und Beispiel, durch gemeinsame Erbauung und Fürbitte zu mehren, ist der Zweck des kirchlichen Vereines christ- licher Mütter.
Durch denselben schließen sie sich innig an das unbe- fleckte Herz der Gottesmutter, der reinsten und höch- sten aller Mütter und treten zugleich unter sich in eine Gemeinschaft ihrer Anliegen, Sorgen und Gebete, um so die Fülle des göttlichen Segens für ihre Kinder und ihre Familien desto sicherer zu erlangen.
Zur Aufnahme in den Verein oder die Bruderschaft - sagt §. 2 - eignen sich katholische Mütter, seien es Ehe- frauen oder Wittwen, jeden Standes, welche einen christ- lichen Lebenswandel führen und den Vereinszweck er- füllen wollen.
§. 3, 4, 5 und 6 handeln von der Vorstandschaft und Verwaltung des Vereins. Es steht an der Spitze eines jeden förmlichen Zweigvereins ein geistlicher Direktor. Ferner wird eine Präsidentin, eine Vicepräsidentin und Secretärin und 12 andere Mitglieder des Bruderschafts- rathes gewählt. - Die Präsidentin hat den Vereinsrath zusammenzuberufen und die Versammlungen anzuzeigen. Sie hat die Gnadenerweisungen aufzuzeichnen, welche die göttliche Barmherzigkeit den Gebeten der Bruderschaft er- theilen dürfte. Sie nimmt alle erbaulichen Mittheilungen an, welche ihr in dieser Beziehung die christlichen Mütter machen werden, um daraus ihren Jahresbericht anzu- fertigen.
§. 6 sagt: Familienmütter, die an Orten leben, in welchen die Bruderschaft nicht kirchlich eingeführt ist, können sich auch an einem anderen Orte, wo die Bruder- schaft besteht, einschreiben lassen, um an den Gebeten und guten Werken der christlichen Mütter Antheil zu nehmen.
§. 7 bestimmt die Kirche für die Bruderschaft.
§. 8. Die kirchlichen Versammlungen finden einmal im Monate statt, wenn thunlich an einem Tage, an wel- chem den Mitgliedern ein vollkommener Ablaß gewährt ist.
Es wird eine h. Messe nach der Meinung der Mitglie- der gelesen und eine Betrachtung oder Erbauungsrede ge- halten. Schließlich finden gemeinsame Gebete statt, um
und Beispiel, durch gemeinsame Erbauung und Fürbitte zu mehren, ist der Zweck des kirchlichen Vereines christ- licher Mütter.
Durch denselben schließen sie sich innig an das unbe- fleckte Herz der Gottesmutter, der reinsten und höch- sten aller Mütter und treten zugleich unter sich in eine Gemeinschaft ihrer Anliegen, Sorgen und Gebete, um so die Fülle des göttlichen Segens für ihre Kinder und ihre Familien desto sicherer zu erlangen.
Zur Aufnahme in den Verein oder die Bruderschaft - sagt §. 2 – eignen sich katholische Mütter, seien es Ehe- frauen oder Wittwen, jeden Standes, welche einen christ- lichen Lebenswandel führen und den Vereinszweck er- füllen wollen.
§. 3, 4, 5 und 6 handeln von der Vorstandschaft und Verwaltung des Vereins. Es steht an der Spitze eines jeden förmlichen Zweigvereins ein geistlicher Direktor. Ferner wird eine Präsidentin, eine Vicepräsidentin und Secretärin und 12 andere Mitglieder des Bruderschafts- rathes gewählt. – Die Präsidentin hat den Vereinsrath zusammenzuberufen und die Versammlungen anzuzeigen. Sie hat die Gnadenerweisungen aufzuzeichnen, welche die göttliche Barmherzigkeit den Gebeten der Bruderschaft er- theilen dürfte. Sie nimmt alle erbaulichen Mittheilungen an, welche ihr in dieser Beziehung die christlichen Mütter machen werden, um daraus ihren Jahresbericht anzu- fertigen.
§. 6 sagt: Familienmütter, die an Orten leben, in welchen die Bruderschaft nicht kirchlich eingeführt ist, können sich auch an einem anderen Orte, wo die Bruder- schaft besteht, einschreiben lassen, um an den Gebeten und guten Werken der christlichen Mütter Antheil zu nehmen.
§. 7 bestimmt die Kirche für die Bruderschaft.
§. 8. Die kirchlichen Versammlungen finden einmal im Monate statt, wenn thunlich an einem Tage, an wel- chem den Mitgliedern ein vollkommener Ablaß gewährt ist.
Es wird eine h. Messe nach der Meinung der Mitglie- der gelesen und eine Betrachtung oder Erbauungsrede ge- halten. Schließlich finden gemeinsame Gebete statt, um
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zu mehren, ist der Zweck des kirchlichen Vereines christ-
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Durch denselben schließen sie sich innig an das unbe-
fleckte Herz der Gottesmutter, der reinsten und höch-
sten aller Mütter und treten zugleich unter sich in eine
Gemeinschaft ihrer Anliegen, Sorgen und
Gebete, um so die Fülle des göttlichen Segens für ihre
Kinder und ihre Familien desto sicherer zu erlangen.
Zur Aufnahme in den Verein oder die Bruderschaft -
sagt §. 2 – eignen sich katholische Mütter, seien es Ehe-
frauen oder Wittwen, jeden Standes, welche einen christ-
lichen Lebenswandel führen und den Vereinszweck er-
füllen wollen.
§. 3, 4, 5 und 6 handeln von der Vorstandschaft und
Verwaltung des Vereins. Es steht an der Spitze eines
jeden förmlichen Zweigvereins ein geistlicher Direktor.
Ferner wird eine Präsidentin, eine Vicepräsidentin und
Secretärin und 12 andere Mitglieder des Bruderschafts-
rathes gewählt. – Die Präsidentin hat den Vereinsrath
zusammenzuberufen und die Versammlungen anzuzeigen.
Sie hat die Gnadenerweisungen aufzuzeichnen, welche die
göttliche Barmherzigkeit den Gebeten der Bruderschaft er-
theilen dürfte. Sie nimmt alle erbaulichen Mittheilungen
an, welche ihr in dieser Beziehung die christlichen Mütter
machen werden, um daraus ihren Jahresbericht anzu-
fertigen.
§. 6 sagt: Familienmütter, die an Orten leben, in
welchen die Bruderschaft nicht kirchlich eingeführt ist,
können sich auch an einem anderen Orte, wo die Bruder-
schaft besteht, einschreiben lassen, um an den Gebeten
und guten Werken der christlichen Mütter Antheil zu
nehmen.
§. 7 bestimmt die Kirche für die Bruderschaft.
§. 8. Die kirchlichen Versammlungen finden einmal
im Monate statt, wenn thunlich an einem Tage, an wel-
chem den Mitgliedern ein vollkommener Ablaß gewährt ist.
Es wird eine h. Messe nach der Meinung der Mitglie-
der gelesen und eine Betrachtung oder Erbauungsrede ge-
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Cramer, Wilhelm: Der christliche Vater wie er sein und was er thun soll. Nebst einem Anhange von Gebeten für denselben. Dülmen, 1874, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/cramer_mutter_1874/348>, abgerufen am 22.11.2024.
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