außer bei sicher erkannter innerer Eierstocks- oder Mutter- trompetenschwangerschaft, kaum etwas außer der doch wieder an sich sehr gefährlichen und in vielen Fällen gar nicht ausführbaren Exstirpation des abnormen Fruchthälters, in Vorschlag bringen lassen. Die wichtigste Behandlung tritt daher vorzüglich nur erst ein, bei völliger Reife des Kindes, oder dem schon früher erfolgten Absterben desselben und Hinneigung zur eiterigten Auflösung. Bei erfolgter Reife des Kindes und Zeichen des Lebens ist aber namentlich Gast- rotomie nach oben gegebenen Regeln (§. 1294. u. f.) indicirt*); dahingegen bei schon eingetretener Eiterung dieselbe durch erweichende Mittel zu befördern, wo möglich mehr gegen die äußern Bauchdecken hinzuleiten, und die Reproduktion wie bei allen innern Eiterungen, durch zweckmäßige Diät, China u. s. w. zu unterstützen ist. -- Auch bei diesen Eiterungen wird übrigens oft noch das Eingreifen der operativen Chirurgie nöthig. Die Oeffnung des Absceßes in den Bauchdecken ist mehremale mit glücklichem Erfolge erweitert worden um die Reste des Fetus zu extrahiren **), beim Eindringen von Knochen in die Harnblase hat man sich zum Blasenschnitte genöthigt gefunden, u. s. w. --
§. 1455.
Bei alle diesen Operationen übrigens, welche zur Extrak- tion eines Extrauterinalfetus unternommen werden, macht nun besonders die Entwicklung der Nachgeburt Schwierigkeit. Selten wird man sie ohne Gefahr heftiger Blutung gewaltsam trennen können, und also immer noch ein Eiterungsproceß zum Abstoßen derselben erforderlich seyn; weßhalb denn eben die Fälle, wo die Natur selbst die Auflösung der Frucht übernahm, meistens günstiger für die Mutter endigen als die Operationen. Daß dieses ein Fingerzeig werden müsse,
*) Ausführliche Beschreibung einer solchen Operation s. von Heim gegeben in Rust's Magazin f. ges. Hlk. III. Bd. 1 Hft.
**) s. Weinhardt Beschr. einer merkw. Operation durch den Kai- serschnitt. Bautzen. 1802.
außer bei ſicher erkannter innerer Eierſtocks- oder Mutter- trompetenſchwangerſchaft, kaum etwas außer der doch wieder an ſich ſehr gefaͤhrlichen und in vielen Faͤllen gar nicht ausfuͤhrbaren Exſtirpation des abnormen Fruchthaͤlters, in Vorſchlag bringen laſſen. Die wichtigſte Behandlung tritt daher vorzuͤglich nur erſt ein, bei voͤlliger Reife des Kindes, oder dem ſchon fruͤher erfolgten Abſterben deſſelben und Hinneigung zur eiterigten Aufloͤſung. Bei erfolgter Reife des Kindes und Zeichen des Lebens iſt aber namentlich Gaſt- rotomie nach oben gegebenen Regeln (§. 1294. u. f.) indicirt*); dahingegen bei ſchon eingetretener Eiterung dieſelbe durch erweichende Mittel zu befoͤrdern, wo moͤglich mehr gegen die aͤußern Bauchdecken hinzuleiten, und die Reproduktion wie bei allen innern Eiterungen, durch zweckmaͤßige Diaͤt, China u. ſ. w. zu unterſtuͤtzen iſt. — Auch bei dieſen Eiterungen wird uͤbrigens oft noch das Eingreifen der operativen Chirurgie noͤthig. Die Oeffnung des Abſceßes in den Bauchdecken iſt mehremale mit gluͤcklichem Erfolge erweitert worden um die Reſte des Fetus zu extrahiren **), beim Eindringen von Knochen in die Harnblaſe hat man ſich zum Blaſenſchnitte genoͤthigt gefunden, u. ſ. w. —
§. 1455.
