Perforatorium greift, obwohl weder die Enge des Beckens dieß entschuldigte, noch sichere Zeichen vom Tode des Kindes dieß Verfahren rechtfertigten, von Nichtbe- achtung dieser Regel abgeleitet werden müssen.
§. 1219.
Gegenanzeigen für den Gebrauch der Zange sind 1) der noch nicht hinlänglich geöffnete Muttermund; 2) die noch über den Kopf gespannten Eihäute; 3) der zu hohe und bewegliche Stand des Kindeskopfs; 4) ein zu beträchtliches Mißverhältniß zwischen der Größe des Kopfs und des Bek- kens, sey es nun daß der an und für sich zu beträchtlich, etwa durch Wasseranhäufung, vergrößerte Kopf die Durchfüh- rung unmöglich macht, oder sey es, daß bedeutende Engigkeit des Beckens entweder die Geburt des Kindes überhaupt nicht, oder nur nach vorgenommener Verkleinerung des Kopfs ge- stattet. 5) Die zu beträchliche Kleinheit des Kopfs entweder bei Frühgeburten, oder nach vorher unternommener Verkleine- rung und Entleerung desselben.
§. 1220.
Die Prognose bei Zangenoperationen kann im Allge- meinen für Mutter und Kind vortheilhaft genannt werden, und zwar wird dieß um so mehr der Fall seyn: 1) je weni- ger Gefahrdrohend die Regelwidrigkeiten sind, welche zur Un- ternehmung der Operation nöthigen, 2) je besser der Bau des Beckens, 3) je tiefer der Stand des Kopfes ist. Un- günstiger wird die Prognose und schwieriger die Operation: 1) bei sehr engem Becken, 2) bei normwidriger Kopflage, 3) bei vorausgeborenem Rumpfe, 4) wenn andere Theile, vor- züglich die Nabelschnur, neben dem Kopfe vorliegen, 5) wenn die Geburtsarbeit bereits sehr lange gedauert hat, 6) wenn andere gefährliche Zufälle, Blutungen, Zuckungen, Entzündun- gen, Abgang von Meconium u. s. w. sich gleichzeitig vor- finden.
Perforatorium greift, obwohl weder die Enge des Beckens dieß entſchuldigte, noch ſichere Zeichen vom Tode des Kindes dieß Verfahren rechtfertigten, von Nichtbe- achtung dieſer Regel abgeleitet werden muͤſſen.
§. 1219.
Gegenanzeigen fuͤr den Gebrauch der Zange ſind 1) der noch nicht hinlaͤnglich geoͤffnete Muttermund; 2) die noch uͤber den Kopf geſpannten Eihaͤute; 3) der zu hohe und bewegliche Stand des Kindeskopfs; 4) ein zu betraͤchtliches Mißverhaͤltniß zwiſchen der Groͤße des Kopfs und des Bek- kens, ſey es nun daß der an und fuͤr ſich zu betraͤchtlich, etwa durch Waſſeranhaͤufung, vergroͤßerte Kopf die Durchfuͤh- rung unmoͤglich macht, oder ſey es, daß bedeutende Engigkeit des Beckens entweder die Geburt des Kindes uͤberhaupt nicht, oder nur nach vorgenommener Verkleinerung des Kopfs ge- ſtattet. 5) Die zu betraͤchliche Kleinheit des Kopfs entweder bei Fruͤhgeburten, oder nach vorher unternommener Verkleine- rung und Entleerung deſſelben.
§. 1220.
Die Prognoſe bei Zangenoperationen kann im Allge- meinen fuͤr Mutter und Kind vortheilhaft genannt werden, und zwar wird dieß um ſo mehr der Fall ſeyn: 1) je weni- ger Gefahrdrohend die Regelwidrigkeiten ſind, welche zur Un- ternehmung der Operation noͤthigen, 2) je beſſer der Bau des Beckens, 3) je tiefer der Stand des Kopfes iſt. Un- guͤnſtiger wird die Prognoſe und ſchwieriger die Operation: 1) bei ſehr engem Becken, 2) bei normwidriger Kopflage, 3) bei vorausgeborenem Rumpfe, 4) wenn andere Theile, vor- zuͤglich die Nabelſchnur, neben dem Kopfe vorliegen, 5) wenn die Geburtsarbeit bereits ſehr lange gedauert hat, 6) wenn andere gefaͤhrliche Zufaͤlle, Blutungen, Zuckungen, Entzuͤndun- gen, Abgang von Meconium u. ſ. w. ſich gleichzeitig vor- finden.
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Perforatorium greift, obwohl weder die Enge des
Beckens dieß entſchuldigte, noch ſichere Zeichen vom Tode
des Kindes dieß Verfahren rechtfertigten, von Nichtbe-
achtung dieſer Regel abgeleitet werden muͤſſen.
§. 1219.
Gegenanzeigen fuͤr den Gebrauch der Zange ſind
1) der noch nicht hinlaͤnglich geoͤffnete Muttermund; 2) die
noch uͤber den Kopf geſpannten Eihaͤute; 3) der zu hohe und
bewegliche Stand des Kindeskopfs; 4) ein zu betraͤchtliches
Mißverhaͤltniß zwiſchen der Groͤße des Kopfs und des Bek-
kens, ſey es nun daß der an und fuͤr ſich zu betraͤchtlich,
etwa durch Waſſeranhaͤufung, vergroͤßerte Kopf die Durchfuͤh-
rung unmoͤglich macht, oder ſey es, daß bedeutende Engigkeit
des Beckens entweder die Geburt des Kindes uͤberhaupt nicht,
oder nur nach vorgenommener Verkleinerung des Kopfs ge-
ſtattet. 5) Die zu betraͤchliche Kleinheit des Kopfs entweder
bei Fruͤhgeburten, oder nach vorher unternommener Verkleine-
rung und Entleerung deſſelben.
§. 1220.
Die Prognoſe bei Zangenoperationen kann im Allge-
meinen fuͤr Mutter und Kind vortheilhaft genannt werden,
und zwar wird dieß um ſo mehr der Fall ſeyn: 1) je weni-
ger Gefahrdrohend die Regelwidrigkeiten ſind, welche zur Un-
ternehmung der Operation noͤthigen, 2) je beſſer der Bau
des Beckens, 3) je tiefer der Stand des Kopfes iſt. Un-
guͤnſtiger wird die Prognoſe und ſchwieriger die Operation:
1) bei ſehr engem Becken, 2) bei normwidriger Kopflage, 3)
bei vorausgeborenem Rumpfe, 4) wenn andere Theile, vor-
zuͤglich die Nabelſchnur, neben dem Kopfe vorliegen, 5) wenn
die Geburtsarbeit bereits ſehr lange gedauert hat, 6) wenn
andere gefaͤhrliche Zufaͤlle, Blutungen, Zuckungen, Entzuͤndun-
gen, Abgang von Meconium u. ſ. w. ſich gleichzeitig vor-
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 344. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/368>, abgerufen am 22.11.2024.
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