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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820.

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nach den jedesmaligen Umständen, als daß sie hier näher er-
örtert werden könnte.

§. 1286.

Ist nun das Kind aus dem Uterus hervorgehoben, die
Nabelschnur unterbunden und getrennt, und hat man es ei-
nem Gehülfen zur weitern Besorgung übergeben, so ist es auf
jeden Fall zweckmäßig, auch die Nachgeburt auf demselben
Wege zu entfernen, da dem Vorschlage, dieselbe zurückzulassen
und auf dem gewöhnlichen Wege, nachdem man den Uterus
mehr in das Becken herabgedrängt hat *) ihren Abgang zu
erwarten, zu viele Gründe entgegenstehen. Erstens nämlich
ist zu befürchten, daß der verletzte Uterus nicht die Kraft zei-
gen werde, regelmäßig die Placenta abzusondern; zweitens,
daß bei der größern noch rückbleibenden Ausdehnung des Ute-
rus die Wunde desselben sich nicht gehörig schliessen werde,
und drittens, daß sogar die Austreibung der Placenta in die
Bauchhöhle bei stärkerer Zusammenziehung des Uterus nicht
unmöglich bleibe.

§. 1287.

Ist somit endlich der Uterus völlig entleert, so reinigt
man so viel als möglich Bauchhöhle und Uterus von ausge-
tretenem Blute und dergleichen, mittelst eines in lauem mit
etwas Wein vermischtem Wasser eingetauchten Schwammes,
sieht darauf daß die Wundlefzen der Gebärmutter gehörig
schliessen, und keine fremden Theile einklemmen, und eilt so-
dann auch die Bauchdecken zu vereinigen. Diese Vereinigung
nun kann geschehen entweder durch bloße Heftpflaster und
Binden, oder durch blutige Hefte. Für das erste Verfahren
spricht es, daß hierbei die nicht nur schmerzhaften, sondern
auch die Gefahr der Bauchfellsentzündung vermehrenden Stiche
erspart werden, und daß es an Beispielen nicht fehlt wo die
ohne blutige Hefte vollendete Operation einen sehr glücklichen

*) s. darüber die erste von Wiegand's drei geburtshülflichen Ab-
handlungen. Hamburg 1812.

nach den jedesmaligen Umſtaͤnden, als daß ſie hier naͤher er-
oͤrtert werden koͤnnte.

§. 1286.

Iſt nun das Kind aus dem Uterus hervorgehoben, die
Nabelſchnur unterbunden und getrennt, und hat man es ei-
nem Gehuͤlfen zur weitern Beſorgung uͤbergeben, ſo iſt es auf
jeden Fall zweckmaͤßig, auch die Nachgeburt auf demſelben
Wege zu entfernen, da dem Vorſchlage, dieſelbe zuruͤckzulaſſen
und auf dem gewoͤhnlichen Wege, nachdem man den Uterus
mehr in das Becken herabgedraͤngt hat *) ihren Abgang zu
erwarten, zu viele Gruͤnde entgegenſtehen. Erſtens naͤmlich
iſt zu befuͤrchten, daß der verletzte Uterus nicht die Kraft zei-
gen werde, regelmaͤßig die Placenta abzuſondern; zweitens,
daß bei der groͤßern noch ruͤckbleibenden Ausdehnung des Ute-
rus die Wunde deſſelben ſich nicht gehoͤrig ſchlieſſen werde,
und drittens, daß ſogar die Austreibung der Placenta in die
Bauchhoͤhle bei ſtaͤrkerer Zuſammenziehung des Uterus nicht
unmoͤglich bleibe.

§. 1287.

Iſt ſomit endlich der Uterus voͤllig entleert, ſo reinigt
man ſo viel als moͤglich Bauchhoͤhle und Uterus von ausge-
tretenem Blute und dergleichen, mittelſt eines in lauem mit
etwas Wein vermiſchtem Waſſer eingetauchten Schwammes,
ſieht darauf daß die Wundlefzen der Gebaͤrmutter gehoͤrig
ſchlieſſen, und keine fremden Theile einklemmen, und eilt ſo-
dann auch die Bauchdecken zu vereinigen. Dieſe Vereinigung
nun kann geſchehen entweder durch bloße Heftpflaſter und
Binden, oder durch blutige Hefte. Fuͤr das erſte Verfahren
ſpricht es, daß hierbei die nicht nur ſchmerzhaften, ſondern
auch die Gefahr der Bauchfellsentzuͤndung vermehrenden Stiche
erſpart werden, und daß es an Beiſpielen nicht fehlt wo die
ohne blutige Hefte vollendete Operation einen ſehr gluͤcklichen

*) ſ. daruͤber die erſte von Wiegand’s drei geburtshuͤlflichen Ab-
handlungen. Hamburg 1812.
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[382/0406] nach den jedesmaligen Umſtaͤnden, als daß ſie hier naͤher er- oͤrtert werden koͤnnte. §. 1286. Iſt nun das Kind aus dem Uterus hervorgehoben, die Nabelſchnur unterbunden und getrennt, und hat man es ei- nem Gehuͤlfen zur weitern Beſorgung uͤbergeben, ſo iſt es auf jeden Fall zweckmaͤßig, auch die Nachgeburt auf demſelben Wege zu entfernen, da dem Vorſchlage, dieſelbe zuruͤckzulaſſen und auf dem gewoͤhnlichen Wege, nachdem man den Uterus mehr in das Becken herabgedraͤngt hat *) ihren Abgang zu erwarten, zu viele Gruͤnde entgegenſtehen. Erſtens naͤmlich iſt zu befuͤrchten, daß der verletzte Uterus nicht die Kraft zei- gen werde, regelmaͤßig die Placenta abzuſondern; zweitens, daß bei der groͤßern noch ruͤckbleibenden Ausdehnung des Ute- rus die Wunde deſſelben ſich nicht gehoͤrig ſchlieſſen werde, und drittens, daß ſogar die Austreibung der Placenta in die Bauchhoͤhle bei ſtaͤrkerer Zuſammenziehung des Uterus nicht unmoͤglich bleibe. §. 1287. Iſt ſomit endlich der Uterus voͤllig entleert, ſo reinigt man ſo viel als moͤglich Bauchhoͤhle und Uterus von ausge- tretenem Blute und dergleichen, mittelſt eines in lauem mit etwas Wein vermiſchtem Waſſer eingetauchten Schwammes, ſieht darauf daß die Wundlefzen der Gebaͤrmutter gehoͤrig ſchlieſſen, und keine fremden Theile einklemmen, und eilt ſo- dann auch die Bauchdecken zu vereinigen. Dieſe Vereinigung nun kann geſchehen entweder durch bloße Heftpflaſter und Binden, oder durch blutige Hefte. Fuͤr das erſte Verfahren ſpricht es, daß hierbei die nicht nur ſchmerzhaften, ſondern auch die Gefahr der Bauchfellsentzuͤndung vermehrenden Stiche erſpart werden, und daß es an Beiſpielen nicht fehlt wo die ohne blutige Hefte vollendete Operation einen ſehr gluͤcklichen *) ſ. daruͤber die erſte von Wiegand’s drei geburtshuͤlflichen Ab- handlungen. Hamburg 1812.

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Zitationshilfe: Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 382. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/406>, abgerufen am 22.11.2024.