Bei alle dieſen Operationen uͤbrigens, welche zur Extrak- tion eines Extrauterinalfetus unternommen werden, macht nun beſonders die Entwicklung der Nachgeburt Schwierigkeit. Selten wird man ſie ohne Gefahr heftiger Blutung gewaltſam trennen koͤnnen, und alſo immer noch ein Eiterungsproceß zum Abſtoßen derſelben erforderlich ſeyn; weßhalb denn eben die Faͤlle, wo die Natur ſelbſt die Aufloͤſung der Frucht uͤbernahm, meiſtens guͤnſtiger fuͤr die Mutter endigen als die Operationen. Daß dieſes ein Fingerzeig werden muͤſſe,
*) Ausfuͤhrliche Beſchreibung einer ſolchen Operation ſ. von Heim gegeben in Ruſt’s Magazin f. geſ. Hlk. III. Bd. 1 Hft.
**) ſ. Weinhardt Beſchr. einer merkw. Operation durch den Kai- ſerſchnitt. Bautzen. 1802.
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außer bei ſicher erkannter innerer Eierſtocks- oder Mutter-
trompetenſchwangerſchaft, kaum etwas außer der doch wieder
an ſich ſehr gefaͤhrlichen und in vielen Faͤllen gar nicht
ausfuͤhrbaren Exſtirpation des abnormen Fruchthaͤlters, in
Vorſchlag bringen laſſen. Die wichtigſte Behandlung tritt
daher vorzuͤglich nur erſt ein, bei voͤlliger Reife des Kindes,
oder dem ſchon fruͤher erfolgten Abſterben deſſelben und
Hinneigung zur eiterigten Aufloͤſung. Bei erfolgter Reife
des Kindes und Zeichen des Lebens iſt aber namentlich Gaſt-
rotomie nach oben gegebenen Regeln (§. 1294. u. f.) indicirt *);
dahingegen bei ſchon eingetretener Eiterung dieſelbe durch
erweichende Mittel zu befoͤrdern, wo moͤglich mehr gegen die
aͤußern Bauchdecken hinzuleiten, und die Reproduktion wie
bei allen innern Eiterungen, durch zweckmaͤßige Diaͤt, China
u. ſ. w. zu unterſtuͤtzen iſt. — Auch bei dieſen Eiterungen
wird uͤbrigens oft noch das Eingreifen der operativen Chirurgie
noͤthig. Die Oeffnung des Abſceßes in den Bauchdecken iſt
mehremale mit gluͤcklichem Erfolge erweitert worden um die
Reſte des Fetus zu extrahiren **), beim Eindringen von
Knochen in die Harnblaſe hat man ſich zum Blaſenſchnitte
genoͤthigt gefunden, u. ſ. w. —
§. 1455.
Bei alle dieſen Operationen uͤbrigens, welche zur Extrak-
tion eines Extrauterinalfetus unternommen werden, macht
nun beſonders die Entwicklung der Nachgeburt Schwierigkeit.
Selten wird man ſie ohne Gefahr heftiger Blutung gewaltſam
trennen koͤnnen, und alſo immer noch ein Eiterungsproceß
zum Abſtoßen derſelben erforderlich ſeyn; weßhalb denn eben
die Faͤlle, wo die Natur ſelbſt die Aufloͤſung der Frucht
uͤbernahm, meiſtens guͤnſtiger fuͤr die Mutter endigen als
die Operationen. Daß dieſes ein Fingerzeig werden muͤſſe,
*) Ausfuͤhrliche Beſchreibung einer ſolchen Operation ſ. von Heim
gegeben in Ruſt’s Magazin f. geſ. Hlk. III. Bd. 1 Hft.
**) ſ. Weinhardt Beſchr. einer merkw. Operation durch den Kai-
ſerſchnitt. Bautzen. 1802.
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Carus, Carl Gustav: Lehrbuch der Gynäkologie. Bd. 2. Leipzig, 1820, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/carus_gynaekologie02_1820/505>, abgerufen am 01.11.2024.
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