt ver- trieben worden ſind, ſollen die Freyheit haben, wenn ſie wollen, wieder in ihr Vaterland zuruͤck zu kommen, und in Podolien zu wohnen. 13. Weil auch die Einwohner von Ka- mjenjez keiner andern Urſache wegen aus ihrem Vaterlande entwichen ſind, als weil ſie keine Kirchen haben: ſo ſoll denjenigen, die daſelbſt geblieben, oder willens ſind, dahin zuruͤck zu kehren, eine Kirche wiedergegeben werden. Imgleichen verſtatten Wir den Chriſten von dem lateiniſchen Bekenntniſſe eine Kirche in der Feſtung Buar; und im Falle, daß dieſe zer- ſtoͤret waͤre, koͤnnen ſie dieſelbe wieder auf- bauen. 14. Eben dieſes ſoll auch zu Jaslowetſch und Medſchibos geſchehen; nachdem Wir die- jenigen Kirchen werden ausgeſuchet haben, die in Mestſchide verwandelt werden ſollen. 15. Die Gefangenen, die waͤhrend des Krieges genommen worden ſind, ſollen auf beyden Seiten ausgewechſelt werden. Es ſoll nicht mehr als ein Paſcha in Podolien ſeyn; und die uͤbrigen Befehlhaber ſollen nicht aus den lipkiſchen oder einiger andern Art Tatarn genommen werden. 16. Die lipkiſchen Tatarn, die ſich nahe [Spaltenumbruch] an den Grenzen aufhalten, ſollen verbunden ſeyn, ihre Wohnungen weiter von den Gren- zen wegzuruͤcken. 17. Wenn in den alten Vertraͤgen einige Artikel den gegenwaͤrtigen zuwider ſeyn ſollten: ſo wollen Wir dieſelben hiermit aufgehoben, das uͤbrige aber darinnen beſtaͤtiget haben. Wir verſprechen auch, ſo lange der Koͤnig in Polen, nebſt den Großen und Befehlhabern dieſes Reiches, nichts gegen die Feſtungen, benachbarten großen und kleinen Staͤdte, Doͤrfer und das Gebiet, das unter Unſerer Herrſchaft ſtehet, unternehmen; daß dieſelben durch unſere ſiegreichen Heere, Paſchen und Befehlhaber ſo wenig, als durch die Mol- dauer, Tatarn von Dobrudſche, Akkjirman, Daben und dem Dnjeper, auf einige Weiſe beſchweret oder beleidiget werden ſollen. 18. Die Polen ſollen dem Chan der krimi- ſchen Tatarey den gewoͤhnlichen Tribut bezah- len. Und wenn dieſer der alten Gewohnheit nach bezahlet wird: ſo ſoll derſelbe verbunden ſeyn, auf ſeiner Seite Friede, Freundſchaft und Gemeinſchaft mit ihnen zu unterhalten; und nicht zu geſtatten, daß ihnen einiger Schade oder einiges Unrecht zugefuͤget werde. Eben dieſes ſollen auch der Kalga und die uͤbri- gen tatariſchen Befehlhaber beobachten. 19. Wenn ein Feind gegen den Koͤnig in Polen den Krieg erklaͤret: ſo ſoll der Chan der Tatarey verbunden ſeyn, mit einem Heere demſelben zu Huͤlfe zu kommen. So wollen Wir auch noch ferner, daß in dem Falle, da Wir einige Tatarn zu unſern Dienſten noͤthig haben, dieſelben auf ihrem Zuge durch Polen unter- keinen
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19. Muhaͤmmed der IIII
Koſaken in Podolien, als ihre Unterthanen, abzutreten, und ſelbige der osma-
niſchen Pforte zu uͤbergeben. Den lipkiſchen Tatarn
²¹
, die bisher Polen
unter-
11. Die Richter, die an den Grenzen be-
ſtellet ſind, ſollen nicht allein uͤber die unbe-
weglichen Guͤter Unſerer Unterthanen, ſondern
auch uͤber Sachen von geringerer Wichtigkeit,
zu urtheilen haben.
