den am besten durch eine zweckmäßig eingerichtete, über das Hemd angelegte, Leibbinde *) vorgebeugt, oder abgeholfen, welche noch überdieß, indem sie ein gleichmäßiges Warmhalten des Unterleibes begünstigt, namentlich für reizbare schwächliche Körper, vielfachen Nutzen gewährt.
§. 903.
Zu erwähnen ist übrigens noch, daß es für eine jede Schwangere zweckmäßig sey; 1) sich einige Zeit vor der Niederkunft einer geburtshülflichen Untersuchung, wenn auch nur durch eine sachkundige Hebamme zu unterwerfen, um dadurch dem Arzt Gelegenheit zu geben, manche vielleicht für die Geburt störend werdende Umstände zeitiger entdecken, und wo möglich beseitigen zu können; 2) sich durch den Geburtshelfer oder die Hebamme über die bei und nach der Geburt erforderlichen Gegenstände, Kleidungsstücke u. s. w. unterrichten zu lassen, um sich zeitig damit versehen zu können.
II. Diätetik der Geburt, oder von der Behandlung des natürlichen Geburtsgeschäfts.
§. 904.
Diese Hülfsleistungen sind nun vorzüglich das eigentliche Geschäft der Hebamme, und wir stimmen denjenigen kei- neswegs bei, welche (wie z. B. H. Weidmann*) auch die Behandlung des natürlichen Geburtsgeschäfts den Männern übertragen wissen wollen. Es könnte nämlich allerdings, wenn eine solche männliche Hülfsleistung allgemein werden sollte, dieselbe doch nur von ausgebildeten Geburtshelfern ge-
*) Unter den vielen empfohlnen Leibbinden für Schwangere ist die vom Hrn. D. Jörg (Handb. d. Krankheiten des Weibes) abge- bildete, gewiß eine der zweckmäßigsten.
*)S. P. Weidmann de officio artis obstetriciae concedendo solis viris. Maynz 1809.
den am beſten durch eine zweckmaͤßig eingerichtete, uͤber das Hemd angelegte, Leibbinde *) vorgebeugt, oder abgeholfen, welche noch uͤberdieß, indem ſie ein gleichmaͤßiges Warmhalten des Unterleibes beguͤnſtigt, namentlich fuͤr reizbare ſchwaͤchliche Koͤrper, vielfachen Nutzen gewaͤhrt.
§. 903.
Zu erwaͤhnen iſt uͤbrigens noch, daß es fuͤr eine jede Schwangere zweckmaͤßig ſey; 1) ſich einige Zeit vor der Niederkunft einer geburtshuͤlflichen Unterſuchung, wenn auch nur durch eine ſachkundige Hebamme zu unterwerfen, um dadurch dem Arzt Gelegenheit zu geben, manche vielleicht fuͤr die Geburt ſtoͤrend werdende Umſtaͤnde zeitiger entdecken, und wo moͤglich beſeitigen zu koͤnnen; 2) ſich durch den Geburtshelfer oder die Hebamme uͤber die bei und nach der Geburt erforderlichen Gegenſtaͤnde, Kleidungsſtuͤcke u. ſ. w. unterrichten zu laſſen, um ſich zeitig damit verſehen zu koͤnnen.
II. Diaͤtetik der Geburt, oder von der Behandlung des natuͤrlichen Geburtsgeſchaͤfts.
§. 904.
Dieſe Huͤlfsleiſtungen ſind nun vorzuͤglich das eigentliche Geſchaͤft der Hebamme, und wir ſtimmen denjenigen kei- neswegs bei, welche (wie z. B. H. Weidmann*) auch die Behandlung des natuͤrlichen Geburtsgeſchaͤfts den Maͤnnern uͤbertragen wiſſen wollen. Es koͤnnte naͤmlich allerdings, wenn eine ſolche maͤnnliche Huͤlfsleiſtung allgemein werden ſollte, dieſelbe doch nur von ausgebildeten Geburtshelfern ge-
*) Unter den vielen empfohlnen Leibbinden fuͤr Schwangere iſt die vom Hrn. D. Joͤrg (Handb. d. Krankheiten des Weibes) abge- bildete, gewiß eine der zweckmaͤßigſten.
*)S. P. Weidmann de officio artis obstetriciae concedendo solis viris. Maynz 1809.
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den am beſten durch eine zweckmaͤßig eingerichtete, uͤber das Hemd
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noch uͤberdieß, indem ſie ein gleichmaͤßiges Warmhalten des
Unterleibes beguͤnſtigt, namentlich fuͤr reizbare ſchwaͤchliche
Koͤrper, vielfachen Nutzen gewaͤhrt.
§. 903.
Zu erwaͤhnen iſt uͤbrigens noch, daß es fuͤr eine jede
Schwangere zweckmaͤßig ſey; 1) ſich einige Zeit vor der
Niederkunft einer geburtshuͤlflichen Unterſuchung, wenn auch
nur durch eine ſachkundige Hebamme zu unterwerfen, um
dadurch dem Arzt Gelegenheit zu geben, manche vielleicht fuͤr
die Geburt ſtoͤrend werdende Umſtaͤnde zeitiger entdecken,
und wo moͤglich beſeitigen zu koͤnnen; 2) ſich durch den
Geburtshelfer oder die Hebamme uͤber die bei und nach der
Geburt erforderlichen Gegenſtaͤnde, Kleidungsſtuͤcke u. ſ. w.
unterrichten zu laſſen, um ſich zeitig damit verſehen zu
koͤnnen.
II. Diaͤtetik der Geburt, oder von der Behandlung des
natuͤrlichen Geburtsgeſchaͤfts.
§. 904.
Dieſe Huͤlfsleiſtungen ſind nun vorzuͤglich das eigentliche
Geſchaͤft der Hebamme, und wir ſtimmen denjenigen kei-
neswegs bei, welche (wie z. B. H. Weidmann *) auch die
Behandlung des natuͤrlichen Geburtsgeſchaͤfts den Maͤnnern
uͤbertragen wiſſen wollen. Es koͤnnte naͤmlich allerdings,
wenn eine ſolche maͤnnliche Huͤlfsleiſtung allgemein werden
ſollte, dieſelbe doch nur von ausgebildeten Geburtshelfern ge-
*) Unter den vielen empfohlnen Leibbinden fuͤr Schwangere iſt die
vom Hrn. D. Joͤrg (Handb. d. Krankheiten des Weibes) abge-
bildete, gewiß eine der zweckmaͤßigſten.
*) S. P. Weidmann de officio artis obstetriciae concedendo solis
viris. Maynz 1809.
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/182>, abgerufen am 21.11.2024.
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