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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820.

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§. 1040.

Der Eintritt des wirklichen Todes würde übrigens, in
jedem Falle wo das Kind bereits als für sich lebensfähig be-
trachtet werden kann, (also nach der 28. Woche der Schwan-
gerschaft), noch die baldige Sorge für die Rettung des Kin-
des dem Arzte zur Pflicht machen. Es sind hierzu zwei
Wege vorhanden, theils der Kaiserschnitt, theils die gewalt-
same Entbindung (Accouchement force). Der erstere ist
allerdings die Operation, welche allein mit guter Zuversicht
als Rettungsmittel für das Kind empfohlen werden darf, al-
lein auch in Fällen wo der Tod der Mutter noch nicht mit
völliger Gewißheit zu erkennen ist, diesen erst veranlaßen
könnte. Bleibt daher noch ein Zweifel dieser Art übrig, so
ist es wohl zweckmäßig nach Creve's Vorschlag *) nach ei-
nem gemachten kleinen Einschnitt an einer Muskelpartie den
galvanischen Reitz als Prüfungsmittel anzuwenden, und nur
wenn diese Reitzung kein Zucken mehr hervorbringt, zu dieser
Operation zu schreiten. -- Die gewaltsame Entbindung auf
dem natürlichen Wege ist höchstens in solchen Fällen, wo der
Muttermund schon sehr aufgelockert und eröffnet ist, rathsam,
und wird selbst in diesen Fällen, da das Kind ohne alle Mit-
wirkung des Uterus durch die Geburtstheile und das Becken
hindurch gezogen werden müßte, leicht das etwa noch vorhan-
dene Leben des Kindes zerstören.

§. 1041.

3. Convulsionen. Es ist dieses eine Krankheit welche
mit den in den vorigen §§. abgehandelten Ohnmachten, in
Hinsicht ihrer Entstehung, ihrer Folgen und ihrer Behandlung
Vieles gemein hat. -- Wie jene, treten sie oft plötzlich ein,
und ohne durch gewiße Vorboten angekündigt zu werden; in
andern Fällen hingegen gehen ihnen mehrere Zeichen, welche
als Verstimmungen des Gefäßsystems oder Nervensystems sich
darstellen, voraus. Hierher gehören Kopfschmerzen, Schwindel,

*) C. Casp. Creve vom Metallreitz. Leipzig 1796. 8.
§. 1040.

Der Eintritt des wirklichen Todes wuͤrde uͤbrigens, in
jedem Falle wo das Kind bereits als fuͤr ſich lebensfaͤhig be-
trachtet werden kann, (alſo nach der 28. Woche der Schwan-
gerſchaft), noch die baldige Sorge fuͤr die Rettung des Kin-
des dem Arzte zur Pflicht machen. Es ſind hierzu zwei
Wege vorhanden, theils der Kaiſerſchnitt, theils die gewalt-
ſame Entbindung (Accouchement forcé). Der erſtere iſt
allerdings die Operation, welche allein mit guter Zuverſicht
als Rettungsmittel fuͤr das Kind empfohlen werden darf, al-
lein auch in Faͤllen wo der Tod der Mutter noch nicht mit
voͤlliger Gewißheit zu erkennen iſt, dieſen erſt veranlaßen
koͤnnte. Bleibt daher noch ein Zweifel dieſer Art uͤbrig, ſo
iſt es wohl zweckmaͤßig nach Creve’s Vorſchlag *) nach ei-
nem gemachten kleinen Einſchnitt an einer Muſkelpartie den
galvaniſchen Reitz als Pruͤfungsmittel anzuwenden, und nur
wenn dieſe Reitzung kein Zucken mehr hervorbringt, zu dieſer
Operation zu ſchreiten. — Die gewaltſame Entbindung auf
dem natuͤrlichen Wege iſt hoͤchſtens in ſolchen Faͤllen, wo der
Muttermund ſchon ſehr aufgelockert und eroͤffnet iſt, rathſam,
und wird ſelbſt in dieſen Faͤllen, da das Kind ohne alle Mit-
wirkung des Uterus durch die Geburtstheile und das Becken
hindurch gezogen werden muͤßte, leicht das etwa noch vorhan-
dene Leben des Kindes zerſtoͤren.

§. 1041.

3. Convulſionen. Es iſt dieſes eine Krankheit welche
mit den in den vorigen §§. abgehandelten Ohnmachten, in
Hinſicht ihrer Entſtehung, ihrer Folgen und ihrer Behandlung
Vieles gemein hat. — Wie jene, treten ſie oft ploͤtzlich ein,
und ohne durch gewiße Vorboten angekuͤndigt zu werden; in
andern Faͤllen hingegen gehen ihnen mehrere Zeichen, welche
als Verſtimmungen des Gefaͤßſyſtems oder Nervenſyſtems ſich
darſtellen, voraus. Hierher gehoͤren Kopfſchmerzen, Schwindel,

*) C. Caſp. Creve vom Metallreitz. Leipzig 1796. 8.
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[235/0259] §. 1040. Der Eintritt des wirklichen Todes wuͤrde uͤbrigens, in jedem Falle wo das Kind bereits als fuͤr ſich lebensfaͤhig be- trachtet werden kann, (alſo nach der 28. Woche der Schwan- gerſchaft), noch die baldige Sorge fuͤr die Rettung des Kin- des dem Arzte zur Pflicht machen. Es ſind hierzu zwei Wege vorhanden, theils der Kaiſerſchnitt, theils die gewalt- ſame Entbindung (Accouchement forcé). Der erſtere iſt allerdings die Operation, welche allein mit guter Zuverſicht als Rettungsmittel fuͤr das Kind empfohlen werden darf, al- lein auch in Faͤllen wo der Tod der Mutter noch nicht mit voͤlliger Gewißheit zu erkennen iſt, dieſen erſt veranlaßen koͤnnte. Bleibt daher noch ein Zweifel dieſer Art uͤbrig, ſo iſt es wohl zweckmaͤßig nach Creve’s Vorſchlag *) nach ei- nem gemachten kleinen Einſchnitt an einer Muſkelpartie den galvaniſchen Reitz als Pruͤfungsmittel anzuwenden, und nur wenn dieſe Reitzung kein Zucken mehr hervorbringt, zu dieſer Operation zu ſchreiten. — Die gewaltſame Entbindung auf dem natuͤrlichen Wege iſt hoͤchſtens in ſolchen Faͤllen, wo der Muttermund ſchon ſehr aufgelockert und eroͤffnet iſt, rathſam, und wird ſelbſt in dieſen Faͤllen, da das Kind ohne alle Mit- wirkung des Uterus durch die Geburtstheile und das Becken hindurch gezogen werden muͤßte, leicht das etwa noch vorhan- dene Leben des Kindes zerſtoͤren. §. 1041. 3. Convulſionen. Es iſt dieſes eine Krankheit welche mit den in den vorigen §§. abgehandelten Ohnmachten, in Hinſicht ihrer Entſtehung, ihrer Folgen und ihrer Behandlung Vieles gemein hat. — Wie jene, treten ſie oft ploͤtzlich ein, und ohne durch gewiße Vorboten angekuͤndigt zu werden; in andern Faͤllen hingegen gehen ihnen mehrere Zeichen, welche als Verſtimmungen des Gefaͤßſyſtems oder Nervenſyſtems ſich darſtellen, voraus. Hierher gehoͤren Kopfſchmerzen, Schwindel, *) C. Caſp. Creve vom Metallreitz. Leipzig 1796. 8.

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Zitationshilfe: Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/259>, abgerufen am 24.11.2024.