12. Die Einwohner von Kamjenjez, die
nach Eroberung dieſer Feſtung daſelbſt ver-
trieben worden ſind, ſollen die Freyheit haben,
wenn ſie wollen, wieder in ihr Vaterland
zuruͤck zu kommen, und in Podolien zu wohnen.
13. Weil auch die Einwohner von Ka-
mjenjez keiner andern Urſache wegen aus ihrem
Vaterlande entwichen ſind, als weil ſie keine
Kirchen haben: ſo ſoll denjenigen, die daſelbſt
geblieben, oder willens ſind, dahin zuruͤck
zu kehren, eine Kirche wiedergegeben werden.
Imgleichen verſtatten Wir den Chriſten von
dem lateiniſchen Bekenntniſſe eine Kirche in der
Feſtung Buar; und im Falle, daß dieſe zer-
ſtoͤret waͤre, koͤnnen ſie dieſelbe wieder auf-
bauen.
14. Eben dieſes ſoll auch zu Jaslowetſch
und Medſchibos geſchehen; nachdem Wir die-
jenigen Kirchen werden ausgeſuchet haben,
die in Mestſchide verwandelt werden ſollen.
15. Die Gefangenen, die waͤhrend des
Krieges genommen worden ſind, ſollen auf
beyden Seiten ausgewechſelt werden. Es ſoll
nicht mehr als ein Paſcha in Podolien ſeyn;
und die uͤbrigen Befehlhaber ſollen nicht aus
den lipkiſchen oder einiger andern Art Tatarn
genommen werden.
16. Die lipkiſchen Tatarn, die ſich nahe
an den Grenzen aufhalten, ſollen verbunden
ſeyn, ihre Wohnungen weiter von den Gren-
zen wegzuruͤcken.
17. Wenn in den alten Vertraͤgen einige
Artikel den gegenwaͤrtigen zuwider ſeyn ſollten:
ſo wollen Wir dieſelben hiermit aufgehoben,
das uͤbrige aber darinnen beſtaͤtiget haben.
Wir verſprechen auch, ſo lange der Koͤnig in
Polen, nebſt den Großen und Befehlhabern
dieſes Reiches, nichts gegen die Feſtungen,
benachbarten großen und kleinen Staͤdte,
Doͤrfer und das Gebiet, das unter Unſerer
Herrſchaft ſtehet, unternehmen; daß dieſelben
durch unſere ſiegreichen Heere, Paſchen und
Befehlhaber ſo wenig, als durch die Mol-
dauer, Tatarn von Dobrudſche, Akkjirman,
Daben und dem Dnjeper, auf einige Weiſe
beſchweret oder beleidiget werden ſollen.
18. Die Polen ſollen dem Chan der krimi-
ſchen Tatarey den gewoͤhnlichen Tribut bezah-
len. Und wenn dieſer der alten Gewohnheit
nach bezahlet wird: ſo ſoll derſelbe verbunden
ſeyn, auf ſeiner Seite Friede, Freundſchaft
und Gemeinſchaft mit ihnen zu unterhalten;
und nicht zu geſtatten, daß ihnen einiger
Schade oder einiges Unrecht zugefuͤget werde.
Eben dieſes ſollen auch der Kalga und die uͤbri-
gen tatariſchen Befehlhaber beobachten.
19. Wenn ein Feind gegen den Koͤnig in
Polen den Krieg erklaͤret: ſo ſoll der Chan
der Tatarey verbunden ſeyn, mit einem Heere
demſelben zu Huͤlfe zu kommen. So wollen
Wir auch noch ferner, daß in dem Falle, da
Wir einige Tatarn zu unſern Dienſten noͤthig
haben, dieſelben auf ihrem Zuge durch Polen
keinen
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