die allgemeinen Anliegen des Vereins, sowie beson- dere der einzelnen Mitglieder dem göttlichen Herzen Jesu und dem Herzen der hochgebenedeiten Mutter zu em- pfehlen.
§. 9 bezeichnet die Obliegenheiten der Mit- glieder:
a) Gewissenhafte Erziehung der eigenen Kinder im Geiste Jesu Christi und seiner h. Kirche;
b) Verrichtung des täglichen Vereinsgebetes;
c) Theilnahme an den Vereins-Versammlungen, so oft es geschehen kann;
d) Empfang der h. Communion, wo möglich einmal im Monat, nach der Meinung des Vereines; oder falls die Communion nicht möglich, andächtiges Anhören der h. Messe mit der geistigen Communion in der gleichen Meinung. Wünschenswerth ist es, daß die h. Communion bei der Messe am Versammlungs- tage in der Vereins-Kirche gemeinschaftlich empfangen werde.
Nach §. 10 zahlt jedes wohlhabende Mitglied bei der Aufnahme einen größeren freiwilligen Beitrag und fortan ein jährliches Opfer.
So viel aus den Satzungen.
Der auf diesen Satzungen errichteten Bruderschaft hat der h. Vater unterm 18. September 1858 an zwölf be- stimmten Tagen oder in deren Octave einen vollkommenen Ablaß verliehen, welcher nach dem Breve vom 22. Juni 1869 auch von auswärtigen Mitgliedern gewonnen werden kann. Außerdem ist den Mitgliedern auch für die Todes- stunde ein vollkommener Ablaß gewährt.
Das kurze tägliche Gebet lautet:
O Maria, unbefleckte Jungfrau und schmerzhafte Mutter, sprich von unsern lieben Kindern zum anbetungswürdigen Herzen Jesu, der seiner Mutter nichts abschlägt. Bitte für sie;
Heilige Schutzengel, bittet für sie!
Heiliger Joseph, du mächtiger Beschützer, bitte für sie!
Heiliger Johannes, du vielgeliebter Jünger des Herzens Jesu, bitte für sie!
die allgemeinen Anliegen des Vereins, sowie beson- dere der einzelnen Mitglieder dem göttlichen Herzen Jesu und dem Herzen der hochgebenedeiten Mutter zu em- pfehlen.
§. 9 bezeichnet die Obliegenheiten der Mit- glieder:
a) Gewissenhafte Erziehung der eigenen Kinder im Geiste Jesu Christi und seiner h. Kirche;
b) Verrichtung des täglichen Vereinsgebetes;
c) Theilnahme an den Vereins-Versammlungen, so oft es geschehen kann;
d) Empfang der h. Communion, wo möglich einmal im Monat, nach der Meinung des Vereines; oder falls die Communion nicht möglich, andächtiges Anhören der h. Messe mit der geistigen Communion in der gleichen Meinung. Wünschenswerth ist es, daß die h. Communion bei der Messe am Versammlungs- tage in der Vereins-Kirche gemeinschaftlich empfangen werde.
Nach §. 10 zahlt jedes wohlhabende Mitglied bei der Aufnahme einen größeren freiwilligen Beitrag und fortan ein jährliches Opfer.
So viel aus den Satzungen.
Der auf diesen Satzungen errichteten Bruderschaft hat der h. Vater unterm 18. September 1858 an zwölf be- stimmten Tagen oder in deren Octave einen vollkommenen Ablaß verliehen, welcher nach dem Breve vom 22. Juni 1869 auch von auswärtigen Mitgliedern gewonnen werden kann. Außerdem ist den Mitgliedern auch für die Todes- stunde ein vollkommener Ablaß gewährt.
Das kurze tägliche Gebet lautet:
O Maria, unbefleckte Jungfrau und schmerzhafte Mutter, sprich von unsern lieben Kindern zum anbetungswürdigen Herzen Jesu, der seiner Mutter nichts abschlägt. Bitte für sie;
Heilige Schutzengel, bittet für sie!
Heiliger Joseph, du mächtiger Beschützer, bitte für sie!
Heiliger Johannes, du vielgeliebter Jünger des Herzens Jesu, bitte für sie!
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die allgemeinen Anliegen des Vereins, sowie beson-
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und dem Herzen der hochgebenedeiten Mutter zu em-
pfehlen.
§. 9 bezeichnet die Obliegenheiten der Mit-
glieder:
a) Gewissenhafte Erziehung der eigenen Kinder im Geiste
Jesu Christi und seiner h. Kirche;
b) Verrichtung des täglichen Vereinsgebetes;
c) Theilnahme an den Vereins-Versammlungen, so oft es
geschehen kann;
d) Empfang der h. Communion, wo möglich einmal im
Monat, nach der Meinung des Vereines; oder falls
die Communion nicht möglich, andächtiges Anhören
der h. Messe mit der geistigen Communion in der
gleichen Meinung. Wünschenswerth ist es, daß die
h. Communion bei der Messe am Versammlungs-
tage in der Vereins-Kirche gemeinschaftlich empfangen
werde.
Nach §. 10 zahlt jedes wohlhabende Mitglied bei der
Aufnahme einen größeren freiwilligen Beitrag und fortan
ein jährliches Opfer.
So viel aus den Satzungen.
Der auf diesen Satzungen errichteten Bruderschaft hat
der h. Vater unterm 18. September 1858 an zwölf be-
stimmten Tagen oder in deren Octave einen vollkommenen
Ablaß verliehen, welcher nach dem Breve vom 22. Juni
1869 auch von auswärtigen Mitgliedern gewonnen werden
kann. Außerdem ist den Mitgliedern auch für die Todes-
stunde ein vollkommener Ablaß gewährt.
Das kurze tägliche Gebet lautet:
O Maria, unbefleckte Jungfrau und schmerzhafte Mutter,
sprich von unsern lieben Kindern zum anbetungswürdigen
Herzen Jesu, der seiner Mutter nichts abschlägt. Bitte
für sie;
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Heiliger Johannes, du vielgeliebter Jünger des Herzens
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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/349>, abgerufen am 27.07.2024.
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